Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Mitreden. Mitgestalten.
Mitreden. Mitgestalten.

Profitieren Sie von den Vorteilen der Mitgliedschaft!

16
17
18

Bundesingenieurkammer: Kritische Stellungnahme zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

BIngK äußert deutliche Kritik am Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

16.04.2026 - Berlin

Bundesingenieurkammer: Kritische Stellungnahme zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Die Bundesingenieurkammer hat am 16. April 2026 eine Stellungnahme zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie abgegeben. Darin sieht die BIngK nach Beratung durch den Arbeitskreis Nachhaltigkeit und Energie die Zielsetzungen der europäischen Energieeffizienzrichtlinie durch den Gesetzentwurf deutlich verfehlt.

Außerdem fordert die Bundesingenieurkammer eine konsequente Öffnung der Nachweisführung für gleichwertige Qualifikationen, die neben der Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (sog. dena-Liste) auch andere gleichwertige Qualifikationen wie z.B. von Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässt.

Die Stellungnahme, wurde am 17. April 2026 heute fristgerecht im Rahmen der Verbändeanhörung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gesandt wurde. Der Gesetzentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren.

Hier die Stellungnahme im Wortlaut und zum Download:

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Zu Artikel 1: Änderung des Energieeffizienzgesetzes

1. Rechtliche Unklarheiten und systematische Inkonsistenzen

Der Gesetzentwurf weist erhebliche rechtliche Defizite auf. So fehlt eine Legaldefinition des Begriffs „Wärmenetz“ im EnEfG. Gleichzeitig existieren abweichende Definitionen in anderen Gesetzen (z. B. Wärmeplanungsgesetz, GEG).

Die Anforderungen an die vorzuhaltende Infrastruktur bleiben unklar und sind auslegungsbedürftig.

All dies führt nach unserer Einschätzung zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Planer, Betreiber und Genehmigungsbehörden sowie zu einer erschwerten Vollzugspraxis und einem erhöhtem Konfliktpotenzial in Genehmigungsverfahren.

2. Systematische Absenkung der Energieeffizienzanforderungen bei Rechenzentren (§ 11 EnEfG)

Besonders kritisch bewertet die BIngK die Änderungen im Bereich der Rechenzentren. Hier wird ein regulatorischer Rahmen geschaffen, der die ursprünglich vorgesehenen Effizienzanforderungen faktisch entwertet.

Die Anhebung der zulässigen PUE-Werte stellt eine klare Absenkung des Effizienzniveaus dar – und das rückwirkend für bereits geplante Anlagen. Die Verpflichtung zur Abwärmenutzung wird durch mehrere neue Ausnahmeregelungen systematisch ausgehöhlt. Die neu eingeführte Möglichkeit, Anforderungen allein durch den Anschluss an ein Wärmenetz zu erfüllen, führt im Übrigen dazu, dass selbst minimale Wärmemengen ausreichen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die tatsächlich genutzte Abwärme auf einen vernachlässigbaren Bruchteil der ursprünglich geforderten Werte sinken kann. Damit wird ein zentrales Instrument der Energieeffizienzpolitik praktisch wirkungslos.

3. Aufweichung der Meldepflichten für Abwärme (§ 17 EnEfG)

Die beabsichtigte Streichung einer verpflichtenden Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz sowie des Auskunftsanspruches gegenüber Wärmenetzbetreibern wirft erhebliche ordnungspolitische und ökonomische Fragen auf.

Zunächst ist dazu festzustellen, dass durch die zuvor eingeführte Verpflichtung ein erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand in der Wirtschaft ausgelöst wurde. Die kurzfristige Erfassung tausender Anlagen erforderte Investitionen in Datenerhebung, interne Prozesse sowie technische Schnittstellen. Diese Aufwendungen verlieren durch die nachträgliche Relativierung der Meldepflicht einen großen Teil ihres Nutzens, was aus betriebswirtschaftlicher Perspektive zu ineffizientem Mitteleinsatz führt.

