Alle Informationen zur Listeneintragung

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Gesetzliche Listen und Servicelisten

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Zusätzlich hat die Kammer Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können

Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir hier alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung bereit gestellt:
EU-Anzeigen und Bescheinigungen

Gesetzliche Listen
Servicelisten

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Diese Listen befugen sie je nach beruflicher Ausrichtung, bestimmte Vorgänge bei staatlichen Behörden vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis:
Als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten Sie ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung und weitere Ermäßigungen und den Frühbucherrabatt bei den Fortbildungen unserer Ingenieurakademie Bayern

Hier finden Sie unsere Gebühren- und Beitragsübersicht:

Gebühren- und Beitragsübersicht

Bauvorlageberechtigte

(Art. 61 BayBO vom 14.08.2007 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2023)

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist unter anderem, wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in den entsprechenden Listen oder Verzeichnissen eingetragen ist.

Über die Eintragung in Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Eintragung nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
Personen mit Sitz im Inland, Studium in Deutschland oder Studium im Ausland aufgrund dessen die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde

In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in Deutschland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat oder
  • im Ausland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und dem aufgrund dieses Studiums die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in erteilt wurde und
  • nach Abschluss des Studiums mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.

Eintragung nach Art. 61a BayBO
Personen mit Niederlassung in Bayern und Staatsangehörige/r der EU oder eines gleichgestellten Staates, Studium / Ausbildung im Ausland, ohne dass die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde

In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61a BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • im Ausland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war oder
    während der vorhergehenden zehn Jahre einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war,

oder 

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen und 
  • nach Abschluss der geregelten Ausbildung mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.

Anzeige nach Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer  Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das jeweilige Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Bauvorlageberechtigung

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem  Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

(Art. 62 Abs. 3, Art. 62a BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2023)

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt sein; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen.

Eintragung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayBO

In die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und danach
  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweist.

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Standsicherheit

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Brandschutz

(Art. 62 Abs. 3, 62b BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10.07.2018)

Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz ein, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen. (Art. 62 Abs. 1 BayBO).

Gemäß Art. 62b Abs. 1 Nr. 1 darf der Brandschutznachweis u.a von Personen erstellt werden, die für das Bauvorhaben bauvorlage-berechtigt sind. Die in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführten Personen müssen daher nicht mehr in der Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz eingetragen sein.

Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 62 Abs. 3, Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 BayBO

In die Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz kann auf Antrag eingetragen werden, wer nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und

  • als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat oder
  • als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat.

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Brandschutz nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von
    Gebäuden oder deren Prüfung
    praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Brandschutznachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Brandschutz

Die erforderliche Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.


Prüfsachverständige im Bauwesen - Allgemeine Voraussetzungen

(§ 4 PrüfVBau in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.07.2014)

Zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sind den Prüfsachverständigen wichtige Funktionen aufgetragen. Für in der Bayerischen Bauordnung näher bestimmte Bauvorhaben oder soweit dies in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist, müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen bescheinigt sein.

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen  Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 PrüfVBau

Prüfsachverständige müssen

  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  • nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafürbieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäßim Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen, d.h. siemüssen unparteiisch, gewissenhaft,eigenverantwortlich und unabhängig unterBeachtung der bauaufsichtlichen Vorschriftentätig werden,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zubekleiden, den Geschäftssitz oder eine Niederlassung imFreistaat Bayern haben und keine weitere Niederlassung unterhalten,
  • mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 € für Personen- sowie für Sach- undVermögensschäden je Schadensfall, die mindestenszweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) in Kopie,
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • je eine beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit in den Eintragungsvoraussetzungen genannten  Mindestversicherungssummen,
  • Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung,
  • Nachweis über den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern,
  • Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist.

Bei Bedarf können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z. B.:

  • Bei Hochschullehrern: Genehmigung des Dienstherrn für Nebentätigkeit in selbständiger Beratung
  • Bei Gesellschaftsverhältnis: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregister und/oder Gesellschaftsvertrag, aus dem die gesellschaftsrechtliche Stellung hervorgeht

Prüfsachverständige für Standsicherheit

(§§ 10 ff. PrüfVBau vom 29.11. 2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)

Prüfsachverständige für Standsicherheit können für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 10 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für Standsicherheit müssen nachweisen, dass sie:

  • das Studium des Bauingenieurwesens an einerdeutschen Hochschule oder ein gleichwertigesStudium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  • im Zeitraum vor der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrer tätig sind,
  • mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  • über eingehende Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  • durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  • die für einen Sachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen aufgrund eines Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen durch beglaubigte Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen,
  • Nachweis über die eigenverantwortliche und unabhängige Tätigkeit von mindestens zwei Jahren vor Antragstellung als ein mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur oder als hauptberuflicher Hochschullehrer
  • Aufstellungen über die in den letzten 10 Jahren erstellten Standsicherheitsnachweise,
  • Aufstellungen über die ausgeführten technischen Bauleitungen,
  • Aufstellungen über die erbrachten Ingenieurleistungen, aus denen überdurchschnittliche Fähigkeiten als Ingenieur entnommen werden können.

