Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Zusätzlich hat die Kammer Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können
Für Personen aus anderen
Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir hier alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung bereit gestellt:
EU-Anzeigen und Bescheinigungen
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Diese Listen befugen sie je nach beruflicher Ausrichtung, bestimmte Vorgänge bei staatlichen Behörden vorzunehmen.
Wichtiger Hinweis:
Als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten Sie ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung und weitere Ermäßigungen und den Frühbucherrabatt bei den Fortbildungen unserer Ingenieurakademie Bayern.
Hier finden Sie unsere Gebühren- und Beitragsübersicht:
(Art. 61 BayBO vom 14.08.2007 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2023)
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist unter anderem, wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in den entsprechenden Listen oder Verzeichnissen eingetragen ist.
Über die Eintragung in Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Eintragung nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
Personen mit Sitz im Inland, Studium in Deutschland
oder Studium im Ausland aufgrund dessen die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung
„Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde
In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
Eintragung nach Art. 61a BayBO
Personen mit Niederlassung in Bayern und
Staatsangehörige/r der EU oder eines gleichgestellten Staates, Studium /
Ausbildung im Ausland, ohne dass die Genehmigung zum Führen der
Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde
In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61a BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Anzeige nach Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als
Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender
und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine Anzeige ist nicht
erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine
weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte
Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das jeweilige Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Bauvorlageberechtigung
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.
(Art. 62 Abs. 3, Art. 62a BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2023)
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt sein; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen.
Eintragung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayBO
In die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit kann auf Antrag eingetragen werden, wer
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine Anzeige ist nicht
erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine
weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte
Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Standsicherheit
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.
(Art. 62 Abs. 3, 62b BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.07.2018)
Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz ein, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen. (Art. 62 Abs. 1 BayBO).
Gemäß Art. 62b Abs. 1 Nr. 1 darf der Brandschutznachweis u.a von Personen erstellt werden, die für das Bauvorhaben bauvorlage-berechtigt sind. Die in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführten Personen müssen daher nicht mehr in der Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz eingetragen sein.
Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 62 Abs. 3, Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 BayBO
In die Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz kann auf Antrag eingetragen werden, wer nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und
und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat.
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern
In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Brandschutz nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer
oder
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.
Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Brandschutz
Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.
(§ 4 PrüfVBau in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.07.2014)
Zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sind den Prüfsachverständigen wichtige Funktionen aufgetragen. Für in der Bayerischen Bauordnung näher bestimmte Bauvorhaben oder soweit dies in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist, müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen bescheinigt sein.
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 PrüfVBau
Prüfsachverständige müssen
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Bei Bedarf können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z. B.:
(§§ 10 ff. PrüfVBau vom 29.11. 2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)
Prüfsachverständige für Standsicherheit können für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.
Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 10 ff. PrüfVBau
Prüfsachverständige für Standsicherheit müssen nachweisen, dass sie:
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Über die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Über die fachliche Eignung des Antragstellers holt der Eintragungsausschuss die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, der beim Staatsministerium des Innern gebildet ist.
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit
Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
(§§ 20 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 20 ff. PrüfVBau
Prüfsachverständige für Vermessung müssen nachweisen, dass sie:
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Vermessung
Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
(§§ 22 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für die Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen, Feuerlöschanlagen anerkannt werden.
Die Anerkennung für Lüftungsanlagen kann auf Garagenlüftungsanlagen (§ 14 Abs.1 GaV) beschränkt werden. Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 22 ff. PrüfVBau
Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie:
Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Abs.1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Das Fachgutachten holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder der Ingenieurkammer Brandenburg ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.
Das Fachgutachten wird auf Grundlage einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, die die begutachtende Stelle abhält, erstellt. Die Kosten, die für diese Prüfung entstehen sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die begutachtende Stelle zu bezahlen.
Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
(§§ 25 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 25 ff. PrüfVBau
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau müssen nachweisen, dass sie:
Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Das Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.
Die für das Fachgutachten anfallenden Kosten sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die Bundesingenieurkammer zu bezahlen.
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau
Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
(§§ 16 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)
Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Eintragungsausschuss der Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 16 ff. PrüfVBau
Prüfsachverständige für den Brandschutz müssen nachweisen, dass sie:
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird.