Darüber hinaus beeinträchtigt die abrupte Änderung die Planungs- und Investitionssicherheit der betroffenen Unternehmen und der planenden Ingenieurinnen und Ingenieure. Verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen und Datengrundlagen sind eine zentrale Voraussetzung für langfristige Investitionsentscheidungen, insbesondere im energie- und infrastrukturintensiven Bereich. Inkonsistente politische Signale können dazu führen, dass Unternehmen zukünftige regulatorische Vorgaben mit größerer Zurückhaltung umsetzen oder zusätzliche Risikoprämien einkalkulieren.

Aus systemischer Sicht ist zudem fraglich, inwieweit eine freiwillige Meldung an die Plattform die ursprünglich intendierten Ziele – insbesondere Transparenz über verfügbare Abwärmepotenziale und deren effiziente Nutzung – erreichen kann. Freiwillige Systeme leiden erfahrungsgemäß unter unvollständiger Datenbasis und selektiver Teilnahme, was die Aussagekraft und praktische Nutzbarkeit der Plattform erheblich einschränkt. Damit wird auch die volkswirtschaftliche Effizienz der Maßnahme infrage gestellt. Den Unternehmen sollte nicht freigestellt werden, Daten an die Plattform für Abwärme zu übermitteln. Diese Verpflichtung sollte im Gesetz ausdrücklich genannt werden.

Diese Regelung steht ansonsten in eklatantem Widerspruch zu den Zielsetzungen der europäischen Energieeffizienzrichtlinie und den nationalen Klimaschutzzielen. Die Erwartungen an eine nachhaltige Energieinfrastruktur würden damit nicht erfüllt.

4. Fehlende Durchsetzung durch unzureichende Sanktionsregelungen (§ 19 EnEfG)

Die vorgesehenen Bußgeldvorschriften greifen zu kurz, denn Verstöße gegen die Abwärmenutzungspflichten bleiben sanktionslos. Auch die Nichtbereitstellung notwendiger Infrastruktur wird nicht geahndet.

Ein Gesetz ohne wirksame Durchsetzung ist jedoch kein Steuerungsinstrument, sondern lediglich eine unverbindliche Empfehlung.

Zu Artikel 2: Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

5. Einschränkung des Wettbewerbs und unnötige Bürokratie in § 8b EDL-G

Die vorgesehene Bindung des Qualifikationsnachweises für Energieauditoren an die Energieeffizienz-Expertenliste führt faktisch zu einer Monopolisierung des Zugangs zu diesem Marktsegment.

Aus Sicht der Bundesingenieurkammer ist dies nicht akzeptabel, da gleichwertige Qualifikationssysteme – zum Beispiel das Bundesregister für Nachhaltigkeit oder Lehrgänge öffentlicher Körperschaften – ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Dies schränkt den Wettbewerb im Bereich qualifizierter Energiedienstleistungen ohne sachlichen Grund ein. Außerdem entsteht in vielen Fällen eine kostenintensive Doppelregistrierung,

Die Bundesingenieurkammer fordert daher in § 8b Abs. 3 eine konsequente Öffnung der Nachweis-führung für gleichwertige Qualifikationen, die neben der Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes auch andere gleichwertige Qualifikationen wie z.B. von Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässt.

Fazit

Der vorliegende Gesetzentwurf ist kein Beschleunigungsgesetz für Energieeffizienz, sondern ein Rückschritt für den Klimaschutz und die Energiepolitik in Deutschland. Statt klare, verlässliche und ambitionierte Rahmenbedingungen zu schaffen, werden Anforderungen abgesenkt, und zentrale Instrumente ihrer Wirkung beraubt. Dies untergräbt das Vertrauen in die Verlässlichkeit energiepolitischer Rahmenbedingungen und sendet ein fatales Signal an Planung, Investition und Innovation. Bei der geplanten Regelung sollte vielmehr ingenieurmäßiger Sachverstand als Grundlage und Maßstab für eine praxistaugliche Umsetzung der Effizienzziele herangezogen werden.

Die Bundesingenieurkammer sieht in der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs die ernsthafte Gefahr, dass die Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland nicht nur verzögert, sondern inhaltlich ausgehöhlt wird. Ein solches Gesetz wird weder den klimapolitischen Heraus-forderungen gerecht noch den Anforderungen an eine moderne, nachhaltige Energieinfrastruktur.