Über die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Über die fachliche Eignung des Antragstellers holt der Eintragungsausschuss die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, der beim Staatsministerium des Innern gebildet ist.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen

(§§ 20 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)

Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 20 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für Vermessung müssen nachweisen, dass sie:

  • ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  • über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen
    verfügen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über die Berechtigung zur Führungder im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen aufgrund eines Studiums im Studiengang Vermessungswesen durch beglaubigte Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen,
  • Nachweis über die mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ingenieur im Vermessungswesen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Vermessung

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

(§§ 22 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für die Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen, Feuerlöschanlagen anerkannt werden.

Die Anerkennung für Lüftungsanlagen kann auf Garagenlüftungsanlagen (§ 14 Abs.1 GaV) beschränkt werden. Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die  Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 22 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie:

  • ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule der ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer Industrie- und Handelskammer erbracht haben,
  • als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Abs.1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen durch beglaubigte Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen,
  • Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten, 
  • Nachweis über die mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur in der Fachrichtung in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  • Nachweis der mindestens zweijährigen Mitwirkung in der Prüfung innerhalb der nachzuweisenden fünfjährigen praktischen Tätigkeit,
  • ggf. Nachweis über die Beschäftigung und der fachlichen Weisungsfreiheit für die Prüftätigkeit bei einem Unternehmens oder einer Organisation, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht.

Das Fachgutachten holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder der Ingenieurkammer Brandenburg ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.

Das Fachgutachten wird auf Grundlage einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, die die begutachtende Stelle abhält, erstellt. Die Kosten, die für diese Prüfung entstehen sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die begutachtende Stelle zu bezahlen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

(§§ 25 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 25 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau müssen nachweisen, dass sie:

  • als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  • über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
  • weder selbst noch ihre Mitarbeiter, noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 (Zusammenschlüsse mit anderen Ingenieuren und Architekten) an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind neben dem Nachweis der allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 4 PrüfVBau im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im IngG vorgesehenen Berufsbezeichnungen aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens, der Geotechnik oder eines Studiums mit einem Schwerpunkt Ingenieurgeologie durch beglaubigte Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen, 
  • Nachweis der vertieften Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch ein Fachgutachten, 
  • Nachweis über die mindestens neunjährige Tätigkeit im Bauwesen,
  • Nachweis über die mindestens dreijährige Tätigkeit im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen innerhalb der nachzuweisenden neunjährigen Tätigkeit,
  • Nachweis der vertieften Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch ein Verzeichnis aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von denen mind. zehn die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,
  • zwei Gutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen
  • ggf. Nachweis über die Beschäftigung und der fachlichen Weisungsfreiheit für die Prüftätigkeit bei einem Unternehmen oder einer Organisation.

Das Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.

Die für das Fachgutachten anfallenden Kosten sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die Bundesingenieurkammer zu bezahlen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Prüfsachverständige für Brandschutz

(§§ 16 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.07.2014)

Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Eintragungsausschuss der Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 16 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für den Brandschutz müssen nachweisen, dass sie:

  • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder für ein Amt mindestensder Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst – qualifiziert sind,
  • danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung,
  • die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  • die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, 
  • die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und 
  • die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird.

  • Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Eintragungsausschuss der Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.

Serviceliste »Prüfsachverständige für Brandschutz«

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Prüfsachverständige für Brandschutz« geführt.

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Prüfsachverständige für Brandschutz« eingetragen sind.

Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)


Sachverständige nach § 3 AVEn

(AVEn vom 22.01.2002 in der Fassung vom 07.03.2017)

Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden die bisher bestehenden Vorschriften neu gefasst. Die Länder sind ermächtigt, die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auch auf Sachverständige zu übertragen.

Das ist in Bayern durch Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) geschehen. In dieser Verordnung ist in Anlehnung an das Modell des Prüfsachverständigen die Bestellung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen der EnEV bescheinigen, womit behördliche Prüfaufgaben insoweit entfallen.

Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn können für folgende Fachrichtungen zugelassen werden:

  • baulicher und energiesparender Wärmeschutz (Bilanzverfahren) - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn
  • energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVEn

Über die Eintragung in Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 AVEn

Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn müssen:

  • über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen
  • im Sinne von Art. 5 Abs 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure sein,
  • über vertiefte Kenntnisse im Bereich des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder / und
  • über vertiefte Kenntnisse in der energetischen Bewertung der technischen Gebäudeausrüstung verfügen.

Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Versorgung- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen arbeiten.

Darunter fallen insbesondere auch Bauphysiker (thermische Bauphysik) und Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Ingenieure.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Anerkennung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) in Kopie,
  • Nachweis über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnungen durch beglaubigte Abschriften/Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen (z.B. Diplom-, Bachelor- und/oder Masterurkunde als beglaubigte Kopie und Abschlusszeugnis als einfache Kopie),
  • Nachweise über die mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung und/oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder
    in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung durch Vorlage einer diesen Zeitraum abdeckenden Projektliste, mit Erläuterungen über Art,
    Umfang und Schwierigkeitsgrad insbesondere die wärmeschutztechnische bzw. die energetische Bedeutung der einzelnen Objekte,
  • ergänzend zur Projektliste drei Projektbeschreibungen mit näheren Angaben zu den wesentlichen Grundlagen und Ergebnissen der jeweiligen Nachweise bzw. Bewertungen, zu Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Objekts sowie zu Art und Inhalt Tätigkeit (Einzelnachweise).

Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn

Merkblatt zur Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn

Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung – AVEn

Stadtplaner

(Art. 6 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 12.07.2018)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt.

Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.

Das Antragsformular und das Merkblatt stehen bei der Bayerischen Architektenkammer online zur Verfügung:

Antragsformular und Merkblatt Stadtplaner (bei der Bayerischen Architektenkammer)

Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BauKaG

Stadtplaner müssen nachweisen, dass sie:

  • Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegendeberufliche Beschäftigung in Bayern haben,
  • ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist,
    eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und danach
  • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die Liste der Stadtplaner wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.

Serviceliste »Stadtplaner«

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Stadtplaner« geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Stadtplaner« eingetragen sind.

Gesellschaftsverzeichnis

(Art. 8 – Art.11 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 07.07.2023)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) hat der Gesetzgeber neben der auf die Person bezogene Eintragung als »Beratender Ingenieur« bzw. als »Beratende Ingenieurin« die Möglichkeit geschaffen, dass sich auch Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« in ihrem Firmennamen (ohne Bezug auf eine bestimmte Person) führen, in ein Gesellschaftsverzeichnis eintragen lassen können.

Eintragungsvoraussetzungen für Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) nach Art. 8 Abs. 3 BauKaG

Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie:
  • ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat und
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss geregelt sein, dass:

  • Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist,
  • Beratende Ingenieure (Pflichtmitglieder) die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben (die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile besitzen, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung kenntlich zu machen),
  • die Gesellschaft verantwortlich von Beratenden Ingenieuren geführt wird (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis),
  • Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nur auf bayerische Beratende Ingenieure oder Gesellschaften, die Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
  • die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  • die für die Berufsangehörigen nach dem Baukammergesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
  • Bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

Berufshaftpflichtversicherung Art. 8 Abs. 5
  • Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2.500.000 € für Personenschäden und 600.000 € für sonstige Schäden betragen.
  • Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
  • Die Nachhaftungszeit muss mindestens 5 Jahre betragen.
  • Der Versicherungsgegenstand entspricht dem Gegenstand des Unternehmens.

Für eGbR, oHG und KG gelten die Anforderungen des
Art. 8 BauKaG mit Ausnahme der Spezialregelung für Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer eGBR, einer oHG oder einer KG von einer Gesellschaft gehalten, so muss auch diese die Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 BauKaG erfüllen. Praktische Relevanz erlangt diese Regelung besonders bei einer GmbH & Co. KG.

Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten nach Art. 8 Abs. 4 BauKaG

Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten.

Eine Gesellschaft kann beide geschützte Berufsbezeichnungen im Namen führen, wenn Beratende Ingenieure und Architekten zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Firmennamen der Gesellschaft geführten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält.

Die Eintragung einer solchen Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgt nur dann, wenn Beratende Ingenieure innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nur dann, wenn die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« an vorderster Stelle des Firmennamens der Gesellschaft steht.

Anderenfalls erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer.

Partnerschaftsgesellschaften nach Art. 9 BauKaG

Für Partnerschaftsgesellschaften, die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung »Beratende Ingenieure« führen wollen, gelten gegenüber den vorstehend genannten Anforderungen erleichterte Eintragungsvoraussetzungen.

Eine Partnerschaftsgesellschaften ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat.

Durch Gesellschaftsvertrag muss geregelt sein, dass:
  • Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist und
  • die für Beratende Ingenieure bestehenden Pflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
Für die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung „Beratende Ingenieure“ führen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Partnerschaftsgesellschaften, mit der Ausnahme, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung Art. 8 Abs.5 nachweisen müssen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
  • Nachweis über die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister
  • ggf. Nachweis der bisherigen Eintragung im Handels- oder Partnerschaftsregister
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 8 Abs. 5
  • Anlage 1 – Angaben zu Gesellschaftern / Partnern
  • Anlage 2 – Angaben zu Geschäftsführern (entfällt bei Partnerschaftsgesellschaften

Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Anlage 1 – Angaben zu Gesellschaftern / Partnern
Anlage 2 – Angaben zu Geschäftsführern (entfällt bei Partnerschaftsgesellschaften

Baukammerngesetz - BauKaG

Zusätzlich zu den gesetzlichen Listen hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können. Mit der Eintragung dokumentieren Sie Ihre besonderen Berufsqualifikationen und Kompetenzen. Diese Servicelisten sind eine wichtige Auskunftsquelle für Bauherren und potenzielle Auftraggeber und ein Wettbewerbsvorteil für unsere Mitglieder.

Die Gebühren für die Eintragung in die Servicelisten finden Sie unten in der entsprechenden Verfahrensordnung für die jeweilige Serviceliste.

Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfung

(Verfahrensordnung vom 20.09.2023)

Gemäß der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung müssen bauliche Anlagen diese Anforderungen angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Tragwerkskonstruktion durch dafür qualifizierte Personen vermindert das Risiko, dass ein Bauwerk durch unerkannte Schäden der Konstruktion, vor allem unter extremen Belastungssituationen versagen kann.

Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an den von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegebenen »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« beschriebenen Qualifikationen der fachkundigen und der besonders fachkundigen Personen.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen wird eingetragen, wer 

  • Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist,
  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium nach verfügt,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung als besonders fachkundige Person nach Absatz 3 und 4 bzw. als fachkundige Person nach Absatz 5 verfügt,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung nach verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur für wiederkehrende Bauwerksprüfung besteht.

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet wiederkehrende Bauwerksprüfung wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang
  • Bauingenieurwesen oder
  • eines gleichwertigen Studienganges erfüllt. 
  • Sachkunde durch Berufserfahrung bei Eintragung als besonders fachkundige Person 
  • Für die Eintragung als besonders fachkundige Person sind nachzuweisen

  1. eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnach-weisen, technischer Bauleitung, Bauwerksprüfung und vergleichbaren Tätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen (Massivbau, Metallbau oder Holzbau),
  2. wovon ungeachtet Nr. 1 eine Berufserfahrung nachgewiesen werden muss von
    mindestens fünf Jahren aus der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen,
    mindestens einem Jahr aus der technischen Bauleitung und 
    mindestens fünf Bauwerksprüfungen,
  3. positive Referenzbeurteilungen der fachlichen Eignung durch drei Personen,
  4. Nachweis der fachlichen Eignung in einem Fachgespräch mit dem Eintragungsgremium.

Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.

Für die Eintragung als besonders fachkundige Person gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 als nachgewiesen bei:

  • Prüfingenieuren für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung,
  • Prüfsachverständigen für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung mit Ausnahme der Prüfsachverständigen nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 PrüfVBau,
  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die jeweilige Fachrichtung.

Sachkunde durch Berufserfahrung bei Eintragung als fachkundige Person
Für die Eintragung als fachkundige Person sind nachzuweisen

  1. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, technischer Bauleitung, Bauwerksprüfung und vergleichbaren Tätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen (Massivbau, Metallbau oder Holzbau),
  2. wovon ungeachtet Nr. 1 eine Berufserfahrung nachgewiesen werden muss von
    mindestens drei Jahren aus der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und
    der Mitwirkung bei mindestens drei Bauwerksprüfungen.
  3. positive Referenzbeurteilungen der fachlichen Eignung durch zwei Personen.

Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.

Für die Eintragung als fachkundige Person in allen Fachrichtungen gelten die Voraussetzungen als nachgewiesen bei Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für Standsicherheit.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfung

Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die weiteren erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 3.
Die Projektlisten (Anlage 1 - 4) können ggf. mehrfach genutzt werden.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Erläuterungen formlos, auch telefonisch oder per E-Mail nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Bei Anträgen zur Eintragung als fachkundige Person bleibt darüber hinaus in Zweifelsfällen die Anordnung eines Fachgesprächs mit dem Antragsteller zu den bearbeiteten Projekten vorbehalten.

Sachverständige für Geotechnik

(Verfahrensordnung vom 13.09.2018)

Bauherren sind als Grundeigentümer zur rechtzeitigen Einholung qualifizierter geotechnischer Berichte durch Sachverständige verpflichtet.
Zwar beschreiben die einschlägigen Normen, dass Sachverständige für Geotechnik fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein müssen, lassen jedoch offen, wie die Sachkunde und Erfahrung
nachgewiesen werden soll.

Dies war für die Deutsche Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT Anlass das Anforderungsprofil für die Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen einer Empfehlung zu beschreiben.

Grundlage der fachlichen Voraussetzungen für Eintragung der „Sachverständigen für Geotechnik“ ist die Empfehlung des Arbeitskreises AK2.11 der Fachsektion Erd- und Grundbau der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT „EASV-Sachverständiger Geotechnik, Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung" in der Fassung vom 20.06.2016

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Sachverständigen für Geotechnik wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für Geotechnik besteht.

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Geotechnik wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang

  • Bauingenieurwesen,
  • Geotechnik,
  • Geologie mit mindestens zweijähriger Vertiefung in einer ingenieurgeologischen bzw. geotechnischen Studienrichtung bzw. durch einen entsprechenden eigenständigen Masterstudiengang oder eines gleichwertigen Studienganges

erfüllt. Es sind die im Fächerkatalog der Anlage 1 der Verfahrens-ordnung aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächer im erforderlichen Gesamtumfang nachzuweisen (ECTS-Leistungspunkte).

In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Geotechnik nachzuweisen:

  • Diplom-Ingenieur/in, Diplom-Ingenieur/in (FH), Master (M.Sc., M.Eng.), Diplom-Geologe/Geologin mindestens fünf Jahre,
  • Bachelor mindestens sieben Jahre.

Für die Praxisjahre sind Projekterfahrungen für mindestens drei Teil-bereiche und die Methodenkompetenz für mindestens drei Methoden
gemäß Anlage 2 der Verfahrensordnung nachzuweisen.