Serviceliste »Prüfsachverständige für Brandschutz«
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Prüfsachverständige für Brandschutz« geführt.
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Prüfsachverständige für Brandschutz« eingetragen sind.
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)
(AVEn vom 22.01.2002 in der Fassung vom 07.03.2017)
Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden die bisher bestehenden Vorschriften neu gefasst. Die Länder sind ermächtigt, die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auch auf Sachverständige zu übertragen.
Das ist in Bayern durch Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) geschehen. In dieser Verordnung ist in Anlehnung an das Modell des Prüfsachverständigen die Bestellung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen der EnEV bescheinigen, womit behördliche Prüfaufgaben insoweit entfallen.
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn können für folgende Fachrichtungen zugelassen werden:
Über die Eintragung in Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 AVEn
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn müssen:
Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Versorgung- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen arbeiten.
Darunter fallen insbesondere auch Bauphysiker (thermische Bauphysik) und Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Ingenieure.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn
Merkblatt zur Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn
(Art. 6 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 12.07.2018)
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt.
Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.
Das Antragsformular und das Merkblatt stehen bei der Bayerischen Architektenkammer online zur Verfügung:
Antragsformular und Merkblatt Stadtplaner (bei der Bayerischen Architektenkammer)
Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BauKaG
Stadtplaner müssen nachweisen, dass sie:
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Die Liste der Stadtplaner wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.
Serviceliste »Stadtplaner«
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Stadtplaner« geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Stadtplaner« eingetragen sind.
(Art. 8 – Art.11 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 07.07.2023)
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) hat der Gesetzgeber neben der auf die Person bezogene Eintragung als »Beratender Ingenieur« bzw. als »Beratende Ingenieurin« die Möglichkeit geschaffen, dass sich auch Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« in ihrem Firmennamen (ohne Bezug auf eine bestimmte Person) führen, in ein Gesellschaftsverzeichnis eintragen lassen können.
Eintragungsvoraussetzungen für Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) nach Art. 8 Abs. 3 BauKaG
Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie:Für eGbR, oHG und KG gelten die Anforderungen des
Art. 8
BauKaG mit Ausnahme der Spezialregelung für Aktiengesellschaft und
Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer eGBR, einer oHG oder einer KG von einer Gesellschaft gehalten, so muss auch diese die Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 BauKaG erfüllen. Praktische Relevanz erlangt diese Regelung besonders bei einer GmbH & Co. KG.
Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten nach Art. 8 Abs. 4 BauKaG
Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten.
Eine Gesellschaft kann beide geschützte Berufsbezeichnungen im Namen führen, wenn Beratende Ingenieure und Architekten zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Firmennamen der Gesellschaft geführten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält.
Die Eintragung einer solchen Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgt nur dann, wenn Beratende Ingenieure innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nur dann, wenn die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« an vorderster Stelle des Firmennamens der Gesellschaft steht.
Anderenfalls
erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer.
Partnerschaftsgesellschaften nach Art. 9 BauKaG
Für Partnerschaftsgesellschaften, die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung »Beratende Ingenieure« führen wollen, gelten gegenüber den vorstehend genannten Anforderungen erleichterte Eintragungsvoraussetzungen.
Eine Partnerschaftsgesellschaften ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat.
Durch Gesellschaftsvertrag muss geregelt sein, dass:
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Anlage 1 – Angaben zu Gesellschaftern / Partnern
Anlage 2 – Angaben zu Geschäftsführern (entfällt bei Partnerschaftsgesellschaften
Zusätzlich zu den gesetzlichen Listen hat die
Bayerische Ingenieurekammer-Bau Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können. Mit der Eintragung dokumentieren Sie
Ihre besonderen Berufsqualifikationen und Kompetenzen. Diese Servicelisten
sind eine wichtige Auskunftsquelle für Bauherren und potenzielle Auftraggeber und ein
Wettbewerbsvorteil für unsere Mitglieder.
Die Gebühren für die Eintragung in die Servicelisten finden Sie unten in der entsprechenden Verfahrensordnung für die jeweilige Serviceliste.