Die Bundesingenieurkammer fordert daher eine umfassende Überarbeitung des Gesetzentwurfs im weiteren Gesetzgebungsverfahren in folgenden Punkten:

Rücknahme der Absenkung von Effizienzstandards bei Rechenzentren

  • Beibehaltung ambitionierter PUE-Zielwerte;
  • Keine nachträgliche Aufweichung bestehender Anforderungen.

Verbindliche und wirksame Regelungen zur Abwärmenutzung

  • Streichung oder deutliche Einschränkung von Ausnahmetatbeständen;
  • Sicherstellung realer, messbarer Abwärmenutzung.

Rechtssichere und einheitliche Begriffsdefinitionen

  • Harmonisierung mit bestehenden gesetzlichen Regelwerken.

Wirksame Sanktionsmechanismen

  • Einbeziehung aller zentralen Pflichten in den Bußgeldkatalog;
  • Sicherstellung eines funktionierenden Vollzugs.

Klare technische Anforderungen an Infrastrukturmaßnahmen

  • Eindeutige und praktikable Vorgaben für Planung und Genehmigung.

Technologie- und registeroffene Ausgestaltung des § 8b EDL-G

  • Anerkennung gleichwertiger Qualifikationsnachweise;
  • Vermeidung von Doppelstrukturen und Bürokratie.

Berlin, 16. April 2026

Bundesingenieurkammer e.V.| Joachimsthaler Str. 12 | 10719 Berlin | www.bingk.de

Die Bundesingenieurkammer e.V. ist unter der Registernummer R001466 im Lobbyregister für die Interessenver-tretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung eingetragen.

Download

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Quelle: Bundesingenieurkammer, Foto: UDIN / Adobe Stock

Beitrag weiterempfehlen

Die Social Media Buttons oben sind datenschutzkonform und übermitteln beim Aufruf der Seite noch keine Daten an den jeweiligen Plattform-Betreiber. Dies geschieht erst beim Klick auf einen Social Media Button (Datenschutz).

5 gute Gründe für die Mitgliedschaft

Die Kammer auf Social Media

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei LinkedIn: #bayika-bau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau auf Instagram #bayikabau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei Facebook @BayIkaBau   #BayIkaBau
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei XING #bayerischeingenieurekammer-bau
 
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei YouTube
 

Jetzt Newsletter abonnieren!

Newsletter abonnieren und immer auf dem Laufenden bleiben - Grafik: Web Buttons Inc /  Fotolia

Frage des Monats

Wie kann der Hochwasserschutz bestmöglich gestärkt werden? (Mehrfachnennungen möglich)
Engere Zusammenarbeit von Nachbarkommunen bei baulichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz
Mehr versickerungsfähige Flächen schaffen
Verbot, in hochwassergefährdeten Gebieten zu bauen
Renaturierung von Flüssen
Mehr finanzielle Mittel

Frühere Ergebnisse

Sustainable Bavaria

Sustainable Bavaria

Nachhaltig Planen und Bauen

Klimaschutz - Nachhaltig Planen und Bauen

Netzwerk junge Ingenieur:innen

Netzwerk junge Ingenieur:innen

Frauennetzwerk ingenieurinnen@bayika

Frauennetzwerk ingenieurinnen@bayika

Werde Ingenieur/in!

www.zukunft-ingenieur.de

www.zukunft-ingenieur.de

Veranstaltungstipps

Veranstaltungstipps

Beratung und Service

Beratung und Serviceleistungen - Foto: © denisismagilov / fotolia.com

Planer- und Ingenieursuche

Planer- und Ingenieursuche - Die Experten-Datenbank im bayerischen Bauwesen

Für Schüler und Studierende

Infos für Schüler und Studierende - © Foto: Drubig Photo / Fotolia.com

Einheitlicher Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner

Berufsanerkennung
Professional recognition

Berufsanerkennung

Gebäudeforum klimaneutral

Partner des Netzwerks „Gebäudeforum klimaneutral“

Digitaltouren - Digitalforen

Digitaltouren - Digitalforen - Jetzt kostenfei ansehen

Meine Bayika - Bayika-Portal

Anschrift

Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
80639 München