Werbung für Ingenieure: Was ist rechtlich zulässig, worauf ist zu achten?

Neuauflage der Broschüre jetzt kostenfrei erhältlich

27.05.2021 - München

Werbung für Ingenieure: Was ist rechtlich zulässig, worauf ist zu achten?

„Es reicht nicht, gute und gefällige Bauwerke zu planen, wenn Ingenieure auf ihre Leistungen aufmerksam machen möchten. Wer potenzielle Bauherren gewinnen und Marktchancen erfolgreich nutzen will, muss mit Marketingmitteln auf sich aufmerksam machen“, sagt unser Justiziar Dr. Andreas Ebert. Welche Werbemaßnahmen und Mittel mit welchen Grenzen im Einzelnen erlaubt sind und wo eher Zurückhaltung angezeigt ist, zeigt die Neuauflage unserer kostenfreien Broschüre „Werbung für Ingenieure“.

Dem beruflichen Ethos der Ingenieure verpflichtet bestimmt die Berufsordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, der freiberuflich tätige Ingenieure werbe im Wesentlichen mit seiner Leistung. Doch immer noch wird die Leistung der Ingenieure im öffentlichen Leben nur unzureichend wahrgenommen, ja dringt mit Vorliebe gerade dann in das öffentliche Bewusstsein, wenn Katastrophen die Schlagzeilen beherrschen, wie die Ereignisse um den Brand im Londoner Grenfell-Tower oder der Einsturz der Autobahnbrücke in Genua belegen.

Die Zeiten, da es Freiberuflern verboten war, für ihre Leistungen zu werben, sind lange vorbei.

Im Gegenteil verlangt die EU-Dienstleistungsrichtlinie in ihrem Artikel 24, sämtliche absoluten Werbeverbote aufzuheben. Das bedeutet freilich nicht, dass alle Dämme gebrochen sind.

Auch die EU-Richtlinie erlaubt Beschränkungen, mit denen „insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes“ gewährleistet werden sollen.

Damit ergeben sich gewisse Grenzen aus dem Wesen des freien Berufs, der sich von der kommerziellen Wirtschaft darin unterscheidet, dass der Freiberufler „seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den Interessen des Mandanten und nicht am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausrichtet“, wie das Bundesverfassungsgericht für die Zunft der Steuerberater einmal betonte.

Die Grenzen liegen in der Gestaltung

Die Grenzen zulässiger Werbung liegen deshalb vor allem in der Gestaltung. Sie darf nicht anpreisend oder aufdringlich wirken, sondern muss sachlich und informativ gehalten sein. Restriktionen ergeben sich aber auch aus der Datenschutz-Grundverordnung.

Zwar erkennt die DSGVO ein berechtigtes Interesse an Werbung in ihrem Erwägungsgrund 47 an, verlangt aber eine Abwägung mit den Interessen des Kunden. Auf einen besonderen Anlass für die Werbung kommt es nicht an (BVerfG, 18.02.2002, 1 BvR 1644/01; OVG Münster, 22.06.2005, 6t A 53/03.T). Entscheidend für den Rahmen zulässiger Eigendarstellung sind die Umstände des Einzelfalles.

Was ist rechtlich zulässig, worauf ist zu achten?

Welche Werbemaßnahmen und Mittel mit welchen Grenzen im Einzelnen erlaubt sind und bei welchen eher Zurückhaltung angezeigt ist, lesen Sie in der Neuauflage unserer Broschüre „Werbung für Ingenieure“ anhand einer alphabetischen Auflistung mit jeweils kurzen Erläuterungen. Hier können Sie die Broschüre kostenfrei als PDF herunterladen oder in gedruckter Form bestellen:

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