Alle Informationen zur Listeneintragung

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Gesetzliche Listen und Servicelisten

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Zusätzlich hat die Kammer Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können

Für Personen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU oder gleichgestellten Staaten haben wir hier alle Informationen zu EU-Anzeigen und Bescheinigungen zur gesetzlichen Listeneintragung bereit gestellt:
EU-Anzeigen und Bescheinigungen

Gesetzliche Listen
Servicelisten

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt gesetzliche Listen, in die sich Ingenieure im Bauwesen bei entsprechender Qualifikation eintragen lassen können. Diese Listen befugen sie je nach beruflicher Ausrichtung, bestimmte Vorgänge bei staatlichen Behörden vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis:
Als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erhalten Sie ermäßigte Gebühren bei der Listeneintragung und Listenführung und weitere Ermäßigungen und den Frühbucherrabatt bei den Fortbildungen unserer Ingenieurakademie Bayern

Hier finden Sie unsere Gebühren- und Beitragsübersicht:

Gebühren- und Beitragsübersicht

Bauvorlageberechtigte

(Art. 61 BayBO vom 14.08.2007 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2024)

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Bauvorlageberechtigt ist unter anderem, wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in den entsprechenden Listen oder Verzeichnissen eingetragen ist.

Über die Eintragung in Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Eintragung nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
Personen mit Sitz im Inland, Studium in Deutschland oder Studium im Ausland aufgrund dessen die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde

In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in Deutschland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat oder
  • im Ausland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und wem aufgrund dieses Studiums die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in erteilt wurde und
  • nach Abschluss des Studiums mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.

Eintragung nach Art. 61a BayBO
Personen mit Niederlassung in Bayern und Staatsangehörige/r der EU oder eines gleichgestellten Staates, Studium / Ausbildung im Ausland, ohne dass die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erteilt wurde

In die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61a BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • im Ausland an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war oder
    während der vorhergehenden zehn Jahre einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war,

oder 

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen und 
  • nach Abschluss der geregelten Ausbildung mindestes zwei Jahre lang mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.

Anzeige nach Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer  Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61 Abs. 2, 5 BayBO
oder
Antrag auf Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach Art. 61a BayBO
oder
Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r nach Art. 61b BayBO

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das jeweilige Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Bauvorlageberechtigung

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem  Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

(Art. 62 Abs. 3, Art. 62a BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2024)

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Standsicherheitsnachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis von einem Nachweisberechtigten für Standsicherheit erstellt sein; sie dürfen auch bei anderen Bauvorhaben den Standsicherheitsnachweis erstellen.

Eintragung nach Art. 62 Abs. 3 Satz 1, Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayBO

In die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens und danach
  • eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung nachweist.

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Standsicherheit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Standsicherheit nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Standsicherheitsnachweisen praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Standsicherheitsnachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Standsicherheit Art. 62 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayBO
oder
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Standsicherheit

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Nachweisberechtigte für Brandschutz

(Art. 62 Abs. 3, 62b BayBO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.08.2024)

Die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz ist für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben nachzuweisen. Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der Nachweise zum vorbeugenden Brandschutz ein, soweit die Art. 62a und 62b nichts Abweichendes bestimmen. (Art. 62 Abs. 1 BayBO).

Gemäß Art. 62b Abs. 1 Nr. 1 darf der Brandschutznachweis u.a. von Personen erstellt werden, die für das Bauvorhaben bauvorlage-berechtigt sind. Die in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführten Personen müssen daher nicht mehr in der Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz eingetragen sein.

Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 62 Abs. 3, Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 BayBO

In die Liste der Nachweisberechtigten für den Brandschutz kann auf Antrag eingetragen werden, wer nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist und

  • als Angehöriger eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG), Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat oder
  • als Absolvent einer Ausbildung für Ämter mit Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat.

Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern

In das Verzeichnis der Nachweisberechtigten für Brandschutz nach
Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO kann auf Antrag eingetragen werden, wer

  • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz absolviert hat und
  • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von
    Gebäuden oder deren Prüfung
    praktisch tätig war,

oder

  • im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat, dessen Staatsangehörige/r er/sie ist, eine geregelte Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die erforderlich ist, um Brandschutznachweise für alle Bauvorhaben erstellen zu dürfen.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist; eine weitere Eintragung in das von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Verzeichnis erfolgt nicht.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung oder die Anzeige ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Bayerische Bauordnung (BayBO)

Antragsformulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für die Sandsicherheit / Ihrer Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigte/r für die Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz Art. 62 Abs. 3, Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayBO
oder
Anzeige nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 61b BayBO

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular / Formular zur Anzeige enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste Nachweisberechtigung Brandschutz

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag / der Anzeige beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.


Prüfsachverständige im Bauwesen - Allgemeine Voraussetzungen

(§ 4 PrüfVBau in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 01.02.2021)

Zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sind den Prüfsachverständigen wichtige Funktionen aufgetragen. Für in der Bayerischen Bauordnung näher bestimmte Bauvorhaben oder soweit dies in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist, müssen bautechnische Nachweise geprüft und die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen bescheinigt sein.