(Verfahrensordnung vom 20.09.2023)
Gemäß der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung müssen bauliche Anlagen diese Anforderungen angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Tragwerkskonstruktion durch dafür qualifizierte Personen vermindert das Risiko, dass ein Bauwerk durch unerkannte Schäden der Konstruktion, vor allem unter extremen Belastungssituationen versagen kann.
Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an den von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegebenen »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« beschriebenen Qualifikationen der fachkundigen und der besonders fachkundigen Personen.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In
die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen wird eingetragen,
wer
Die
fachliche Qualifikation im Fachgebiet wiederkehrende Bauwerksprüfung wird durch
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang
Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.
Für
die Eintragung als besonders fachkundige Person gelten die Voraussetzungen nach
Absatz 2 und 3 als nachgewiesen bei:
Sachkunde durch Berufserfahrung bei Eintragung als fachkundige Person
Für
die Eintragung als fachkundige Person sind nachzuweisen
Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.
Für die Eintragung als fachkundige Person in allen Fachrichtungen gelten die Voraussetzungen als nachgewiesen bei Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für Standsicherheit.
Maßgebend für die jeweilige Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfung
Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen werden folgende Formulare benötigt:
Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Die weiteren erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag /
der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr.
3.
Die Projektlisten (Anlage 1 - 4) können ggf. mehrfach genutzt werden.
Die
Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und
Erläuterungen formlos, auch telefonisch oder per E-Mail nachzufordern, wenn
dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Bei
Anträgen zur Eintragung als fachkundige Person bleibt darüber hinaus in Zweifelsfällen
die Anordnung eines Fachgesprächs mit dem Antragsteller zu den bearbeiteten
Projekten vorbehalten.
(Verfahrensordnung vom 13.09.2018)
Bauherren sind als Grundeigentümer zur rechtzeitigen Einholung qualifizierter geotechnischer Berichte durch Sachverständige verpflichtet.
Zwar beschreiben die einschlägigen Normen, dass Sachverständige für Geotechnik fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein müssen, lassen jedoch offen, wie die Sachkunde und Erfahrung
nachgewiesen werden soll.
Dies war für die Deutsche Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT Anlass das Anforderungsprofil für die Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen einer Empfehlung zu beschreiben.
Grundlage der fachlichen Voraussetzungen für Eintragung der „Sachverständigen für Geotechnik“ ist die Empfehlung des Arbeitskreises AK2.11 der Fachsektion Erd- und Grundbau der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT „EASV-Sachverständiger Geotechnik, Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung" in der Fassung vom 20.06.2016
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Sachverständigen für Geotechnik wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Geotechnik wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang
erfüllt. Es sind die im Fächerkatalog der Anlage 1 der Verfahrens-ordnung aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächer im erforderlichen Gesamtumfang nachzuweisen (ECTS-Leistungspunkte).
In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Geotechnik nachzuweisen:
Für die Praxisjahre sind Projekterfahrungen für mindestens drei Teil-bereiche und die Methodenkompetenz für mindestens drei Methoden
gemäß Anlage 2 der Verfahrensordnung nachzuweisen.
Die Voraussetzungen der Sachkunde durch Hochschulstudium und Berufserfahrung gelten als nachgewiesen bei
Sachverständige für Geotechnik haben sich nach ihrem Studien-abschluss durch Teilnahme an für die Fachrichtung Geotechnik anerkannten Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen
und Tagungen beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Geotechnik
Verfahrensordnung
Fächerkatalog
Projektliste
(Verfahrensordnung vom 18.07.2024)
Die in der Serviceliste »Sachverständige für Sicherungsbauwerke« geführten Personen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, die für den Zugang zu Aufträgen der Bayerischen Staatsbauverwaltung bei der Kontrolle und Prüfung von Sicherungsbauwerken gegen alpine Naturgefahren (Georisiken), insbesondere für Straßen, notwendig sind.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke wird auf Antrag eingetragen, wer
Sachkunde durch Hochschulstudium
Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Sicherungsbauwerke wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang
Sachkunde durch Berufserfahrung
In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Sicherungsbauwerke gegen
alpine Naturgefahren nachzuweisen:
Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung
Sachverständige für Sicherungsbauwerke haben sich nach ihrem Studienabschluss durch die Teilnahme an einem Grundlehrgang im letzten Jahr vor Antragstellung und anschließende Teilnahme an für die Fachrichtung Sicherungsbauwerke gegen alpine Naturgefahren (Georisiken) von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anerkannten
Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen und Tagungen regelmäßig beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.
