01.04.2025 - München
Um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Rundschreiben vom 01.04.2025 die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2025 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt 2,083.
Lesen Sie hier das Schreiben im Wortlaut:
E-Mail
Regierungen
Die Autobahn GmbH, NL Nordbayern
Die Autobahn GmbH, NL Südbayern
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Untere Bauaufsichtsbehörden
Vereinigung der Prüfingenieure
für Baustatik in Bayern e.V.
Prüfamt für Standsicherheit LGA Bayern
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfsachverständigen für Bayern GmbH an der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Bayerische
Ingenieurekammer-Bau
Sehr geehrte Damen und Herren,
um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen, informiert das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bei Änderungen der Indexzahl (§ 29 Abs. 1 PrüfVBau) durch Rundschreiben die betroffenen Stellen über die errechnete Indexzahl und die damit ermittelten, fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte.
Die anrechenbaren Bauwerte in Anlage 1 der PrüfVBau basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005. Für die folgenden Jahre sind gemäß § 29 Abs.1 Satz 3 PrüfVBau die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Baupreisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Mehrwertsteuer.
Die Indexzahl zur Ermittlung der ab 1. Juni 2025 anzuwendenden anrechenbaren Bauwerte nach § 29 Abs. 1 Satz 3 PrüfVBau beträgt
2,083.
Eine Tabelle der nach § 29 Abs. 1 Satz 4 PrüfVBau ab 1. Juni 2025 anzuwendenden, fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je m3 Brutto- Rauminhalt und Gebäudeart liegt als Anlage diesem Rundschreiben bei. Die Regelungen unter der Überschrift „Sonstiges“ in Anlage 1 der PrüfVBau sind von der Fortschreibung der anrechenbaren Bauwerte nicht betroffen und gelten daher unverändert weiter.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gernot Rodehack
Ministerialrat
Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
(anzuwenden ab dem 1. Juni 2025)
| Art der baulichen Anlage | anrechenbare Bauwerte |
1. | Wohngebäude | 204 |
2. | Wochenendhäuser | 179 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 275 |
4. | Schulen | 260 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 233 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 233 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 271 |
8. | Krankenhäuser | 304 |
9. | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos |
|
10. | Hallenbäder | 252 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30 000 m3 Brutto- Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19 |
|
11.1 | bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
| sonstige Bauart | 83 |
11.2 | der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis
5 000 m3 | 83 |
| sonstige Bauart | 69 |
11.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30 000 m3 |
|
| sonstige Bauart | 54 |
12. | konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 154 |
13. | konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 137 |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten |
|
14.1 | bis 30 000 m3 Brutto-Rauminhalt | 208 |
14.2 | der 30 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m3 | 169 |
14.3 | der 60 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 146 |
15. | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude |
|
15.1 | bis 30 000 m3 Brutto-Rauminhalt | 181 |
15.2 | der 30 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m3 | 146 |
15.3 | der 60 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 125 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 150 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 181 |
18. | Tiefgaragen | 279 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 73 |
20. | Gewächshäuser |
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20.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt | 54 |
20.2 | der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 31 |
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: |
|
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen | 5 v.H. |
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude | 10 v.H. |
bei Geschossdecken, außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse | 10 v.H. |
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau | 81 €/m2 |
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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