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen  Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach § 4 PrüfVBau

Prüfsachverständige müssen

  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  • nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen, d.h. sie müssen unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig unter Beachtung der bauaufsichtlichen Vorschriften tätig werden,
  • die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben und keine weitere Niederlassung unterhalten,
  • mit einer Haftungssumme von mindestens je 500.000 € für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 5.

Prüfsachverständige für Standsicherheit

(§§ 10 ff. PrüfVBau vom 29.11. 2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2021)

Prüfsachverständige für Standsicherheit können für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 10 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für Standsicherheit müssen nachweisen, dass sie:

  • das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  • im Zeitraum vor der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieure eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrer tätig sind,
  • mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  • über eingehende Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  • durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  • die für einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Über die Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Über die fachliche Eignung des Antragstellers holt der Eintragungsausschuss die Entscheidung des Prüfungsausschusses ein, der beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gebildet ist.

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 5.

Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen

(§§ 20 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2021)

Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 20 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für Vermessung müssen nachweisen, dass sie:

  • ein Studium im Studiengang Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  • über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen
    verfügen.

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Vermessung werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für Vermessung

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 5.

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

(§§ 22 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2021)

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen können für die Fachrichtungen Lüftungsanlagen, CO-Warnanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsstromversorgungen, Feuerlöschanlagen anerkannt werden.

Die Anerkennung für Lüftungsanlagen kann auf Garagenlüftungsanlagen (§ 14 Abs.1 GaV) beschränkt werden. Die Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die  Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 22 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie:

  • ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule der ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer Industrie- und Handelskammer erbracht haben,
  • als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

Das Fachgutachten holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder der Ingenieurkammer Brandenburg ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.

Das Fachgutachten wird auf Grundlage einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, die die begutachtende Stelle abhält, erstellt.
Die Kosten, die für diese Prüfung entstehen sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die begutachtende Stelle zu bezahlen.

Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Abs.1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 5.

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

(§§ 25 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2021)

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 25 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau müssen nachweisen, dass sie:

  • als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  • neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  • über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen - der Nachweis erfolgt durch ein Fachgutachten,
  • weder selbst noch ihre Mitarbeiter, noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 (Zusammenschlüsse mit anderen Ingenieuren und Architekten) an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Das Fachgutachten des bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates holt der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ein, nachdem der Antrag auf Zulassung als Prüfsachverständiger bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingegangen ist.

Die für das Fachgutachten anfallenden Kosten sind vom Antragsteller auf Anforderung unmittelbar an die Bundesingenieurkammer zu bezahlen.

Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Merkblatt über die Anerkennung von Prüfsachverständigen im Bauwesen

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 5.

Prüfsachverständige für Brandschutz

(§§ 16 ff. PrüfVBau vom 29.11.2007 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 01.02.2021)

Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an den Eintragungsausschuss der Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen nach §§ 16 ff. PrüfVBau

Prüfsachverständige für den Brandschutz müssen nachweisen, dass sie:

  • als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder für ein Amt mindestensder Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst – qualifiziert sind,
  • danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad oder deren Prüfung,
  • die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
  • die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, 
  • die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und 
  • die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

Maßgebend für die Anerkennung der Prüfsachverständigen ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Bayerische Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.

Serviceliste »Prüfsachverständige für Brandschutz«

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Prüfsachverständige für Brandschutz« geführt.

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Prüfsachverständige für Brandschutz« eingetragen sind.


Sachverständige nach § 3 AVEn

(AVEn vom 22.01.2002 in der Fassung vom 01.01.2023)

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig, soweit in der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Eine Erfüllungserklärung darf ausstellen, wer Sachverständiger nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist oder für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt ist.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit der Erfüllungserklärung, des Energieausweises oder der Unternehmererklärung von Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn bescheinigt werden.

Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn können für folgende Fachrichtungen zugelassen werden:

  • baulicher und energiesparender Wärmeschutz (Bilanzverfahren) -
    § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVEn
  • energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden -
    § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVEn

Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 AVEn

Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn müssen:

  • über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen
  • im Sinne von Art. 5 Abs 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure sein,
  • mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) haben oder / und
  • mindestens drei Jahre zusammenhängende Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung nachweisen.

Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Versorgung- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen arbeiten.
Darunter fallen insbesondere auch Bauphysiker (thermische Bauphysik) und Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Ingenieure.

Über die Eintragung in Liste der Sachverständigen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn entscheidet der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Maßgebend für die Eintragung der Sachverständigen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten und
Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular enthält im Anhang eine Projektliste und die Formblätter Einzelnachweise.
Sollten Sie eine weitere Projektliste Formblätter Einzelnachweise benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste / Formblätter Einzelnachweise

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im jeweiligen Formular unter Nr. 3.