Darüber hinaus ist Teilnahme an einem jährlichen eintägigen Erfahrungsaustausch, organisiert von Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Zusammenarbeit mit der Staatsbauverwaltung, obligatorisch.
Höhenarbeitererlaubnis
Sachverständige für Sicherungsbauwerke müssen persönlich im Besitz einer Zertifizierung als Höhenarbeiter gemäß Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3, in der jeweils bei Antragstellung gültigen Fassung sein. Hierbei ist mindestens die Ausbildungsstufe »Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren« nachzuweisen.
Die Fristen zu den notwendigen Wiederholungsunterweisungen
müssen zu jedem Zeitpunkt der Eintragung in die Serviceliste eingehalten sein.
Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Nachweis über die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer, soweit der Antragsteller nicht Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist.
Soweit
Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, sind diese zusätzlich als
Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
vorzulegen.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen
und Erläuterungen auch telefonisch nachzufordern, wenn dies für die
zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Die fachliche Eignung ist bei Vorliegen der übrigen
Eintragungsvoraussetzungen zusätzlich durch ein Fachgespräch
nachzuweisen. Die Antragsteller werden hierzu rechtzeitig informiert.
Für
die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke werden folgende Formulare
benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Sicherungsbauwerke
Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Antragsformular im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste zum Antrag Sicherungsbauwerke
(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)
Der Energieberater informiert, wie Immobilienbesitzer mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie einsparen können. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsanfragen aber auch bei der energetischen Optimierung von Neubauten.
Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden erreichte mit der novellierten EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 einen ganz neuen Stellenwert. Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Energieberater Wohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Wohngebäude
(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)
Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden erreicht mit der novellierten EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 einen ganz neuen Stellenwert.
Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Energieberater Nichtwohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
oder
oder
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
und/oder
Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Nichtwohngebäude
(Verfahrensordnung vom 19.09.2013)
Bauherren, die Fördergelder in den KfW-Programmen "Energieeffizient Bauen und Sanieren" oder für eine Vor-Ort-Beratung (BAFA) in Anspruch nehmen wollen, müssen sich eines "Sachverständigen" bedienen. Für das Tätigwerden in diesen Förderprogrammen ist die Eintragung in der Energie-
Effizienz-Expertenliste verpflichtend.
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich die Serviceliste "Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme" geführt. Die Liste unterscheidet zwischen den Berechtigungen für die Förderprogramme:
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in einer oder mehreren der nachfolgenden bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen eingetragen ist.
und für die beantragte/n Eintragung/en
Die Eintragung für die Programme Energieberatung im Mittelstand (BAFA) und/oder Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW) setzt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in der Liste Energieberater Nichtwohngebäude und/oder
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn voraus.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung der Eintragung in der Liste der "Energieffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) oder der Befristung der Antragsberechtigung im Programm "Vor-Ort-Beratung (BAFA)", bei unbefristeter Eintragung jedoch längstens auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer einer erneuten Befristung bzw. weitere zwei Jahre verlängert werden.
Antrag zur Aufnahme in die Liste Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme
Verfahrensordnung Serviceliste „Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme“
(Verfahrensordnung vom 26.02.2015)
Nach den Vorschriften der EnEV müssen für bestimmte Lüftungs- und Klimaanlagen regelmäßige Inspektionen von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Mit der Liste werden Betreibern prüfpflichtiger Anlagen geeignete Prüfer mit den nachgewiesenen Qualifikationen zur Verfügung gestellt.
