02.10.2026 - Brüsel / Berlin
Die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo-Richtlinie) verschärft das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht, um sog. „Greenwashing“ zu bekämpfen. Die Richtlinie ist für Ingenieurbüros von erheblicher Bedeutung, da sie die Anforderungen an Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Klimaaussagen in der Außendarstellung deutlich verschärft. Verstöße können durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen und Vertragsstrafen verfolgt werden. In Deutschland sind die Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und gelten seit dem 27.09.2026.
Künftig gilt der Grundsatz: Nachhaltigkeit darf nicht mehr werblich behauptet, sondern muss fachlich nachgewiesen werden. Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind nur noch eingeschränkt zulässig. Rechtssicher sind insbesondere konkrete, messbare und dokumentierte Aussagen über tatsächlich erreichte Umweltwirkungen, verwendete Bewertungsmethoden oder anerkannte Zertifizierungen.
Die neue Richtlinie richtet sich zwar primär an die Kommunikation gegenüber Verbrauchern, die darin enthaltenen Grundsätze werden jedoch voraussichtlich auch im B2B-Bereich sowie bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten als Maßstab herangezogen.
Sie ändert insbesondere die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, Verbraucher vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und die Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen zu verbessern.
In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die neuen Vorschriften gelten seit dem 27. September 2026. Für Ingenieurbüros sind insbesondere §§ 5 und 5a UWG sowie die durch EmpCo erweiterte „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG relevant. Danach sind unbelegte Nachhaltigkeits-, Umwelt- und Klimaaussagen sowie bestimmte Nachhaltigkeitssiegel unzulässig. Verstöße können durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen und Vertragsstrafen verfolgt werden.
Nachhaltigkeitsaussagen
Für Ingenieurbüros betrifft dies insbesondere Aussagen:
Folgende Formulierungen sind rechtlich problematisch:
Diese Begriffe sind zu unbestimmt und beschreiben nicht, worin die Nachhaltigkeitsleistung konkret besteht. Entsprechende Aussagen gelten als Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims und müssen objektiv belegbar und nachweisbar sein.
Anforderungen an den Nachweis
Nachhaltigkeitsaussagen müssen:
sein.
Für Ingenieurbüros empfiehlt sich deshalb eine belastbare Dokumentation, z. B.:
Klimaneutralitäts- und Net-Zero-Aussagen
Besonders streng behandelt die EmpCo-Richtlinie Aussagen zur Klimaneutralität. Unzulässig sind insbesondere Werbeaussagen, die den Eindruck vermitteln, ein Unternehmen oder eine Dienstleistung sei klimaneutral, wenn dies im Wesentlichen auf Kompensationsmaßnahmen beruht.
Beispiele für problematische Formulierungen
Zulässigere Alternative
„Die betrieblichen CO₂-Emissionen des Büros wurden 2025 um 65 % gegenüber 2020 reduziert; verbleibende Emissionen werden separat kompensiert.“
Hier werden tatsächliche Reduktion und Kompensation transparent getrennt dargestellt.
Nachhaltigkeitssiegel und Labels
Die EmpCo-Richtlinie verschärft auch die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.
Ingenieurbüros sollten deshalb vorsichtig sein bei selbst geschaffenen Bezeichnungen wie:
wenn hierfür kein anerkanntes Zertifizierungssystem existiert.
Zulässig sind nur:
deren Kriterien öffentlich nachvollziehbar sind.
Bundesregister Nachhaltigkeit
Zulässig ist auch der Hinweis auf das Bundesregister Nachhaltigkeit durch den Text „Eingetragen im Bundesregister Nachhaltigkeit als Nachhaltigkeitskoordinator.“
Das Register wird von Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer geführt und dient dem Nachweis von Qualifikationen im nachhaltigen Planen und Bauen.
Dies ist keine Umweltbehauptung, sondern eine Qualifikationsangabe. Sie behauptet nicht, dass das Büro nachhaltig oder klimaneutral arbeitet, sondern lediglich, dass eine bestimmte Qualifikation bzw. Registereintragung vorliegt.
Angaben sollten regelmäßig konkret, überprüfbar und objektiv belegbar dargestellt werden, z. B.:
Download
Richtlinie (EU) 2024/825 (PDF)
Autor
Markus Balkow
Rechtsanwalt, stellvertretender Geschäftsführer der
Bundesingenieurkammer
Quelle: Deutsches Ingenieurblatt (DIB), Grafik: KI-generiert / DIB
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