Stadtplaner

(Art. 6 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 12.07.2018)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt.

Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.

Das Antragsformular und das Merkblatt stehen bei der Bayerischen Architektenkammer online zur Verfügung:

Antragsformular und Merkblatt Stadtplaner (bei der Bayerischen Architektenkammer)

Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 BauKaG

Stadtplaner müssen nachweisen, dass sie:

  • Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegendeberufliche Beschäftigung in Bayern haben,
  • ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist,
    eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und danach
  • danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Die Liste der Stadtplaner wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Über die Eintragung entscheidet ein gemeinsamer Eintragungsausschuss, der auch mit durch von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau benannten Ingenieuren besetzt wird.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Bayerische Architektenkammer, Telefon 089 139880-0, info@byak.de.

Serviceliste »Stadtplaner«

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung »Stadtplaner« geführt. Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Liste aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste »Stadtplaner« eingetragen sind.

Gesellschaftsverzeichnis

(Art. 8 – Art.11 BauKaG vom 09. 05.2007 in der Fassung vom 07.07.2023)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) hat der Gesetzgeber neben der auf die Person bezogene Eintragung als »Beratender Ingenieur« bzw. als »Beratende Ingenieurin« die Möglichkeit geschaffen, dass sich auch Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« in ihrem Firmennamen (ohne Bezug auf eine bestimmte Person) führen, in ein Gesellschaftsverzeichnis eintragen lassen können.

Maßgebend für die Eintragung von Gesellschaften, die die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« in ihrem Firmennamen führen, ist der Text der gesetzlichen Grundlage:
Baukammerngesetz - BauKaG

Eintragungsvoraussetzungen für Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) nach Art. 8 Abs. 3 BauKaG

Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie:
  • ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat und
  • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss geregelt sein, dass:

  • Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist,
  • Beratende Ingenieure (Pflichtmitglieder) die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben (die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile besitzen, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung kenntlich zu machen),
  • die Gesellschaft verantwortlich von Beratenden Ingenieuren geführt wird (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis),
  • Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nur auf bayerische Beratende Ingenieure oder Gesellschaften, die Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
  • die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
  • die für die Berufsangehörigen nach dem Baukammergesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
  • Bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

Berufshaftpflichtversicherung Art. 8 Abs. 5
  • Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss 2.500.000 € für Personenschäden und 600.000 € für sonstige Schäden betragen.
  • Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
  • Die Nachhaftungszeit muss mindestens 5 Jahre betragen.
  • Der Versicherungsgegenstand entspricht dem Gegenstand des Unternehmens.

Für eGbR, oHG und KG gelten die Anforderungen des
Art. 8 BauKaG mit Ausnahme der Spezialregelung für Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend.

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, einer eGBR, einer oHG oder einer KG von einer Gesellschaft gehalten, so muss auch diese die Anforderungen des Art. 8 Abs. 3 BauKaG erfüllen. Praktische Relevanz erlangt diese Regelung besonders bei einer GmbH & Co. KG.

Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten nach Art. 8 Abs. 4 BauKaG

Eine Sonderregelung enthält das Gesetz für Zusammenschlüsse von Beratenden Ingenieuren und Architekten.

Eine Gesellschaft kann beide geschützte Berufsbezeichnungen im Namen führen, wenn Beratende Ingenieure und Architekten zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Firmennamen der Gesellschaft geführten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält.

Die Eintragung einer solchen Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgt nur dann, wenn Beratende Ingenieure innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau nur dann, wenn die Berufsbezeichnung »Beratende Ingenieure« an vorderster Stelle des Firmennamens der Gesellschaft steht.

Anderenfalls erfolgt die Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer.

Partnerschaftsgesellschaften nach Art. 9 BauKaG

Für Partnerschaftsgesellschaften, die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung »Beratende Ingenieure« führen wollen, gelten gegenüber den vorstehend genannten Anforderungen erleichterte Eintragungsvoraussetzungen.

Eine Partnerschaftsgesellschaften ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurekammer-Bau einzutragen, wenn sie ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat.

Durch Gesellschaftsvertrag muss geregelt sein, dass:
  • Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs ist und
  • die für Beratende Ingenieure bestehenden Pflichten von der Partnerschaft beachtet werden.
Für die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB), die in ihrem Firmennamen die Bezeichnung „Beratende Ingenieure“ führen, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Partnerschaftsgesellschaften, mit der Ausnahme, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung Art. 8 Abs.5 nachweisen müssen.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Mit dem Antrag auf Eintragung sind im Regelfall die folgenden Unterlagen vorzulegen:
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung
  • Nachweis über die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister
  • ggf. Nachweis der bisherigen Eintragung im Handels- oder Partnerschaftsregister
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Art. 8 Abs. 5
  • Anlage 1 – Angaben zu Gesellschaftern / Partnern
  • Anlage 2 – Angaben zu Geschäftsführern (entfällt bei Partnerschaftsgesellschaften

Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
Anlage 1 – Angaben zu Gesellschaftern / Partnern
Anlage 2 – Angaben zu Geschäftsführern (entfällt bei Partnerschaftsgesellschaften

Zusätzlich zu den gesetzlichen Listen hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau Servicelisten eingerichtet, in die sich exklusiv nur Mitglieder der Kammer eintragen lassen können. Mit der Eintragung dokumentieren Sie Ihre besonderen Berufsqualifikationen und Kompetenzen. Diese Servicelisten sind eine wichtige Auskunftsquelle für Bauherren und potenzielle Auftraggeber und ein Wettbewerbsvorteil für unsere Mitglieder.