Die Liste unterscheidet zwischen den Fachrichtungen:
Eintragungsvoraussetzungen für "Fachkundige
Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen" nach § 2 Abs. 2 Verfahrensordnung
In die Liste wird als "Fachkundige Person für die energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 Abs. 5 EnEV« auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist
sowie
oder
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall
die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Eintragungsvoraussetzungen für "Fachkundige
Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen" nach § 2 Abs. 3 Verfahrensordnung
In die Liste wird als "Fachkundige Personen für die Hygieneprüfung nach VDI 6022" auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
(Verfahrensordnung vom 29.03.2012, zuletzt geändert am 13.12.2018)
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Die Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) konkretisieren, wer als geeigneter Koordinator gilt. Die Liste unterscheidet zwischen den Fachgebieten Hochbau, Anlagenbau und Ingenieurbau. Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an der in den Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) beschriebenen Qualifikation, die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderlich ist.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
In die Liste der Koordinatoren nach Baustellenverordnung (BaustellV) wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflicht-gefahren aus der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie
Koordinatoren
nach Baustellenverordnung sind zur regelmäßigen Teilnahme an
Fortbildungen zur Baustellensicherheit im Umfang von
4 Zeiteinheiten je
Kalenderjahr verpflichtet.
Die Eintragung erfolgt befristet auf 5 Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils höchstens um fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung sind die regelmäßige Fortbildung und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall
die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Verfahrensordnung für die Liste der Koordinatoren nach BaustellV
Antrag auf Eintragung in die Liste der Koordinatoren nach BaustellV
Die Begleitung von Vergabeverfahren – insbesondere auch Planungswettbewerben – ist ein für Auftraggebende und Bietende gleichermaßen wichtiger Bereich.
In der Praxis zeigt sich, dass für die Ausschreibung von Planungsleistungen, die üblicherweise von im Bauwesen tätigen Ingenieur*innen sowie Architekt*innen erbracht werden, die Erfahrung und Fachkenntnis von Berufsträgern einen deutlichen Mehrwert in Form von ergebnisorientiert gestalteten Vergabeverfahren bietet.
Auftraggeber, die entsprechend qualifizierte Personen suchen, sollen bei der Auswahl unterstützt werden. Hierzu haben die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sowie weitere Länderkammern eine Kooperationsvereinbarung getroffen, nach der entsprechend qualifizierte Kammermitglieder anhand einheitlicher Kriterien in Landeslisten der qualifiziert Vergabe- und Wettbewerbsberatenden geführt werden.
In die Serviceliste Qualifizierte
Vergabeberatende – Qualifizierte Vergabeberaterin / Qualifizierter Vergabeberater wird auf vertraglicher Basis eingetragen,
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Zur Eintragung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Angaben nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Vertrag für die Eintragung in die Liste Qualifizierte Vergabeberatende
Formblatt Projektnachweis
Formblatt Lastschriftmandat
(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen eine weit überdurchschnittliche Sachkunde aufweisen können. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen u. a.
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" geführt.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt wurden.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis der Bestellung vorzulegen, z. B.
Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung durch die bestellende Institution, bei unbefristeter Bestellung jedoch längstens auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Wiederbestellung bzw. weitere fünf Jahre verlängert
werden.
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“
Verfahrensordnung Serviceliste „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“
(Verfahrensordnung vom 11.12.2014)
Neben der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist für Sachverständige die Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 eine geeignete Möglichkeit, ihre Qualifikation glaubhaft darzulegen. Die Liste ist eine weitere zuverlässige Auskunftsquelle für potenzielle Auftraggeber, die Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nehmen wollen.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Zertifizierten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurden.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis der Zertifizierung vorzulegen, z. B.
Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats, längstens jedoch auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Rezertifizierung bzw. weitere fünf Jahre verlängert werden.
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“
Verfahrensordnung Serviceliste „ZertifizierteSachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“
(Verfahrensordnung vom 29.03 2012)
Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
Die gesetzliche Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung "Prüfsachverständige für Brandschutz" geführt.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Prüfsachverständigen für Brandschutz aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Prüfsachverständige für Brandschutz" eingetragen sind.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis über die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer vorzulegen, z.B.
Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Prüfsachverständige für Brandschutz“
Verfahrensordnung Serviceliste „Prüfsachverständigefür Brandschutz“
(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)
Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt. Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure.
Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Stadtplaner" geführt.
Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung
Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Stadtplaner aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Stadtplaner" eingetragen sind.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis über die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer vorzulegen, z.B.
Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.
(Foto: oben © Rawpixel.com / fotolia.com, rechter Rand: © bayika, saklakova / fotolia.com, bayika)
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