Die Voraussetzungen der Sachkunde durch Hochschulstudium und Berufserfahrung gelten als nachgewiesen bei

  • Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sowie
  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Erd- und Grundbau

Sachverständige für Geotechnik haben sich nach ihrem Studien-abschluss durch Teilnahme an für die Fachrichtung Geotechnik anerkannten Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen
und Tagungen beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall  die folgenden Unterlagen vorzulegen: 

  • Liste der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zum Nachweis der Sach-kunde durch ein Hochschulstudium einschließlich Nachweise,
  • Liste der bearbeiteten Projekte über 5 bzw. 7 Jahre zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch Berufserfahrung
  • mindestens 3 Gutachten, die die Beschreibung des Baugrundes anhand von Feld- und Laborversuchen, die Ermittlung der geo-technischen Kenngrößen und die geotechnische Stellungnahme
    zur Baumaßnahme sowie Angaben zur Bauausführung enthalten, davon mindestens zwei Gutachten für Bauvorhaben der Geo-technischen Kategorie (GK) 3 gemäß DIN 4020:2010-12 (Einreichung der Gutachten bitte nur digital !!)
  • Nachweise über die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaß-nahmen in der Fachrichtung Geotechnik über mindestens die letzten drei Jahre
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Geotechnik
Verfahrensordnung
Fächerkatalog
Projektliste

Sachverständige für Sicherungsbauwerke

(Verfahrensordnung vom 18.07.2024)

Die in der Serviceliste »Sachverständige für Sicherungsbauwerke« geführten Personen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, die für den Zugang zu Aufträgen der Bayerischen Staatsbauverwaltung bei der Kontrolle und Prüfung von Sicherungsbauwerken gegen alpine Naturgefahren (Georisiken), insbesondere für Straßen, notwendig sind.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke wird auf Antrag eingetragen, wer

  • Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder einer in ihrer Rechtsstellung vergleichbaren ausländischen Kammer ist,
  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung,
  • über die erforderliche Sachkunde durch einen Grundlehrgang und über die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
  • die Höhenarbeitererlaubnis nach TRBS 2121 Teil 3 nach Absatz 5 verfügt verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für Sicherungsbauwerke besteht.

Sachkunde durch Hochschulstudium

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Sicherungsbauwerke wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang

  • Bauingenieurwesen,
  • Geotechnik,
  • Geowissenschaften mit Vertiefung in einer ingenieurgeologischen bzw. geotechnischen Studienrichtung bzw. durch einen entsprechenden eigenständigen Masterstudiengang oder
  • eines gleichwertigen Studienganges 
    erfüllt.

Sachkunde durch Berufserfahrung

In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Sicherungsbauwerke gegen
alpine Naturgefahren nachzuweisen:

  • Diplom-Ingenieur/in, Diplom-Ingenieur/in (FH), Master (M.Sc., M.Eng.), Diplom-Geologe/Geologin mindestens drei Jahre,
  • Bachelor mindestens fünf Jahre.

Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung

Sachverständige für Sicherungsbauwerke haben sich nach ihrem Studienabschluss durch die Teilnahme an einem Grundlehrgang im letzten Jahr vor Antragstellung und anschließende Teilnahme an für die Fachrichtung Sicherungsbauwerke gegen alpine Naturgefahren (Georisiken) von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anerkannten
Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen und Tagungen regelmäßig beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.
Darüber hinaus ist Teilnahme an einem jährlichen eintägigen Erfahrungsaustausch, organisiert von Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Zusammenarbeit mit der Staatsbauverwaltung, obligatorisch.

Höhenarbeitererlaubnis

Sachverständige für Sicherungsbauwerke müssen persönlich im Besitz einer Zertifizierung als Höhenarbeiter gemäß Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3, in der jeweils bei Antragstellung gültigen Fassung sein. Hierbei ist mindestens die Ausbildungsstufe »Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren« nachzuweisen.
Die Fristen zu den notwendigen Wiederholungsunterweisungen
müssen zu jedem Zeitpunkt der Eintragung in die Serviceliste eingehalten sein.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall  die folgenden Unterlagen vorzulegen: 

  • Liste der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zum Nachweis der Sachkunde durch ein Hochschulstudium z. B. durch Zeugnisse,
  • Liste der bearbeiteten Projekte über 3 bzw. 5 Jahre zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch Berufserfahrung,
  • mindestens 3 Gutachten zu Sicherungen gegen alpine Naturgefahren, (In den Gutachten müssen statisch-konstruktive und geotechnische Punkte behandelt sein. In mindestens zwei Gutachten sind Sicherungsbauwerke zu behandeln, die in
    Anlehnung an DIN 4020:2010-12 der Geotechnischen Kategorie (GK) 3 zugehörig sind. Alternativ sind Unterlagen für mindestens drei Projekte mit unterschiedlichen Arten von  Sicherungsbauwerken, jeweils GK 3 vorzulegen, die die Leistungsphasen 3, 5, 6 und 8 in Anlehnung an § 43 HOAI
    umfasst haben.
    (Einreichung der Gutachten bitte nur digital !!)
  • Nachweise über die Teilnahme am Grundlehrgang »Sicherungsbauwerke gegen alpine Naturgefahren«,
  • Nachweis/e über die Teilnahme an weiteren Fortbildungen,
  • Nachweis der Höhenarbeitererlaubnis nach TRBS 2121 Teil 3, mindestens Stufe »Beauftragter Beschäftigter vertikale Zugangs-und Positionierungsverfahren«,
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
    mit den in den Eintragungsvoraussetzungen
    genannten Mindestversicherungssummen,
  • Nachweis über die Mitgliedschaft in einer anderen Kammer, soweit der Antragsteller nicht Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist.