Die Gebühren für die Eintragung in die Servicelisten finden Sie unten in der entsprechenden Verfahrensordnung für die jeweilige Serviceliste.

Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfung

(Verfahrensordnung vom 20.09.2023)

Gemäß der Bayerischen Bauordnung sind bauliche Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung müssen bauliche Anlagen diese Anforderungen angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Die regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit der Tragwerkskonstruktion durch dafür qualifizierte Personen vermindert das Risiko, dass ein Bauwerk durch unerkannte Schäden der Konstruktion, vor allem unter extremen Belastungssituationen versagen kann.

Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an den von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr herausgegebenen »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« beschriebenen Qualifikationen der fachkundigen und der besonders fachkundigen Personen.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen wird eingetragen, wer 

  • Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist,
  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium nach verfügt,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung als besonders fachkundige Person nach Absatz 3 und 4 bzw. als fachkundige Person nach Absatz 5 verfügt,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung nach verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur für wiederkehrende Bauwerksprüfung besteht.

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet wiederkehrende Bauwerksprüfung wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang

  • Bauingenieurwesen oder
  • eines gleichwertigen Studienganges erfüllt. 

Sachkunde durch Berufserfahrung bei Eintragung als besonders fachkundige Person 
Für die Eintragung als besonders fachkundige Person sind nachzuweisen

  1. eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnach-weisen, technischer Bauleitung, Bauwerksprüfung und vergleichbaren Tätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen (Massivbau, Metallbau oder Holzbau),
  2. wovon ungeachtet Nr. 1 eine Berufserfahrung nachgewiesen werden muss von
    mindestens fünf Jahren aus der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen,
    mindestens einem Jahr aus der technischen Bauleitung und 
    mindestens fünf Bauwerksprüfungen,
  3. positive Referenzbeurteilungen der fachlichen Eignung durch drei Personen,
  4. Nachweis der fachlichen Eignung in einem Fachgespräch mit dem Eintragungsgremium.

Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.

Für die Eintragung als besonders fachkundige Person gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 als nachgewiesen bei:

  • Prüfingenieuren für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung,
  • Prüfsachverständigen für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung mit Ausnahme der Prüfsachverständigen nach § 10 Absatz 2 Nr. 2 PrüfVBau,
  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die jeweilige Fachrichtung.

Sachkunde durch Berufserfahrung bei Eintragung als fachkundige Person
Für die Eintragung als fachkundige Person sind nachzuweisen

  1. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, technischer Bauleitung, Bauwerksprüfung und vergleichbaren Tätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen (Massivbau, Metallbau oder Holzbau),
  2. wovon ungeachtet Nr. 1 eine Berufserfahrung nachgewiesen werden muss von
    mindestens drei Jahren aus der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und
    der Mitwirkung bei mindestens drei Bauwerksprüfungen.
  3. positive Referenzbeurteilungen der fachlichen Eignung durch zwei Personen.

Es soll Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen der Tabelle 2 der »Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer / Verfügungsberechtigten« nachgewiesen werden können.

Für die Eintragung als fachkundige Person in allen Fachrichtungen gelten die Voraussetzungen als nachgewiesen bei Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen für Standsicherheit.

Die Eintragung ist befristet auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist die regelmäßige Fortbildung und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Maßgebend für die jeweilige Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfung

Formulare, erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für wiederkehrende Bauwerksprüfungen
Projektliste Standsicherheitsnachweise (Anlage 1)
Projektliste Einzelnachweise (Anlage 2)
Projektliste Bauwerksprüfungen (Anlage 3)
und
bei Antrag auf Eintragung als besonders Fachkundige Person
Projektliste technische Bauleitung (Anlage 4)

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 3.
Die Projektlisten (Anlage 1 - 4) können ggf. mehrfach genutzt werden.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Erläuterungen formlos, auch telefonisch oder per E-Mail nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Bei Anträgen zur Eintragung als fachkundige Person bleibt darüber hinaus in Zweifelsfällen die Anordnung eines Fachgesprächs mit dem Antragsteller zu den bearbeiteten Projekten vorbehalten.

