01.07.2026 - Berlin
Mit dem am 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetz will die Bundesregierung eines der größten Investitionshemmnisse in Deutschland angehen: langwierige und komplexe Vergabeverfahren. Angesichts milliardenschwerer Investitionen in Infrastruktur, Verkehr, Energie und Verteidigung soll die öffentliche Beschaffung schneller, einfacher und digitaler werden. Für Ingenieurbüros eröffnet die Reform neue Chancen, sie verändert aber auch den Wettbewerb und die Organisation öffentlicher Projekte.
Dass Handlungsbedarf besteht, war im parlamentarischen Verfahren weitgehend unstrittig. Kommunen, öffentliche Auftraggeber und Unternehmen beklagen seit Jahren hohe bürokratische Hürden, die dringend benötigte Bau- und Infrastrukturprojekte verzögern. Uneinigkeit herrschte jedoch darüber, wie weit die Vereinfachungen gehen dürfen, ohne die Grundprinzipien des Vergaberechts von Wettbewerb, Transparenz und Mittelstandsförderung zu schwächen.
Kernstück des Gesetzes ist eine größere Flexibilität für öffentliche Auftraggeber. Insbesondere bei Großprojekten des Sondervermögens Infrastruktur und im Verkehrsbereich können Leistungen künftig häufiger als General- oder Totalunternehmervergabe ausgeschrieben werden. Ziel ist es, Schnittstellen zu reduzieren und Planungs- sowie Bauprozesse stärker zu bündeln.
Gerade dieser Punkt war Gegenstand intensiver Diskussionen im Bundestag. Während Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände darin eine Möglichkeit sehen, Großprojekte schneller umzusetzen, warnten mehrere Sachverständige in der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestages vor einer schleichenden Verdrängung mittelständischer Unternehmen. Kritisch gesehen wurde insbesondere die Gefahr, dass kleinere Planungs- und Ingenieurbüros nur noch als Nachunternehmer zum Zuge kommen könnten und sich die Marktstruktur zugunsten großer Anbieter verschiebt.
Im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz deshalb nachgeschärft. Gesamtvergaben bleiben an Voraussetzungen geknüpft und müssen weiterhin begründet werden. Zudem wurde klargestellt, dass der Losgrundsatz grundsätzlich fortbesteht und Abweichungen nicht zur Regel werden sollen.
Eine für Ingenieurbüros besonders relevante Änderung betrifft die Vergabe von Planungsleistungen. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen alternativ ausschreiben können. So können Bau- und Planungsleistungen gemeinsam als Bauauftrag ausgeschrieben werden, ohne automatisch in eine General- oder Totalunternehmervergabe zu münden. Damit erhalten Vergabestellen mehr Spielraum bei der Wahl geeigneter Beschaffungsmodelle. Der Arbeitskreis Vergabe der Bundesingenieurkammer hat sich für den Kompromiss eines alternativen Beschaffungsmodells und deren rechtliche Konkretisierung intensiv eingesetzt.
Für die Planungspraxis schafft diese Klarstellung mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig wird von Auftraggebern erwartet, die unterschiedlichen Vergabemodelle sorgfältig zu begründen und den Wettbewerb zwischen Planungsbüros weiterhin offen zu gestalten.
Auch Städte und Kommunen profitieren von diesem neuen, alternativen Vergabemodell, welches ihnen die Möglichkeit gibt, Planungsleistungen losweise getrennt in einem größeren Umfang ohne EU-weite Ausschreibung praxisgerecht und unter Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwandes zu vergeben.
Einen unmittelbaren Effekt auf den Vergabealltag dürften die deutlich angehobenen Wertgrenzen haben. Der Bund hebt die Grenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro an. Gleichzeitig werden die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben beziehungsweise Verhandlungsvergaben im Unterschwellenbereich deutlich ausgeweitet.
Für Ingenieurbüros bedeutet dies, dass kleinere Planungs-, Beratungs- oder Gutachterleistungen künftig häufiger ohne aufwendige förmliche Vergabeverfahren vergeben werden können. Insbesondere Kommunen erhalten dadurch mehr Handlungsspielraum, kurzfristig externe Planungsleistungen zu beauftragen. Für viele kleinere und mittlere Büros könnten sich dadurch zusätzliche Marktchancen ergeben – vorausgesetzt, sie sind bei den öffentlichen Auftraggebern bereits bekannt und in deren Bieterkreisen vertreten.
Die EU-Schwellenwerte bleiben hingegen europäisch vorgegeben und werden unabhängig vom Vergabebeschleunigungsgesetz regelmäßig angepasst. Für größere Planungsaufträge gelten daher weiterhin die europaweiten Vergaberegeln.
Neben den Verfahrensvereinfachungen setzt das Gesetz auf einen weiteren Ausbau digitaler Vergabeprozesse. Eigenerklärungen sollen Nachweise häufiger ersetzen, Dokumentationspflichten werden reduziert und elektronische Verfahren weiter gestärkt. Auch Nachprüfungsverfahren sollen beschleunigt werden, um Verzögerungen bis zum Zuschlag zu vermeiden.
