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Vollzug der PrüfVBau: Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit

Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 27. Januar 2023

27.01.2023 - München

Vollzug der PrüfVBau: Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit

Mit Rundschreiben vom 27. Januar 2023 informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr über den Vollzug der PrüfVBau und die Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit. Neben allgemeinen Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau wird auch über erlöschende Anerkennungen aufgrund des Erreichens der Altersgrenze im Jahr 2023 sowie im Jahr 2022 erfolgte Anerkennungen u.a. informiert.

Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:

Vollzug der PrüfVBau: Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit

E-Mail
Regierungen
Die Autobahn GmbH des Bundes
Landesbaudirektion BayernStaatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden


Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Erteilung von Prüfaufträgen an Prüfingenieure und Prüfämter für Standsicherheit weisen wir aus gegebenem Anlass auf Folgendes hin:

I.
Allgemeine Hinweise zum Vollzug der PrüfVBau

Die für die Erteilung von Prüfaufträgen zuständige Behörde entscheidet allein dar- über, welchem Prüfingenieur oder Prüfamt für Standsicherheit sie die Prüfung bautechnischer Nachweise überträgt. Bei der Auswahl hat die Behörde insbesondere darauf zu achten, dass

  • nicht einzelne Prüfingenieure oder Prüfämter bevorzugt werden
  • die Prüfaufgaben gleichmäßig auf regional in Betracht kommende Prüfingenieure und Prüfämter verteilt werden
  • sich die Niederlassung des Prüfingenieurs bzw. der Sitz des Prüfamtes in einer Entfernung zum Bauvorhaben befindet, die eine umfassende ordnungsgemäße Prüfung sowie Bauüberwachung zulässt
  • zur Wahrung der Unabhängigkeit von Prüfingenieuren und Prüfämtern für Standsicherheit die Erteilung von Prüfaufträgen unabhängig von Wünschen des Bauherrn und seiner Erfüllungsgehilfen, wie Tragwerksplanern und Architekten, erfolgt.

Vom Bauherrn vorgelegte Prüfberichte, die dieser bereits im Vorfeld ohne Beteiligung der Behörde erstellen ließ, sind ungültig. Der Prüfauftrag ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 5 PrüfVBau von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erteilen. Wir bitten, uns darüber zu unterrichten, wenn Prüfingenieure Prüfberichte ohne bauaufsichtlichen Prüfauftrag erstellen.

Ein erteilter Prüfauftrag darf einem Prüfingenieur oder Prüfamt während der Prüfung des Standsicherheitsnachweises nur aus wichtigem Grund (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 3 PrüfVBau) wieder entzogen werden. Allein der Wunsch eines Bauherrn oder eine Tekturplanung stellen noch keine wichtigen Gründe dar.

Die nach Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Bauüberwachung muss durch den Prüfingenieur oder eine Person, die er nach § 5 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau oder nach § 13 Abs. 3 PrüfVBau zur Mitwirkung heranziehen darf, erfolgen. Eine Delegation z. B. an den Tragwerksplaner ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass i. d. R. die Stichproben zur Überwachung der ordungsgemäßen Bauausführung nicht vollständig durch Mitarbeiter ausgeführt werden können. Wir gehen davon aus, dass der Prüfingenieur bei jedem Bauvorhaben zumindest einzelne, stichprobenhafte Kontrollen selbst durchzuführen hat. Ausnahmen hiervon sind lediglich bei Kleinstprüfaufträgen wie z. B. Nutzungsänderungen möglich. Hier kann ggf. ein mit der Prüfung der Standsicherheitsnachweise des jeweiligen Vorhabens betrauter Mitarbeiter die Bauüberwachung vollständig über- nehmen.

Hoheitlich tätige Prüfingenieure und Prüfämter sind auf Grund des Umsatzsteuergesetzes auch bei Leistungen für Behörden verpflichtet, die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer anzugeben, auch wenn nach § 34 Abs. Satz 1 PrüfVBau mit der Gebühr die Umsatzsteuer abgegolten ist. Ein unmittelbares Leistungsverhältnis entsteht durch die Beauftragung nur zwischen der Behörde und dem Prüfingenieur, ein Vorsteuerabzug für den Bauherrn kommt in keinem Fall in Betracht.

Weiter weisen wir darauf hin, dass Anfragen zu den Kosten der Prüfung bei verschiedenen Prüfingenieuren mit dem Hintergrund, das günstigste Angebot zu ermitteln und den Prüfauftrag dann nach den Wünschen des Bauherrn aufgrund dieses günstigsten Angebotes zu vergeben, unzulässig sind, derartige Anfragen sind von den Prüfingenieuren nicht zu beantworten. Gemäß § 28 Abs. 5 PrüfVBau ist ein Nachlass auf die Gebühr unzulässig.