Sachverständige für Geotechnik

(Verfahrensordnung vom 13.09.2018)

Bauherren sind als Grundeigentümer zur rechtzeitigen Einholung qualifizierter geotechnischer Berichte durch Sachverständige verpflichtet.
Zwar beschreiben die einschlägigen Normen, dass Sachverständige für Geotechnik fachkundig und erfahren auf dem Gebiet der Geotechnik sein müssen, lassen jedoch offen, wie die Sachkunde und Erfahrung
nachgewiesen werden soll.

Dies war für die Deutsche Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT Anlass das Anforderungsprofil für die Sachverständigen für Geotechnik im Rahmen einer Empfehlung zu beschreiben.

Grundlage der fachlichen Voraussetzungen für Eintragung der „Sachverständigen für Geotechnik“ ist die Empfehlung des Arbeitskreises AK2.11 der Fachsektion Erd- und Grundbau der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. DGGT „EASV-Sachverständiger Geotechnik, Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung" in der Fassung vom 20.06.2016

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Sachverständigen für Geotechnik wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für Geotechnik besteht.

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Geotechnik wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang

  • Bauingenieurwesen,
  • Geotechnik,
  • Geologie mit mindestens zweijähriger Vertiefung in einer ingenieurgeologischen bzw. geotechnischen Studienrichtung bzw. durch einen entsprechenden eigenständigen Masterstudiengang oder eines gleichwertigen Studienganges

erfüllt. Es sind die im Fächerkatalog der Anlage 1 der Verfahrens-ordnung aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächer im erforderlichen Gesamtumfang nachzuweisen (ECTS-Leistungspunkte).

In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Geotechnik nachzuweisen:

  • Diplom-Ingenieur/in, Diplom-Ingenieur/in (FH), Master (M.Sc., M.Eng.), Diplom-Geologe/Geologin mindestens fünf Jahre,
  • Bachelor mindestens sieben Jahre.

Für die Praxisjahre sind Projekterfahrungen für mindestens drei Teil-bereiche und die Methodenkompetenz für mindestens drei Methoden
gemäß Anlage 2 der Verfahrensordnung nachzuweisen.

Die Voraussetzungen der Sachkunde durch Hochschulstudium und Berufserfahrung gelten als nachgewiesen bei

  • Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sowie
  • Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Erd- und Grundbau

Sachverständige für Geotechnik haben sich nach ihrem Studien-abschluss durch Teilnahme an für die Fachrichtung Geotechnik anerkannten Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen
und Tagungen beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.

Die Eintragung ist befristet auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist die regelmäßige Fortbildung und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung in die Serviceliste Sachverständige für Geotechnik

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Geotechnik werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten 
Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Geotechnik
Fächerkatalog
Projektliste

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Antragsformular enthält im Anhang den Fächerkatalog und eine Projektliste. Die Projektliste kann bei Bedarf mehrfach verwendet werden.
Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 3.

Sachverständige für Sicherungsbauwerke

(Verfahrensordnung vom 18.07.2024)

Die in der Serviceliste »Sachverständige für Sicherungsbauwerke« geführten Personen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, die für den Zugang zu Aufträgen der Bayerischen Staatsbauverwaltung bei der Kontrolle und Prüfung von Sicherungsbauwerken gegen alpine Naturgefahren (Georisiken), insbesondere für Straßen, notwendig sind.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke wird auf Antrag eingetragen, wer

  • Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder einer in ihrer Rechtsstellung vergleichbaren ausländischen Kammer ist,
  • über die erforderliche Sachkunde durch ein Hochschulstudium,
  • über die erforderliche Sachkunde durch Berufserfahrung,
  • über die erforderliche Sachkunde durch einen Grundlehrgang und über die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
  • die Höhenarbeitererlaubnis nach TRBS 2121 Teil 3 nach Absatz 5 verfügt verfügt und
  • den Nachweis erbringt, dass für ihn im Fall der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1,5 Mio. € für sonstige Schäden aus der Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für Sicherungsbauwerke besteht.

Sachkunde durch Hochschulstudium

Die fachliche Qualifikation im Fachgebiet Sicherungsbauwerke wird durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Studiengang

  • Bauingenieurwesen,
  • Geotechnik,
  • Geowissenschaften mit Vertiefung in einer ingenieurgeologischen bzw. geotechnischen Studienrichtung bzw. durch einen entsprechenden eigenständigen Masterstudiengang oder
  • eines gleichwertigen Studienganges 
    erfüllt.

Sachkunde durch Berufserfahrung

In Abhängigkeit vom akademischen Abschluss sind die nachfolgend genannten Praxisjahre im Bereich der Sicherungsbauwerke gegen
alpine Naturgefahren nachzuweisen:

  • Diplom-Ingenieur/in, Diplom-Ingenieur/in (FH), Master (M.Sc., M.Eng.), Diplom-Geologe/Geologin mindestens drei Jahre,
  • Bachelor mindestens fünf Jahre.

