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EuGH-Urteil zur HOAI: Appell von BIngK und VBI

Nicht auf ruinösen Preiswettbewerb einlassen!

24.09.2019 - Berlin

EuGH-Urteil zur HOAI: Appell von BIngK und VBI


Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur HOAI richten sich die Präsidenten von BIngK und VBI mit einem Schreiben an alle Planerinnen und Planer. Darin appellieren sie an die Ingenieurinnen und Ingenieure, sich nicht auf einen haltlosen Preiswettbewerb einzulassen. Denn auch wenn der Konkurrenzdruck nach dem EuGH-Urteil sehr wahrscheinlich noch größer wird, sollte immer noch die Prämisse gelten: Qualität hat ihren Preis! Das gilt definitiv und erst recht für Ingenieurleistungen.

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis. Alles andere wäre zu kurz gedacht und würde dem gesamten Berufsstand schaden.

Hier der Appel von Bundesingenieurkammer und VBI im Wortlaut:

EuGH-Urteil zur HOAI: Appell von BIngK und VBI

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

mit seinem Urteil vom 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das verbindliche Preisrecht der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für europarechtswidrig erklärt. Und auch wenn dies natürlich nicht das Aus für die gesamte HOAI bedeutet, stellt es doch viele Ingenieur- und Architekturbüros vor große Herausforderungen. Schon jetzt entfaltet das Urteil z.T. erhebliche Auswirkungen auf Vertragsgestaltungen und die Vergütung der Planerinnen und Planer. Entscheidend ist ab sofort vor allem, dass Honorarvereinbarungen getroffen werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Planerinnen und Planer als Auftragnehmer gerecht werden – mithin auskömmlich sind! Die „Rückfalloption“ der verbindlichen Sätze der HOAI gibt es nun nach dem Urteil faktisch nicht mehr, eine Berufung auf § 7 Abs. 5 HOAI scheidet daher aus.

Für viele heißt es daher jetzt: Gut und richtig kalkulieren! Aber genauso gilt, sich nicht unter Wert zu verkaufen. Denn auch wenn der Konkurrenzdruck nach dem EuGH-Urteil sehr wahrscheinlich noch größer wird, sollte immer noch die Prämisse gelten: Qualität hat ihren Preis! Das gilt definitiv und erst recht für Ingenieurleistungen. Daher appellieren wir heute an Sie:

Lassen Sie sich nicht auf einen ruinösen Preiswettbewerb ein!

Auch im Sinne des Verbraucherschutzes muss der faire Wettbewerb um die beste Leistung gelten und nicht der Wettbewerb um den niedrigsten Preis. Alles andere wäre zu kurz gedacht und würde dem gesamten Berufsstand schaden. Noch sind die Auftragsbücher voll und die Überlegung mit einem „guten“ Preis bei einem potentiellen Auftraggeber zu punkten, liegt für den einen oder anderen vielleicht nahe. Aber spätestens wenn die Baukonjunktur nachlässt, wird sich ein Preisdumping im doppelten Wortsinn nicht auszahlen. Daher gilt es schon jetzt, einen möglichen Preisrutsch nach unten zu verhindern und eigenverantwortlich eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten – auch durch eine angemessene Vergütung. Hierbei können Sie weiterhin Bezug auf die HOAI nehmen. Bei konkreten Fragen zur Vertragsgestaltung nach dem EuGH-Urteil helfen die Ingenieurkammern der Länder und der VBI gerne weiter. Der VBI und die Kammern ziehen hier an einem Strang und informieren Sie in zahlreichen Seminaren und Veranstaltungen.

Für öffentliche Auftraggeber gilt übrigens weiterhin der Grundsatz, dass der Leistungswettbewerb bei der Vergabe von Planungsleistungen Vorrang hat. Dies hat das Bundesbauministerium in seinem zwischenzeitlich veröffentlichten Erlass zu den Anpassungen der Vertragsmuster RBBau unmittelbar nach dem EuGH-Urteil bekräftigt. Zudem wird darin festgelegt, dass bei Verträgen, die vor der Urteilsverkündung geschlossen wurden, weiterhin von deren Wirksamkeit auszugehen ist, auch soweit bei der Vergabe und dem Vertragsschluss von der verbindlichen Geltung der Mindest- und Höchstsätze ausgegangen wurde. Auch wenn der Erlass nur für den öffentlichen Bundesbau gilt, geht von den wesentlichen Aussagen zumindest eine Signalwirkung der Politik aus.

Bis wir nun gemeinsam mit den befassten Ministerien eine tragfähige Lösung im Sinne aller Planerinnen und Planer gefunden haben, hoffen wir auf Ihr Mitwirken. Denn jetzt muss es – auch ohne Mindest- und Höchstätze der HOAI – um eine Ausgestaltung des berufsrechtlichen Rahmens mit Augenmaß gehen. Dies gilt gleichermaßen für Auftraggeber wie Auftragnehmer.

Mit kollegialen Grüßen

Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer             Dipl.-Ing. Jörg Thiele
Präsident                                                   Präsident
Bundesingenieurkammer (BIngk)             Verband Beratender Ingenieure (VBI)


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