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Reform der Unterschwellenvergabeordnung: Mehr Spielraum, aber klare Regeln für Planungsleistungen

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Neufassung der UVgO

25.08.2026 - Berlin

Reform der Unterschwellenvergabeordnung: Mehr Spielraum, aber klare Regeln für Planungsleistungen

Die geplante Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung soll öffentliche Vergaben einfacher und schneller machen. Für Ingenieur- und Planungsbüros kommt es dabei vor allem auf fairen Wettbewerb, Qualität und einen verlässlichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen an. In ihrer Stellungnahme bewertet die Bundesingenieurkammer den Entwurf grundsätzlich positiv, warnt aber davor, dass Fördermittelrecht, übergroße Vergabeeinheiten oder eine zu starke Preisorientierung den Qualitäts- und Mittelstandswettbewerb nicht wieder einschränken dürfen.

Weniger Bürokratie, mehr Handlungsspielraum: Mit der geplanten Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Vergabeverfahren beschleunigen. Die Bundesingenieurkammer bewertet in ihrer Stellungnahme den Entwurf grundsätzlich positiv. Erweiterte Möglichkeiten für Direktaufträge und Verhandlungsvergaben könnten den Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer deutlich reduzieren. Erfahrungen aus einzelnen Bundesländern zeigen nach Einschätzung der Kammer, dass solche Spielräume funktionieren können, ohne die Qualität zu beeinträchtigen.

Fördermittelrecht darf Vergabereform nicht ausbremsen

Damit die Reform tatsächlich Wirkung entfaltet, müssen aus Sicht der Bundesingenieurkammer allerdings auch die förderrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. 

Heute stehen erweiterten vergaberechtlichen Möglichkeiten teilweise strengere Anforderungen des Fördermittelrechts gegenüber. Das schafft für öffentliche Auftraggeber ein Rückforderungsrisiko und führt dazu, dass bestehende Spielräume aus Vorsicht häufig nicht genutzt werden. 

Die Bundesingenieurkammer fordert deshalb, Haushaltsvorschriften und Fördermittelrichtlinien entsprechend in den Bundesländern anzupassen.

Losvergabe sichert Zugang für den Mittelstand

Für kleinere und mittlere Ingenieur- und Planungsbüros ist die Beibehaltung des Losgrundsatzes besonders wichtig. Die Bundesingenieurkammer begrüßt ausdrücklich, dass § 11 UVgO weiterhin eine losweise Vergabe vorsieht. Fachlich und wirtschaftlich sinnvoll zugeschnittene Lose erleichtern spezialisierten Büros den Zugang zu öffentlichen Aufträgen und stärken Wettbewerb, Innovation und regionale Wertschöpfung.

Dr.-Ing. Werner Weigl 
Dr.-Ing. Werner Weigl

Dr.-Ing. Werner Weigl, Vorsitzender des BIngK-Arbeitskreises „Vergabe“ und 2. Vizepräsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau, betont: „Die losweise Vergabe ist kein Bremsklotz, sondern ein Qualitätsversprechen. Die Trennung von Planung und Ausführung sichert fairen Wettbewerb und stärkt den Mittelstand.“

Gleichzeitig sieht die Bundesingenieurkammer die geplante Möglichkeit einer vollständigen Weitergabe von Aufträgen an Nachunternehmer kritisch. Gerade bei Ingenieur- und Planungsleistungen erfolgt die Auswahl eines Büros aufgrund seiner Fachkunde, Erfahrung und Leistungsfähigkeit.

Eine vollständige Übertragung auf Dritte kann diesem Prinzip widersprechen. Nachunternehmer für spezielle Fachdisziplinen bleiben sinnvoll und notwendig - die vollständige Weitergabe eines Auftrags sollte bei freiberuflichen Leistungen jedoch ausgeschlossen werden.

Planung lässt sich nicht über den Preis allein vergeben

Auch deshalb spricht sich die Bundesingenieurkammer für die Beibehaltung der Sonderregelung für freiberufliche Leistungen in § 24 UVgO aus. Planungs- und Ingenieurleistungen sind keine standardisierten Dienstleistungen. Fachliche Qualifikation, Erfahrung, Kreativität und die konkrete Herangehensweise eines Büros prägen maßgeblich die Qualität der Leistung.

Die UVgO-Reform bietet damit Chancen für schnellere und praxistauglichere Vergaben. Für Ingenieurbüros wird entscheidend sein, dass der gewonnene Spielraum tatsächlich genutzt werden kann. Fördermittelrecht, übergroße Vergabeeinheiten oder eine zu starke Preisorientierung dürfen den Qualitäts- und Mittelstandswettbewerb nicht wieder einschränken. Die Beibehaltung von Losgrundsatz und Sonderregelung für freiberufliche Leistungen setzt dafür aus Sicht der Bundesingenieurkammer wichtige Leitplanken.

Download

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur UVgO vom 24.08.2026

Quellen: Bundesingenieurkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau, Fotos: KI-generiert mit Adobe Firefly, BIngK (1), Tobias Hase (2)

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