Sachkunde durch Fort- und Weiterbildung

Sachverständige für Sicherungsbauwerke haben sich nach ihrem Studienabschluss durch die Teilnahme an einem Grundlehrgang im letzten Jahr vor Antragstellung und anschließende Teilnahme an für die Fachrichtung Sicherungsbauwerke gegen alpine Naturgefahren (Georisiken) von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anerkannten
Fort- und Weiterbildungskursen, Seminaren, Vorträgen und Tagungen regelmäßig beruflich fort- und weiterzubilden.
Der Mindestumfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
beträgt 8 Zeiteinheiten je 45 Minuten je Kalenderjahr.
Darüber hinaus ist Teilnahme an einem jährlichen eintägigen Erfahrungsaustausch, organisiert von Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Zusammenarbeit mit der Staatsbauverwaltung, obligatorisch.

Höhenarbeitererlaubnis

Sachverständige für Sicherungsbauwerke müssen persönlich im Besitz einer Zertifizierung als Höhenarbeiter gemäß Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3, in der jeweils bei Antragstellung gültigen Fassung sein. Hierbei ist mindestens die Ausbildungsstufe »Beauftragter Beschäftigter für vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren« nachzuweisen.
Die Fristen zu den notwendigen Wiederholungsunterweisungen
müssen zu jedem Zeitpunkt der Eintragung in die Serviceliste eingehalten sein.

Die Eintragung ist befristet auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung ist die regelmäßige Fortbildung, das Weiterbestehen der Höhenarbeitererlaubnis nach TRBS 2121 Teil 3 und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Eintragung der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen für Sicherungsbauwerke werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste Sachverständige für Sicherungsbauwerke

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Das Antragsformular enthält im Anhang eine Projektliste.
Sollten Sie eine weitere Projektliste benötigen, finden Sie diese unter dem folgenden Link:
Projektliste zum Antrag Sicherungsbauwerke

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 3.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Erläuterungen auch telefonisch nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.
Die fachliche Eignung ist bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen zusätzlich durch ein Fachgespräch nachzuweisen. Die Antragsteller werden hierzu rechtzeitig informiert.

Energieberater Wohngebäude

(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)

Der Energieberater informiert, wie Immobilienbesitzer mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie einsparen können. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsanfragen aber auch bei der energetischen Optimierung von Neubauten.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieberater Wohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
einen oder mehrere der für die nachfolgend genannten Förderprogramme anerkannten Lehrgänge absolviert hat
oder 
für eines oder mehrere dieser Förderprogramme in der Energie-Effizienz-Expertenliste bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) eingetragen ist

  • Energieberatung für Wohngebäude,
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude oder
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF).
Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Energieberater Wohngebäude

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Energieberater Wohngebäude werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Wohngebäude

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Energieberater Nichtwohngebäude

(Verfahrensordnung vom 24.10.2016)

Der Energieberater informiert, wie Immobilienbesitzer mit Wärmeschutz und Anlagentechnik Energie einsparen können. Gefragt ist er insbesondere bei Sanierungsanfragen aber auch bei der energetischen Optimierung von Neubauten.

Der ganzheitliche Berechnungsansatz der DIN V 18599 stellt hohe Ansprüche an die Nachweisführung und erfordert Spezialisten für die qualifizierte Energieberatung im Bereich der Nichtwohngebäude.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieberater Nichtwohngebäude wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau 
einen oder mehrere der für die nachfolgend genannten Förderprogramme anerkannten Lehrgänge absolviert hat
oder
für eines oder mehrere dieser Förderprogramme in der Energie-Effizienz-Expertenliste bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) eingetragen ist

  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme,
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude – Sanierung oder 
  • Klimafreundlicher Neubau (KFN) – Nichtwohngebäude.
Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:

Verfahrensordnung Energieberater Nichtwohngebäude

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Energieberater Nichtwohngebäude werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste Energieberater Nichtwohngebäude

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Zusatzeintrag: Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme

(Verfahrensordnung vom 19.09.2013)

Bauherren, die Fördergelder für energieeffizientes Bauen und Sanieren oder eine Energieberatung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich eines "Sachverständigen" bedienen.
Für das Tätigwerden im Rahmen dieser Förderprogramme müssen diese  Sachverständigen in der Energie-Effizienz-Expertenliste eingetragen sein.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich die Serviceliste "Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme" geführt. Die Liste unterscheidet zwischen den Berechtigungen/Fachrichtungen für die Förderprogramme:

  • Energieberatung für Wohngebäude,
  • Sanierung – Bundesförderung für effiziente Gebäude,
  • Sanierung – Denkmal und besonders erhaltenswerte Bausubstanz und / 
  • Neubau – Neubau (KFN) und Wohneigentum für Familien (WEF)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme,
  • Sanierung – Bundesförderung für effiziente Gebäude,
  • Sanierung – Denkmal 
  • Neubau – Neubau (KFN

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in einer oder mehreren der nachfolgenden bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen eingetragen ist:

