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Bayerisches Bauministerium: Weitere Informationen zum Vergabe- und Vertragsrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.04.2020

07.04.2020 - München

Bayerisches Bauministerium: Weitere Informationen zum Vergabe- und Vertragsrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Bayerische Bauministerium gibt mit Schreiben vom 7. April weitere Hinweise zum Vergabe- und Vertragsrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Darin wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Baumaßnahmen der Staatsbauverwaltung fortgesetzt werden sollen, soweit dies möglich sei. Auch Planungen für Baumaßnahmen sollen fortgesetzt und die für deren Umsetzung notwendigen Vergabeverfahren eingeleitet werden, da die bayerische Bauwirtschaft auch nach Ende der Corona-Krise zeitnah weitere Aufträge benötige.

Die Inhalte und Hinweise des BMI-Erlasses vom 27. März und des BMVI-Rundschreibens vom 30. März zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen sowie bauvertraglichen Fragen werden für den gesamten Baubereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen.

Hier das Schreiben im Wortlaut:

Weitere Informationen zu Fragen des Vergabe- und Vertragsrechts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.04.2020

Download Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.04.2020

Anlagen

  • Erlass des BMI vom 27. März 2020, Az.: 70406/211 (Anlage 1)
  • Rundschreiben des BMVI vom 30. März 2020, Az.: StB 14/7134.40/010/3297672 (Anlage 2)
  • Hinweisblätter des StMB zum Umgang mit Vertragsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5)

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügt übersenden wir den Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. März 2020 sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 30. März 2020 (Anlagen 1 und 2). Die Inhalte und Hinweise in diesen Schreiben zum Umgang mit vergaberechtlichen Fragestellungen sowie bauvertraglichen Fragen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie werden für den gesamten Baubereich der Bayerischen Staatsbauverwaltung sowie der Bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung übernommen. Wir bitten, diese bei Bundes- und Landesmaßnahmen zu berücksichtigen.

Ausgenommen hiervon ist Punkt III.1 des o.g. BMVI-Rundschreibens. Über die bei Kampfmittelräumarbeiten zu beachtenden Regelungen informieren wir Sie zeitnah in einem gesonderten Schreiben.

Beide Schreiben des Bundes ergänzen und präzisieren die Hinweise, die wir mit E-Mail vom 20. März sowie Rundschreiben vom 24. März (Az. Z5-40016-3) gegeben haben.

Enthalten sind auch Hinweise

  • wie zu verfahren ist, wenn Unternehmen trotz rechtzeitiger Beantragung von Dritten ausgestellte aktuelle Bescheinigungen (z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen) nicht rechtzeitig beibringen können,
  • zum Umgang mit Angebots-/ und Vertragsfristen sowie
  • zum Umgang mit dem Eröffnungstermin.

Hinweisblätter zur COVID-19-Pandemie

Sowohl BMI als auch BMVI haben Ihren Schreiben „Hinweisblätter zur Handhabung von Bauablaufstörungen“ beigefügt. Wir haben diese in eine einheitliche Fassung gebracht und bitten, für die Vergabe von Bauleistungen nur diese Fassung (vgl. Anlage 3) zu verwenden.

Für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen haben wir ebenfalls einheitliche Hinweisblätter erstellt (vgl. Anlagen 4 und 5). Alle Hinweisblätter sind auf der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de und in den bearbeitbaren Formblättern (für Vergabeverfahren außerhalb der Vergabeplattform) bereitgestellt.

Für neu abzuschließende Verträge ist den Ausschreibungsunterlagen das beigefügte Hinweisblatt zum Umgang mit Vertragsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beizufügen. Damit wird klargestellt, dass die Folgen der COVID-19-Pandemie für den einzelnen Vertrag weiterhin unvorhersehbar sind, der Tatbestand der höheren Gewalt also auch bei Neuverträgen ausgelöst werden kann. Neu abzuschließende Verträge sind insoweit also in gleicher Weise zu behandeln wie Bestandsverträge.

Bitte beachten Sie, dass die Hinweisblätter nicht Vertragsbestandteil werden. Für Bauverträge ist es deshalb in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblatt 211) im Anlagenverzeichnis unter Buchstabe A) aufzunehmen.

Entsprechend ist für die Formblätter für Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen sowie für freiberufliche Dienstleistungen zu verfahren.

FAQ im Intranet:

Wir möchten darauf hinweisen, dass zu den aus den Bereichen Staatsbauverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung eingehenden Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 in den FAQ im Intranet unter http://www.stmb.bybn.de/vob/fragen_bauauftr.htmsowie unter http://www.stmb.bybn.de/vob/fragen_freiberuflich.htm Beiträge aufgenommen werden.

Wertgrenzen für Vergabeverfahren:

Mit Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 – 2, wurde die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) wurden im Unterschwellenbereich dauerhaft höhere Wertgrenzen eingeführt (vgl. unser Schreiben vom 26. März 2020, Gz: Z5-40016-3).

Wir weisen darauf hin, dass diese höhere Wertgrenzen im Unterschwellenbereich ausschließlich für Landesmaßnahmen angewendet werden können, nicht aber für Vergabeverfahren im Bundeshochbau sowie im Bundesfernstraßenbau. Für Vergabeverfahren für Bundesmaßnahmen bleiben die Wertgrenzen also unverändert.

Das Schreiben ist mit der Landesbaudirektion Bayern abgestimmt.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass alle Baumaßnahmen der Staatsbauverwaltung fortgesetzt werden, soweit dies möglich ist.

Bitte setzen Sie auch Planungen für Baumaßnahmen fort und leiten Sie die für deren Umsetzung notwendigen Vergabeverfahren ein. Unsere Bauwirtschaft benötigt auch nach Ende der Corona-Krise zeitnah weitere Aufträge.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Bauer
Ministerialrat


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