II.
Erlöschende Anerkennungen aufgrund Erreichens der Altersgrenze im Jahr 2023

Name
Vorname
Titel

Anschrift/ Niederlassung
E-Mail

Telefon

Fachrichtung(en)

Erlöschen der Anerkennung

Schmitt
Walter
Dr.-Ing.

Lochhamer Schlag 12
82166 Gräfelfing

Walter.schmitt@suess-staller-schmitt.de

089 / 898071-0

Massivbau

Metallbau

12.04.2023

Kollmannsberger
Andreas
Dipl.-Ing.

Barer Straße 44
80799 München

kollmannsberger@ib-kupfer.de

089 / 286643-0

Massivbau

23.09.2023

Kreutz
Johannes-Stefan
Dr.-Ing.

Hintere Ledergasse 18
90403 Nürnberg

office@dr-kreutz.org

0911 / 59058400

Massivbau

Metallbau

17.12.2023

Wir bitten, Prüfaufträge an die vorgenannten Prüfingenieure für Standsicherheit nur zu erteilen, wenn schon im Voraus zu erkennen ist, dass sie unter normalen Umständen noch bis zum genannten Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung abgeschlossen werden können. Kann ein Prüfingenieur einen Prüfauftrag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung (ausnahmsweise) nicht mehr abschließen, darf er die nach diesem Zeitpunkt noch zu prüfenden Nachweise einschließlich evtl. Nachträge sowie die zugehörigen Prüfberichte nicht mehr verantwortlich unterzeichnen. Diese können jedoch von einem anderen Prüfingenieur für Standsicherheit der gleichen Fachrichtung verantwortlich unterzeichnet werden. Für die ordnungsgemäße Abwicklung ist der mit der Prüfung des Bauvorhabens beauftragte Prüfingenieur für Standsicherheit allein zuständig.

Wir empfehlen daher, rechtzeitig die Vorlage der noch ausstehenden und zu prüfenden Nachweise zu veranlassen, damit die noch nicht erledigten Prüfaufträge vor Ablauf der Anerkennung abgeschlossen werden können.

Werden Prüfaufträge an Prüfingenieure für Standsicherheit nach dem Erlöschen ihrer Anerkennung erteilt, sind Sie als Prüfauftrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau unwirksam. Eine trotzdem erfolgende Prüfung genügt nicht den Anforderungen der PrüfVBau. Eine erneute Prüfung durch einen anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit wird erforderlich. Vom Bauantragssteller können jedoch nur Gebühren einer Prüfung verlangt werden, so dass ggf. der beauftragenden Behörde die Kosten des ersten „Prüfauftrages“ zur Last fallen (Art. 16 Abs. 5 KG).

Im Jahr 2022 erfolgte Anerkennungen

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat im Jahr 2022 die folgenden Prüfingenieure für Standsicherheit für die genannte Fachrichtung neu anerkannt:

Name
Vorname
Titel

Anschrift/ Niederlassung
E-Mail

Telefon

Fachrichtung(en)

Erlöschen der Anerkennung

Seipelt
Siegfried
Dipl.-Ing.

Bahnhofsiedlung 1
94107 Untergriesbach

seipelt@pgs-engineering.de

08593 / 4679981

Massivbau

13.07.2046

Wingenfeld
Daniel
Dr.-Ing.

Machtlfinger Straße 5-7
81379 München

dwingenfeld@grassl-ing.de

089 / 410737-718

Massivbau

21.06.2052


Zum 01.01.2023 erfolgte Änderungen des Geschäftssitzes:

Name
Vorname
Titel

Anschrift/ Niederlassung
E-Mail

Telefon

Fachrichtung(en)

Erlöschen der Anerkennung

Rudolph
Martin
Dr.-Ing.

Dachauerstraße 28
80335 München

mr@dr-muc.de

089 / 244175460

Massivbau

05.06.2036

Steinmann
Ralf
Prof. Dr.-Ing.

Alexandrastraße 3
65187 Wiesbaden

r.steinmann@wv-ingenieure.de

0611 / 39 68 6-0

Metallbau

29.01.2033

Hacker
Andreas
Dipl.-Ing.

Konstruktionsgruppe Bauen AG
Haus 21a
Balanstraße 73
81541 München

andreas.hacker@kb-muc.de

01511 / 738 40 07

Metallbau

23.01.2046


Die aktualisierten Listen der in Bayern anerkannten Prüfingenieure bzw. Prüfämter für Standsicherheit können im Internet unter

https://www.bauministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bautechnik/pruefaemterundingenieure/index.php

unter „Downloads“ abgerufen werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Gernot Rodehack
Ministerialrat


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