07.08.2025 - München
Das Bayerische Bauministerium informiert über die abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Diese Vorschriften traten am 1. August 2025 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2035. Danach können z.B. Direktaufträge nun zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Hier haben wir Ihnen das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.08.2025 im Wortlaut und zum Download bereit gestellt:
Anlagen
BMVg Erlass Abweichende VV Wertgrenzen
Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übersenden wir Ihnen die angefügten abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr zur Kenntnisnahme und Beachtung. Diese Vorschriften traten am 1. August 2025 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2035.
Direktaufträge können demnach nun zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr, abweichend von § 3a Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A), bis zu einem Auftragswert von 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Zusätzlich hat der Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr unterhalb der EU-Schwellenwerte die Freiheit, zwischen Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) und Freihändiger Vergabe zu wählen, abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A).
Liefer- und Dienstleistungen, die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, können zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr abweichend von § 14 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) bis zum EU-Schwellenwert direkt beauftragt werden.
Was Planungsleistungen betrifft, enthalten weder die abweichenden Verwaltungsvorschriften selbst noch der Erlass eine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich des Anwendungsbereichs. Gemäß dem in den abweichenden Verwaltungsvorschriften vorangestellt und umfassend formulierten Ziel einer Beschleunigung von Vergaben im Unterschwellenbereich angesichts der Entwicklung der geo- und sicherheitspolitischen Lage wird davon ausgegangen, dass die Erleichterungen auch für die Beauftragung von Planungsleistungen gelten sollen.
Die Vergabeerleichterungen gelten ferner auch bei der Vergabe einzelner Lose, die gemäß § 3 Absatz 9 der Vergabeverordnung (VgV) abweichend von § 3 Absatz 7 und 8 VgV vergeben werden dürfen (Vergaben im 20%-Kontingent).
Mit den abweichenden Verwaltungsvorschriften wurde ferner die Verwendung des Bestellscheins (Formblatt 340) für Vergaben bis zur Höhe der o.g. neuen Wertgrenzen und auch für Direktaufträge zugelassen. Dementsprechend werden die Richtlinien 340 auch im VHB Bayern dahingehend geändert, dass der Bestellschein explizit auch für Erteilung von Direktaufträgen verwendet werden kann.
Hinweis zum Anwendungsbereich:
Diese erweiterte Anwendbarkeit des Bestellscheins wird im VHB Bayern über den Anwendungsbereich der abweichenden Verwaltungsvorschriften hinaus auch für den sonstigen Bundes- und Landesbereich (Straßen- und Hochbau) bis zur jeweiligen Wertgrenze für den Direktauftrag gelten.
Bei Verwendung für Direktaufträge ist auf Seite 3 des Formulars VHB 340 stets unter
Im Übrigen wird auf die Richtlinien 3400 – auch für Direktaufträge im Bundesbereich – verwiesen werden. Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro hat die Beauftragung demnach grundsätzlich über die Vergabeplattform zu erfolgen, um eine rechtssichere Dokumentation von Beauftragung und Vertragsinhalt zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
Die vorstehend dargestellten Änderungen des VHB Bayern sowie entsprechende Änderungen auch des VHL Bayern (VHL Richtlinien zu L 340) und des VHF Bayern (VHF Richtlinie II.2) werden zeitnah freigeschaltet, können aber bereits jetzt mit sofortiger Wirkung angewendet werden.
Für Beauftragungen im Anwendungsbereich der abweichenden Verwaltungsvorschriften ist ferner zu beachten, dass für Freihändige Vergaben von Bauleistungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr die Zustimmungspflicht (VHB RL 012 Nr. 2.1) entfällt.
Dieses Schreiben, das mit der Landesbaudirektion abgestimmt ist, wird in die Sammlung wichtiger Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr für die Behörden der Staatsbauverwaltung aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Alexander Petersen
Ministerialrat
Download
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 07.08.2025
BMVg Erlass Abweichende VV Wertgrenzen
Abweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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