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BMWi: Anwendung des Vergaberechts bei Beschaffungen mit Bezug zur Coronavirus-Pandemie

Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020

19.03.2020 - Berlin

BMWi: Anwendung des Vergaberechts bei Beschaffungen mit Bezug zur Coronavirus-Pandemie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Rundschreiben vom 19. März 2020 aktuelle Informationen zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Darin kommt das BMWi zu dem Schluss, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für Dringlichkeitsvergaben gegeben sind.

In dem Rudschreiben des BMWi geht es vor allem um Verfahrenserleichterungen, beschleunigte Verfahren und die Ausweitung bestehender Verträge im Zusammenhang mit Corona. Neben medizinischen Gütern sind z.B. auch technische Leistungen wie Videokonferenzen erfasst.

Auf weitere Möglichkeiten zur flexiblen Bedarfsdeckung, etwa durch Vertragserweiterungen weist das Rundschreiben ebenfalls hin. Dem Rundschreiben wurde seitens des BMWi eine Mitteilung der EU-Kommission von 2015 (seinerzeit zum Thema Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen) beigefügt. Darin wird die Flexibilität in Notsituationen seitens der Kommission dargestellt, insbesondere zur Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb.

Ferner weist das BMWi darauf hin, dass es in Anbetracht der Umstände in der jetzigen Situation erforderlich sein kann, auch nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. § 51 Abs. 2 VgV – der für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Ansprache von mindestens drei Unternehmen vorsieht – ist in diesem Kontext nicht anwendbar. So ist die direkte Ansprache nur eines Unternehmens auch nach den Ausführungen der EU-Kommission möglich, wenn nur ein Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.

Das Rundschreiben ist am 19.03.2020 mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten und kann demgemäß sofort angewandt werden.

Das BMWi-Rundschreiben vom 19.03.2020 finden Sie hier zum Download:

BMWi-Rundschreiben

Mitteilung der EU-Kommission zur Anwendung desVerhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb

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