  • Energieberater Wohngebäude,
  • Energieberater Nichtwohngebäude und/oder
  • Sachverständige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVEn

und für die beantragte/n Berechtigungen/Fachrichtungen die Führung in der Liste der "Energieeffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) nachweist.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung der Eintragung in der Liste der "Energieffizienz-Experten für Förderprogramme des Bundes" bei der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) bei unbefristeter Eintragung jedoch längstens auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer einer erneuten Befristung bzw. weitere zwei Jahre verlängert werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag zur Aufnahme in die Liste Energieeffizienz-Planer für Bundesförderprogramme

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen

(Verfahrensordnung vom 26.02.2015)

Nach den Vorschriften des GEG müssen für bestimmte Lüftungs- und Klimaanlagen regelmäßige Inspektionen von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Mit der Liste werden Betreibern prüfpflichtiger Anlagen geeignete Prüfer mit den nachgewiesenen Qualifikationen zur Verfügung gestellt.
Die Liste unterscheidet zwischen den Fachrichtungen:

  • Fachkundige Personen für die energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 Abs. 5 EnEV und
  • Fachkundige Personen für die Hygieneprüfung
    nach VDI 6022.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste wird als "Fachkundige Person für die energetische Inspektion an Klimaanlagen nach § 12 Abs. 5 EnEV" auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist
sowie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung absolviert hat und anschließend eine mindestens einjährige
  • praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat,

oder

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung absolviert hat und
  • anschließend eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat.

In die Liste wird als "Fachkundige Personen für die Hygieneprüfung nach VDI 6022" auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflichtgefahren für die Inspektionstätigkeit mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in der Fachrichtung Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung absolviert hat,
  • anschließend eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen und Klimaanlagen ausgeübt hat und
  • eine Hygieneschulung Lüftungs-/Klimatechnik Typ A nach VDI 6022 erfolgreich absolviert hat.

Die Eintragung erfolgt befristet auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag um je höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste der Ingenieure für die Inspektion von raumlufttechnischen Anlagen und Klimaanlagen
Projektliste

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 4.

Koordinator nach Baustellenverordnung (BaustellV)

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012, zuletzt geändert am 13.12.2018)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Die Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) konkretisieren, wer als geeigneter Koordinator gilt.
Die Eintragungsvoraussetzungen orientieren sich an der in den Regeln zum Arbeitsschutz (RAB 30) beschriebenen Qualifikation, die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderlich ist.

Die Liste unterscheidet zwischen den Fachgebieten Hochbau, Ingenieurbau Tiefbau und Anlagenbau.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

In die Liste der Koordinatoren nach Baustellenverordnung (BaustellV) wird auf Antrag eingetragen, wer als Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, für den Fall der Anerkennung das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung von Haftpflicht-gefahren aus der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung mit den in der Berufsordnung genannten Mindestdeckungssummen nachweist sowie

  • über arbeitsschutzfachliche Kenntnisse nach
    RAB 30 Anlage B verfügt,
  • über spezielle Koordinatorenkenntnisse nach
    RAB 30 Anlage C verfügt und
  • über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung nach Abschluss des Studiums verfügt.

Koordinatoren nach Baustellenverordnung sind zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen zur Baustellensicherheit im Umfang von
4 Zeiteinheiten je Kalenderjahr verpflichtet.

Die Eintragung erfolgt befristet auf 5 Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils höchstens um fünf Jahre verlängert werden. Mit dem Antrag auf Verlängerung sind die regelmäßige Fortbildung und das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung für die Liste der Koordinatoren nach BaustellV

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Koordinatoren nach Baustellenverordnung werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Liste der Koordinatoren nach BaustellV
Projektliste

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.
Das Antragsformular enthält im Anhang bereits eine Projektliste. Die Projektliste kann bei Bedarf mehrfach verwendet werden.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 4.

Qualifizierte Vergabeberatende

Die Begleitung von Vergabeverfahren – insbesondere auch Planungswettbewerben – ist ein für Auftraggebende und Bietende gleichermaßen wichtiger Bereich. 

In der Praxis zeigt sich, dass für die Ausschreibung von Planungsleistungen, die üblicherweise von im Bauwesen tätigen Ingenieur*innen sowie Architekt*innen erbracht werden, die Erfahrung und Fachkenntnis von Berufsträgern einen deutlichen Mehrwert in Form von ergebnisorientiert gestalteten Vergabeverfahren bietet.

Auftraggeber, die entsprechend qualifizierte Personen suchen, sollen bei der Auswahl unterstützt werden. Hierzu haben die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sowie weitere Länderkammern eine Kooperationsvereinbarung getroffen, nach der entsprechend qualifizierte Kammermitglieder anhand einheitlicher Kriterien in Landeslisten der qualifiziert Vergabe- und Wettbewerbsberatenden geführt werden.