Soweit Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, sind diese zusätzlich als Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer vorzulegen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Erläuterungen auch telefonisch nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Die fachliche Eignung ist bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen zusätzlich durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Die Antragsteller werden hierzu rechtzeitig informiert.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Sicherungsbauwerke

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste zum Antrag Sicherungsbauwerke

Energieberater Wohngebäude

(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)

Der Energieberater informiert, wie Immobilienbesitzer mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie einsparen können. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsanfragen aber auch bei der energetischen Optimierung von Neubauten.

Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden erreichte mit der novellierten EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 einen ganz neuen Stellenwert. Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieberater Wohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

  • eine Weiterbildung gemäß BAFA-Richtlinie absolviert hat (z. B. Energieberater-Lehrgang Modul A1 + Energieberater-Lehrgang Modul A2 bei der Ingenieurakademie Bayern)
    oder
  • einen anerkannten Lehrgang für die  Bundesförderprogramme "Energieeffizient Bauen und Sanieren" – Modul: Umsetzung und Planung (z. B. Energieberater-Lehrgang Modul A1 +  Energieberater-Lehrgang Modul B2 bei der  Ingenieurakademie Bayern) absolviert hat
    oder
  • die Antragsberechtigung im BAFA-Vor-Ort-Programm nachweist
    oder
  • die Eintragung in der Energie-Effizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) für das Bundesförderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude (KfW) nachweist.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall  die folgenden Unterlagen vorzulegen: 

  • ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren eines der in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Lehrgänge z. B. durch Vorlage von Kopien der Teilnahmebescheinigung
    oder
  • ein Nachweis der Antragsberechtigung beim BAFA durch Vorlage einer Kopie eines Zuwendungsbescheids
    oder
  • ein Nachweis über die Eintragung in der Energie-Effizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) für das Bundesförderprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude (KfW) durch Vorlage einer Kopie der Bescheinigung über die Eintragung.

Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Wohngebäude

Verfahrensordnung Energieberater Wohngebäude

Energieberater Nichtwohngebäude

(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)

Die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden erreicht mit der novellierten EnEV 2007 bzw. EnEV 2009 einen ganz neuen Stellenwert.

Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieberater Nichtwohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

  • einen Lehrgang von mindestens 100 Zeiteinheiten zu je 45 Minuten mit den Inhalten Basiswissen Bauphysik, Bautechnik, Anlagentechnik und normierte Energiebilanzierung für Wohngebäude (z. B. Energieberater-Lehrgang Modul A1 bei der Ingenieurakademie Bayern)
    und
  • einen für das Bundesförderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW)“ anerkannten Lehrgang (z.B. Energieberater-Lehrgang Modul C2 bei der Ingenieurakademie Bayern) mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung absolviert hat,

oder

  • die Antragsberechtigung im BAFA-Vor-Ort-Programm oder die Eintragung in der Energie-Effizienz-Expertenliste bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) für das Bundesförderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude (KfW)“ nachweist
    und
  • einen für die Bundesförderprogramme „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW)“ anerkannten Lehrgang (z.B. Energieberater-Lehrgang Modul C2 bei der Ingenieurakademie Bayern) mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung absolviert hat,

oder

  • die Eintragung in der Energie-Effizienz-Expertenliste bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) für das Bundesförderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW)“ nachweist.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall  die folgenden Unterlagen vorzulegen: 

  • ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Lehrgänge z. B. durch Vorlage von Kopien der Teilnahmebescheinigungen

und/oder

  • der Nachweis der Antragsberechtigung beim BAFA durch Vorlage einer Kopie eines Zuwendungsbescheids
    oder
  • der/die Nachweis/e über die Eintragung in der Liste der »Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes« bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) durch Vorlage einer Kopie der Bescheinigung über die Eintragung.

Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Nichtwohngebäude

Verfahrensordnung Energieberater Nichtwohngebäude

Zusatzeintrag: Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme

(Verfahrensordnung vom 19.09.2013)

Bauherren, die Fördergelder in den KfW-Programmen "Energieeffizient Bauen und Sanieren" oder für eine Vor-Ort-Beratung (BAFA) in Anspruch nehmen wollen, müssen sich eines "Sachverständigen" bedienen. Für das Tätigwerden in diesen Förderprogrammen ist die Eintragung in der Energie-
Effizienz-Expertenliste verpflichtend.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich die Serviceliste "Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme" geführt. Die Liste unterscheidet zwischen den Berechtigungen für die Förderprogramme:

  • Vor-Ort-Beratung (BAFA),
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren - Wohngebäude (KfW),
  • Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz (KfW),
  • Energieberatung im Mittelstand (BAFA),
  • Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW).

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in einer oder mehreren der nachfolgenden bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen eingetragen ist.

  • Energieberater Wohngebäude,
  • Energieberater Nichtwohngebäude
    und/oder
  • Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn

und für die beantragte/n Eintragung/en

  • die BAFA-Antragsberechtigung
    und / oder
  • Führung in der Liste der "Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) nachweist.

