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Maßnahmen und rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden

Information des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)

04.08.2021 - Berlin

Maßnahmen und rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) macht mit einem Informationsschreiben an die Bundesingenieurkammer und der Broschüre „Radon - Schutz vor einem unterschätzten Innenraumschadstoff“ auf Maßnahmen und rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon aufmerksam. Dabei sind von Ingenieur*innen insbesondere in den festgelegten Radonvorsorgegebieten die nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beschriebenen Maßnahmen zu beachten.

Das Schreiben im Wortlaut

Innenraumschadstoff Radon

Maßnahmen und rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden

1541/003-2021.0001

Bonn, 30.07.2021

Sehr geehrter Herr Dr.-Ing. Bökamp,

mit diesem Schreiben möchte ich Sie auf das auch für Ingenieur*innen wichtige Thema Radon aufmerksam machen und über rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon informieren. Das natürlich vorkommende radioaktive Edelgas Radon entsteht im Erdboden sowie in Gesteinen und kann über undichte Stellen im Fundament oder in erdberührenden Wänden in Gebäude eindringen und sich in der Raumluft anreichern. Radon zählt nach dem Rauchen zu den häufigsten Ursachen für Lungenkrebs in Deutschland.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sehen Regelungen zum Schutz vor Radon vor. Für Aufenthaltsräume1 und Arbeitsplätze2 in Innenräumen beträgt der gesetzliche Referenzwert3 300 Becquerel pro Kubikmeter für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration (Radonkonzentration) in der Luft (§ 124 und 126 StrlSchG).

Für Neubauten regelt das Strahlenschutzrecht: Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (§ 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG). Das Strahlenschutzrecht zeigt darüber hinaus mögliche geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Pflicht auf (§ 123 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG und § 154 StrlSchV).

Bis zum 31. Dezember 2020 waren durch die Länder erstmalig sogenannte Radonvorsorgegebiete festzulegen. In diesen Gebieten wird erwartet, dass in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeits- plätzen der Referenzwert für Radon überschritten wird. In Radonvorsorgegebieten gelten unter anderem höhere Anforderungen an bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wird mindestens alle zehn Jahre durch die Länder überprüft. Da das Radonvorkommen abhängig von der lokalen Geologie auch kleinflächigen Schwankungen unterliegen kann, sind Überschreitungen des Referenzwertes jedoch auch im übrigen Bundesgebiet möglich.

Für Bestandsgebäude wird in § 123 Abs. 4 StrlSchG ausgeführt: Wer im Rahmen der baulichen Veränderung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind.

Bei Neubauten ist Radonschutz in der Regel einfacher und wirtschaftlicher Umzusetzen als bei Sanierungsmaßnahmen. Für Gebäude im Bestand stehen aber auch eine Reihe von zum Teil einfachen Radonschutzmaßnahmen zur Verfügung.

Darüber hinaus befindet sich derzeit durch das Deutschen Institut für Normung die Norm DIN/TS 18117-1 in Erarbeitung und wird zukünftig bau- und lüftungstechnische Maßnahmen zum Schutz vor Radon beschreiben.

Weitere Informationen zu Radon, Radonmessungen, den rechtlichen Regelungen und möglichen Schutzmaßnahmen finden Sie u. a.:

Der „Radonmaßnahmenplan“ des BMU beschreibt außerdem die Strategie und das beabsichtigte Vorgehen von Bund und Ländern zur Verringerung der Radonexposition in Deutschland.

Dieses Schreiben kann bei Bedarf gerne an interessierte Mitglieder der Bundesingenieurkammer verteilt werden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne unter SII2bmbndd sowie unter +49 22899 305 - 2872 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Claudia Engelhardt

1 Ein Aufenthaltsraum ist ein Innenraum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Einzelpersonen der Bevölkerung bestimmt ist, z. B. in einer Schule, einem Krankenhaus, einem Kindergarten oder zum Wohnen (§ 5 Abs. 5 StrlSchG).
2 Ein Arbeitsplatz ist jeder Ort, an dem sich eine Arbeitskraft während ihrer Berufsausübung regelmäßig oder wiederholt aufhält (§ 5 Abs. 4 StrlSchG).
3 Ein Referenzwert ist ein festgelegter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert (§ 5 Abs. 29 StrlSchG).

Quelle: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), Grafiken: Bundesamt für Strahlenschutz

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