22.08.2018 - München
Die Neuauflage der Broschüre "Wie werde ich Prüfingenieur / Prüfsachverständiger" informiert über die Aufgaben und allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen von Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen und Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 der AVEn. Außerdem enthält sie Hinweise zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger. Die Broschüre der Bayerischen Ingenieuekammer-Bau ist ab sofort kostenfrei in gedruckter Form und zum Download erhältlich.
Die Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfsachverständigen in den Fachbereichen, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung.
Prüfingenieure gibt es nur für das Fachgebiet Standsicherheit.
Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich:
Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf Grund der Bayerischen Bauordnung oder von Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.
Sie unterstehen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Prüfingenieure sind hoheitlich tätig.
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen,
soweit dies in der Bayerischen Bauordnung oder in Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr.
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Sachverständige nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) bescheinigen die Einhaltung bestimmter Anforderungen der EnEV, womit behördliche Prüfaufgaben insoweit entfallen. Die Bestellung dieser Sachverständigen erfolgt für Ingenieure durch Eintragung in eine von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste (für Architekten ist die Bayerische Architektenkammer zuständig).
§ 3 Abs. 1 AVEn sieht dabei zwei Gruppen von Sachverständigen vor, nämlich zum einen Sachverständige bezüglich des Bereichs der Gebäudehülle, des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren), und zum anderen bezüglich des Bereichs der energiesparenden Anlagentechnik bei Gebäuden.
Download und Bestellung
© Foto: Rawpixel.com / Fotolia.com
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