Die Eintragung für die Programme Energieberatung im Mittelstand (BAFA) und/oder Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (KfW) setzt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in der Liste Energieberater Nichtwohngebäude  und/oder
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn voraus.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall  die folgenden Unterlagen vorzulegen: 

  • für die "BAFA-Programme" in Nachweis der Antragsberechtigung durch z. B. durch Vorlage einer Kopie eines aktuellen Zuwendungsbescheides des BAFA,
  • für die KfW-Programme ein Nachweis der Führung in der Führung in der Liste der "Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) z.B. durch Vorlage einer Kopie einer aktuellen Bescheinigung oder eines Auszugs aus der Liste.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung der Eintragung in der Liste der "Energieffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) oder der Befristung der Antragsberechtigung im Programm "Vor-Ort-Beratung (BAFA)", bei unbefristeter Eintragung jedoch längstens auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer einer erneuten Befristung bzw. weitere zwei Jahre verlängert werden.

Antrag zur Aufnahme in die Liste Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme

Verfahrensordnung Serviceliste „Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme“

Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen

(Verfahrensordnung vom 26.02.2015)

Nach den Vorschriften der EnEV müssen für bestimmte Lüftungs- und Klimaanlagen regelmäßige Inspektionen von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Mit der Liste werden Betreibern prüfpflichtiger Anlagen geeignete Prüfer mit den nachgewiesenen Qualifikationen zur Verfügung gestellt.

Die Liste unterscheidet zwischen den Fachrichtungen:

  • Fachkundige Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 Abs. 5 EnEV und
  • Fachkundige Personen für die Hygieneprüfung
    nach VDI 6022.

Eintragungsvoraussetzungen für "Fachkundige
Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen" nach § 2 Abs. 2 Verfahrensordnung

In die Liste wird als "Fachkundige Person für die energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 Abs. 5 EnEV« auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist
sowie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung absolviert hat und anschließend eine mindestens einjährige
  • praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und  Klimaanlagen ausgeübt hat,

oder

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der  Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung absolviert hat und
  • anschließend eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und  Klimaanlagen ausgeübt hat.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall
die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren eines der in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Studiengänge, soweit dieser nicht bereits mit mit der Eintragung in die Mitgliederlisten vorgelegt wurde, z.B. durch Vorlage von beglaubigten Abschriften / Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen,
  • ein Nachweis über die mindestens ein- bzw. dreijährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat durch Vorlage einer Projektliste und
  • ein Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflicht-versicherung mit den in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Mindestversicherungssummen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen

Verfahrensordnung Serviceliste „Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen“

Projektliste

Eintragungsvoraussetzungen für "Fachkundige
Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen" nach § 2 Abs. 3 Verfahrensordnung

In die Liste wird als "Fachkundige Personen für die Hygieneprüfung nach VDI 6022" auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer  Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung absolviert hat,
  • anschließend eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat und
  • eine Hygieneschulung Lüftungs-/Klimatechnik Typ A nach VDI 6022 erfolgreich absolviert hat.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren eines der in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Studiengänge, soweit dieser nicht bereits mit mit der Eintragung in die Mitgliederlisten vorgelegt wurde, z. B. durch Vorlage von beglaubigten Abschriften / Fotokopien von Zeugnissen bzw. amtlichen Bestätigungen,
  • ein Nachweis über die mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat durch Vorlage einer Projektliste,
  • ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren eine Hygieneschulung Lüftungs-/Klimatechnik Typ A nach VDI 6022, z.B. durch Vorlage einer Kopie der Teilnahmebescheinigung und
  • ein Nachweis über das Bestehen einer  Berufshaftpflicht-versicherung mit den in den  Eintragungsvoraussetzungen genannten Mindestversicherungssummen.

Antrag auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen

Verfahrensordnung Serviceliste „Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen“

Projektliste

Koordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV)

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012, zuletzt geändert am 13.12.2018)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Die Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) konkretisieren, wer als geeigneter Koordinator gilt. Die Liste unterscheidet zwischen den Fachgebieten Hochbau, Anlagenbau und Ingenieurbau. Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an der in den Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) beschriebenen Qualifikation, die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderlich ist.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Koordinatoren nach Baustellenverordnung (BaustellV) wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflicht-gefahren aus der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie

  • über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach
    RAB 30 Anlage B verfügt,
  • über spezielle Koordinatorenkenntnisse nach
    RAB 30 Anlage C verfügt und
  • über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung nach Abschluss des Studiums verfügt.

Koordinatoren nach Baustellenverordnung sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen zur Baustellensicherheit im Umfang von
4 Zeiteinheiten je Kalenderjahr verpflichtet.

Die Eintragung erfolgt befristet auf 5 Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils höchstens um fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung sind die regelmäßige Fortbildung und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall
die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach RAB 30, Anlage B, (Zeugnisse,  Bescheinigungen oder Referenzen),
  • Nachweis über spezielle Koordinatorenkenntnisse nach RAB 30, Anlage C, (Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen),
  • eine Projektliste zum Nachweis der Berufserfahrung und
  • einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflicht-versicherung mit den in den Eintragungsvoraussetzungen genannten Mindestversicherungssummen. Mit dem Antrag sind Angaben zur Eintragung unter dem Fachgebiet/den Fachgebieten zu machen.