Gerade für Planungsbüros könnte dies den administrativen Aufwand bei der Angebotsabgabe reduzieren. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an eine effiziente digitale Angebotsbearbeitung und an standardisierte Unternehmensunterlagen.
Für Ingenieurbüros bringt das Vergabebeschleunigungsgesetz gerade bei den Eignungsanforderungen spürbare Erleichterungen. Künftig reicht bei der Angebotsabgabe grundsätzlich eine Eigenerklärung aus. Weitergehende Nachweise müssen nur noch die für den Zuschlag in Betracht kommenden Unternehmen auf Anforderung vorlegen. Zudem wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gesetz ausdrücklich gestärkt: Eignungskriterien und Nachweise müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert stehen.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf die vielfach kritisierte Praxis überzogener Referenzanforderungen, die kleine und mittelständische Ingenieurbüros bislang häufig von einer Teilnahme an Vergabeverfahren abhielt. Öffentliche Auftraggeber sind nun verpflichtet, für jedes Verfahren zu prüfen, welche Nachweise tatsächlich erforderlich sind, um die fachliche Eignung eines Unternehmens zu belegen.
In der Sachverständigenanhörung des Bundestages überwog zwar die Einschätzung, dass eine Modernisierung des Vergaberechts dringend notwendig ist. Gleichzeitig wurde aus Wissenschaft und Verbänden darauf hingewiesen, dass Beschleunigung allein nicht ausreiche. Mehrere Sachverständige verwiesen darauf, dass Planungs- und Genehmigungsprozesse, fehlende personelle Kapazitäten in den Vergabestellen sowie langwierige Rechtsbehelfsverfahren häufig größere Zeitverluste verursachen als das eigentliche Vergabeverfahren.
Auch wurde kritisiert, dass höhere Wertgrenzen und erweiterte Ausnahmemöglichkeiten nur dann zu einer tatsächlichen Beschleunigung führen, wenn sie mit ausreichend qualifiziertem Personal in den öffentlichen Verwaltungen einhergehen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass neue Ermessensspielräume zu zusätzlichem Abstimmungsbedarf führen.
Für Ingenieurbüros markiert das Vergabebeschleunigungsgesetz einen spürbaren Wandel der öffentlichen Beschaffung. Schnellere Verfahren, größere Flexibilität und weniger Bürokratie können dazu beitragen, Projekte früher auf den Weg zu bringen. Gleichzeitig verändern sich die Wettbewerbsbedingungen. Größere Gesamtvergaben, neue Beschaffungsmodelle und vereinfachte Verfahren verlangen von Planungsbüros, ihre Akquisestrategien anzupassen und Kooperationen stärker in den Blick zu nehmen.
Wird die Reform ihr Ziel erreichen? Vieles dürfte davon abhängen, ob Bund, Länder und Kommunen die neuen Spielräume konsequent nutzen und gleichzeitig den personellen Engpass in den Vergabestellen adressieren.
Weitere Infos und Download
Quelle: Bundesingenieurkammer, Grafik: BayIka-Bau mit Motiven von Alamin vai vision 3 und MDSAIDUR / Adobe Stock
Gut beschleunigt?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt nach langwierigen Verhandlungen am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Arbeitskreis "Vergabe" der Bundesingenieurkammer hat sich für den Kompromiss eines alternativen Beschaffungsmodells und deren rechtliche Konkretisierung intensiv eingesetzt. Die Anpassungen des Gesetzes schaffen Flexibilität, ohne die losweise Vergabe grundsätzlich zu verdrängen. Der Arbeitskreisvorsitzende, Dr.-Ing. Werner Weigl, gibt im Interview mit dem Deutschen Ingenieurblatt eine fachliche Einschätzung des neuen Gesetzes.
Online-Seminar | 30.07.2026 | 14:00 - 17:30 Uhr
Ab dem 1. Juli 2026 treten neue Vorschriften für die Beschleunigung und Modernisierung der öffentlichen Beschaffung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), im Haushaltsrecht und den Sonderbeschaffungsnormen in Kraft. Nutzen Sie den rechtlichen Wandel als Ihren strategischen Vorsprung. Erleben Sie, wie Sie wichtige Neuerungen in echte Effizienzgewinne für Ihre Organisation verwandeln – und meistern Sie anstehende Verfahren schneller und smarter.
Online-Seminar | 22.10.2026 | 09:00 - 12:30 Uhr
Im öffentlichen Beschaffungswesen ist es wichtig, am Ball zu bleiben. Nicht nur die Vorschriften erfahren immer wieder Änderungen. Die Rechtsprechung und Spruchpraxis nationaler und auch europäischer Instanzen nehmen jedes Jahr maßgeblichen Einfluss auf das, was Ihr Beschaffungsverfahren rechtmäßig oder angreifbar macht. Die Veranstaltung richtet sich an Vergaberatende und Lehrgangsteilnehmende sowie an alle, die in der oder für die öffentliche Beschaffung tätig sind und den Überblick über aktuelle Schwerpunktentscheidungen behalten möchten.
Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- oder Straßenbau. Einige Vergaberegeln bremsen das Verfahren. Das Gesetz zur Beschleunigung zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist nun in Kraft getreten.
Für die notwendigen Investitionen in die Infrastruktur ist eine Reform des Vergaberechts von besonders hoher Bedeutung: Denn insbesondere auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz soll schnell dort ankommen, wofür es eingeplant ist. Auch deshalb hatte die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Beschleunigung öffentlicher Vergaben im Sommer 2025 beschlossen. Das neue „Vergabebeschleunigungsgesetz“ ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.
Nach längeren Beratungen hat der Bundestag das Vergabebeschleunigungsgesetz am 23. April beschlossen. Der Bundesrat hat es abschließend am 8. Mai angenommen. Es wurde am 18. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz gehört zu den zentralen Vorhaben des Koalitionsvertrags und des Sofortprogramms der Regierung.
Öffentliche Aufträge mit einem jährlichen Auftragsvolumen von vielen Milliarden Euro sind ein erheblicher Wirtschaftsfaktor und setzen wichtige Investitionsanreize für Unternehmen. Die öffentliche Vergabe trägt damit zum Wirtschaftswachstum bei. Fast 380 Millionen Euro jährlich sparen Verwaltungen und Wirtschaft durch das neue Gesetz zur Beschleunigung des Vergaberechts.
Ziel des Gesetzes ist es, das nationale Vergaberecht einfacher, flexibler, schneller und digitaler zu gestalten – und das für die gesamte öffentliche Beschaffung in Deutschland. Das entlastet die Vergabestellen und die Unternehmen. Für Unternehmen wird es einfacher und attraktiver, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.
Zudem erhöht das Gesetz die sogenannte Direktauftragswertgrenze auf 50.000 Euro für öffentliche Aufträge des Bundes – das führt zu weniger Verfahren. Denn bis zu diesem Auftragswert muss dann kein Vergabeverfahren, ein Bieterverfahren zwischen mehreren Unternehmen, gestartet werden. Das spart Kosten und Zeit.
Das Gesetz hält am allgemeinen Losgrundsatz fest, weil es gut für den Mittelstand ist und durch mehr Ausschreibungen auch mehr Unternehmen von den öffentlichen Aufträgen profitieren. Der Grundsatz bedeutet aber auch, dass viele Leistungen einzeln ausgeschrieben und vergeben werden müssen, auch wenn sie zusammengehören. Das führt zu aufwändigeren und langwierigeren Verfahren, als wenn solche Leistungen auch zusammengefasst vergeben werden dürften.
Wo nun besondere Schnelligkeit gefragt ist – beispielsweise bei den Infrastrukturvorhaben des Sondervermögens oder den Bedarfen von Sicherheitsbehörden für die zivil-militärische Verteidigung – genügt deshalb zukünftig unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Gesamtvergabe. Für den Sicherheitsbereich können solche Ausnahmen bis 2030 gemacht werden.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf im Gesetzgebungsverfahren vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Mittelstands ergänzt. Außerdem sollen Auftraggeber im Fall einer Gesamtvergabe Auftragnehmer verpflichten können, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.
Der Gesetzentwurf enthält auch die Grundlage für eine Verordnung, um Leitmärkte für klimafreundliche Produkte rechtlich zu verankern. Zudem sorgt der Entwurf für weniger Nachweispflichten, stärkt Eigenerklärungen der Unternehmen, beschleunigt Nachprüfungsverfahren und erlaubt mehr elektronische Kommunikation in den Verfahren.
Das Gesetz soll bereits 2027 evaluiert werden.
Zudem hat das Bundeskabinett am 10. Juni zwei Verwaltungsvorschriften beschlossen, die ebenfalls am 1. Juli mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft getreten sind.
So sollen einerseits zwei Maßnahmen die Beteiligung von Start-ups in der öffentlichen Beschaffung stärken, indem Wertgrenzen abgesenkt werden und weniger Verfahren insbesondere für Start-ups notwendig sind. Das erhöht ihre Chancen auf öffentliche Aufträge und soll das wirtschaftliche Umfeld für Innovationen und Start-ups verbessern.
Zudem werden für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Auftragswertgrenze von 100.000 Euro voraussetzungslos erlaubt.
Die sogenannten Abweichenden Verwaltungsvorschriften reihen sich ein in eine Reihe von Vorhaben, die der Vereinfachung und Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung dienen.
Die Regelungen im Vergaberecht sorgen dafür, dass Unternehmen gleichbehandelt werden und der Staat seine Aufträge transparent vergibt. Das schafft einen fairen Wettbewerb zwischen den interessierten Unternehmen und verhindert Korruption und Vetternwirtschaft. Geregelt werden können auch weitere Aspekte wie Nachhaltigkeit, oder andere beispielsweise umweltbezogene, soziale oder innovative Kriterien. So kann öffentlich Auftragsvergabe auch weiteren politischen Zielen dienen.
Quelle: Bundesregierung
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