In die Serviceliste Qualifizierte Vergabeberatende – Qualifizierte Vergabeberaterin / Qualifizierter Vergabeberater wird auf vertraglicher Basis eingetragen,

  • wer Mitglied der Bayerischen Ingenieure Kammer-Bau ist oder
  • Mitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer ohne eigene vergleichbare Liste ist,
  • eine Fortbildungsveranstaltung, die zum Zwecke der Listeneintragung angeboten wird, erfolgreich absolviert hat, (die Fortbildungseinrichtung muss sich gegenüber der Kammer auf Umfang und Inhalte des Lehrgangs verpflichtet haben)
  • den Nachweis über die Beratungstätigkeit in einem abgeschlossenen Vergabeverfahren für baubezogene Planungsleistungen aus der Zeit der letzten drei Jahre vor Eintragung erbringt.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Zur Eintragung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • der vollständig ausgefüllt und unterschriebene Vertrag,
  • Teilnahmebescheinigung des Lehrgangs zur Qualifizierten Vergabeberaterin / zum Qualifizierten Vergabeberater,
  • Nachweis über die Beratungstätigkeit in einem abgeschlossen Vergabeverfahren für baubezogene Planungsleistungen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung z.B. durch Bescheinigung des Auftraggebers,
  • Mitgliedsbescheinigung einer anderen Ingenieurkammer soweit keine Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau besteht,

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist berechtigt, weitere Unterlagen und Angaben nachzufordern, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung für erforderlich erachtet wird.

Folgende Formulare werden benötigt:
Stammdaten
Vertrag für die Eintragung in die Liste Qualifizierte Vergabeberatende
Formblatt Projektnachweis

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Serviceliste "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige"

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen eine weit überdurchschnittliche Sachkunde aufweisen können. Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen müssen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen u. a.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestellt und vereidigt wurden.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Befristung durch die bestellende Institution, bei unbefristeter Bestellung jedoch längstens auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Wiederbestellung bzw. weitere fünf Jahre verlängert
werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden folgende Formulare benötigt:

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 2.

Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024

(Verfahrensordnung vom 11.12.2014)

Neben der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist für Sachverständige die Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 eine geeignete Möglichkeit, ihre Qualifikation glaubhaft darzulegen. Die Liste ist eine weitere zuverlässige Auskunftsquelle für potenzielle Auftraggeber, die Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nehmen wollen.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Zertifizierten Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie auf Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17024 von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurden.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats, längstens jedoch auf fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils auf die Dauer der Rezertifizierung bzw. weitere fünf Jahre verlängert werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Liste Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024“

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 2.

Serviceliste "Prüfsachverständige für Brandschutz"

(Verfahrensordnung vom 29.03 2012)

Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise; sie haben sich bei der örtlichen Feuerwehr über örtliche Festlegungen, die vorhandene Ausrüstung und die im Brandfall zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte zu informieren sowie die von den Feuerwehren zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen zu würdigen. Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.

Die gesetzliche Liste der Prüfsachverständigen für Brandschutz wird bei der Bayerischen Architektenkammer geführt, bei der auch der Antrag auf Eintragung gestellt wird. Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Liste (Serviceliste) mit der Bezeichnung "Prüfsachverständige für Brandschutz" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Prüfsachverständigen für Brandschutz aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Prüfsachverständige für Brandschutz" eingetragen sind.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Prüfsachverständige für Brandschutz“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Serviceliste Prüfsachverständige für Brandschutz werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Prüfsachverständige für Brandschutz“

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 2.

Serviceliste "Stadtplaner"

(Verfahrensordnung vom 29.03.2012)

Mit dem Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) vom 09. 05. 2007 hat der Gesetzgeber eine Stadtplanerliste eingeführt. Als Stadtplaner darf sich nur bezeichnen, wer in die bei der Bayerischen Architektenkammer geführte Liste eingetragen ist. Aufgenommen werden Architekten und Ingenieure.

Bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird nachrichtlich eine Serviceliste mit der Bezeichnung "Stadtplaner" geführt.

Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Verfahrensordnung

Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau können auf Antrag in die Serviceliste der Stadtplaner aufgenommen werden, wenn sie in der bei der Bayerischen Architektenkammer geführten Liste "Stadtplaner" eingetragen sind.

Die Eintragung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Sie kann auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Maßgebend für die Eintragung ist der Text der Verfahrensordnung:
Verfahrensordnung Serviceliste „Stadtplaner“

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Eintragung in die Serviceliste Stadtplaner werden folgende Formulare benötigt:
Stammdaten
Antrag auf Eintragung in die Serviceliste „Stadtplaner“

Sollten Sie mehrere Anträge gleichzeitig stellen, müssen Sie das Formular Stammdaten nur einmal einreichen.

Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag beizufügen sind, finden Sie im Antragsformular unter Nr. 2.

(Foto: oben © Rawpixel.com / fotolia.com, rechter Rand: © bayika, saklakova / fotolia.com, bayika)

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