Verfahrensordnung für die Liste der Koordinatoren nach BaustellV

Antrag auf Eintragung in die Liste der Koordinatoren nach BaustellV

Projektliste

Qualifizierte Vergabeberatende

Die Begleitung von Vergabeverfahren – insbesondere auch Planungswettbewerben – ist ein für Auftraggebende und Bietende gleichermaßen wichtiger Bereich. 

In der Praxis zeigt sich, dass für die Ausschreibung von Planungsleistungen, die üblicherweise von im Bauwesen tätigen Ingenieur*innen sowie Architekt*innen erbracht werden, die Erfahrung und Fachkenntnis von Berufsträgern einen deutlichen Mehrwert in Form von ergebnisorientiert gestalteten Vergabeverfahren bietet.

Auftraggeber, die entsprechend qualifizierte Personen suchen, sollen bei der Auswahl unterstützt werden. Hierzu haben die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sowie weitere Länderkammern eine Kooperationsvereinbarung getroffen, nach der entsprechend qualifizierte Kammermitglieder anhand einheitlicher Kriterien in Landeslisten der qualifiziert Vergabe- und Wettbewerbsberatenden geführt werden.

In die Serviceliste Qualifizierte Vergabeberatende – Qualifizierte Vergabeberaterin / Qualifizierter Vergabeberater wird auf vertraglicher Basis eingetragen,

  • wer Mitglied der Bayerischen Ingenieure Kammer-Bau ist oder
  • Mitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer ohne eigene vergleichbare Liste ist,
  • eine Fortbildungsveranstaltung, die zum Zwecke der Listeneintragung angeboten wird, erfolgreich absolviert hat, (die Fortbildungseinrichtung muss sich gegenüber der Kammer auf Umfang und Inhalte des Lehrgangs verpflichtet haben)
  • den Nachweis über die Beratungstätigkeit in einem abgeschlossenen Vergabeverfahren für baubezogene Planungsleistungen aus der Zeit der letzten drei Jahre vor Eintragung erbringt.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Zur Eintragung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • der vollständig ausgefüllt und unterschriebene Vertrag,
  • Teilnahmebescheinigung des Lehrgangs zur Qualifizierten Vergabeberaterin / zum Qualifizierten Vergabeberater,
  • Nachweis über die Beratungstätigkeit in einem abgeschlossen Vergabeverfahren für baubezogene Planungsleistungen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung z.B. durch Bescheinigung des Auftraggebers,
  • Mitgliedsbescheinigung soweit keine Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau besteht,

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Angaben nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.

Vertrag für die Eintragung in die Liste Qualifizierte Vergabeberatende
Formblatt Projektnachweis
Formblatt Lastschriftmandat

Serviceliste "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige"

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen eine weit überdurchschnittliche Sachkunde aufweisen können. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen u. a.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt wurden.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis der Bestellung vorzulegen, z. B.

  • durch Vorlage einer Kopie der  Bestellungsurkunde oder
  • durch Bescheinigung der bestellenden Institution

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung durch die bestellende Institution, bei unbefristeter Bestellung jedoch längstens auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Wiederbestellung bzw. weitere fünf Jahre verlängert
werden.

Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“

Verfahrensordnung Serviceliste „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“

Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024

(Verfahrensordnung vom 11.12.2014)

Neben der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist für Sachverständige die Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 eine geeignete Möglichkeit, ihre Qualifikation glaubhaft darzulegen. Die Liste ist eine weitere zuverlässige Auskunftsquelle für potenzielle Auftraggeber, die Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nehmen wollen.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Zertifizierten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurden.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis der Zertifizierung vorzulegen, z. B.

  • durch Vorlage einer Kopie der Zertifizierungsurkunde oder
  • durch Bescheinigung der akkreditierten Stelle.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats, längstens jedoch auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Rezertifizierung bzw. weitere fünf Jahre verlängert werden.

Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“

Verfahrensordnung Serviceliste „ZertifizierteSachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“

Serviceliste "Prüfsachverständige für Brandschutz"

(Verfahrensordnung vom 29.03 2012)

Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Die gesetzliche Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung "Prüfsachverständige für Brandschutz" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Prüfsachverständigen für Brandschutz aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Prüfsachverständige für Brandschutz" eingetragen sind.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis über die Eintragung bei der  Bayerischen Architektenkammer vorzulegen, z.B.

  • durch Vorlage einer Kopie der Eintragungsurkunde oder
  • durch eine aktuelle Bescheinigung der Bayerischen Architektenkammer.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Prüfsachverständige für Brandschutz“

Verfahrensordnung Serviceliste „Prüfsachverständigefür Brandschutz“

Serviceliste "Stadtplaner"

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt. Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Stadtplaner" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Stadtplaner aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Stadtplaner" eingetragen sind.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung in der Serviceliste ist der Nachweis über die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer vorzulegen, z.B.

  • durch Vorlage einer Kopie der Eintragungsurkunde oder
  • durch eine aktuelle Bescheinigung der Bayerischen Architektenkammer.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Stadtplaner“

Verfahrensordnung Serviceliste „Stadtplaner“

(Foto: oben © Rawpixel.com / fotolia.com, rechter Rand: © bayika, saklakova / fotolia.com, bayika)

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