Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau einen ständigen Schlichtungsausschuss gebildet.
Der Schlichtungsausschuss ist mit sachverständigen Ingenieuren und Juristen besetzt und hat als unabhängige Schlichtungsstelle bereits zahlreiche Schlichtungen herbeiführen können. Voraussetzung der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist bei Beteiligung Dritter die übereinstimmende Erklärung beider Parteien, sich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einigen zu wollen. Derzeit führt ein Ministerialrat aus dem Bayerischen Staatsministerium des Innern den Vorsitz.
Schlichtungsvereinbarung
Im Unterschied zu einem Schiedsspruch durch ein Schiedsgericht schlägt der Schlichtungsausschuss eine Schlichtungsvereinbarung vor, die erst durch Unterzeichnung der Beteiligten rechtswirksam wird. Das Schlichtungsverfahren stellt eine kostengünstige Alternative zur Beilegung von Streitigkeiten dar und kommt ohne die Förmlichkeiten und das Aufsehen eines Gerichtsprozesses aus. Auf kostenträchtige Sachverständigengutachten kann in aller Regel dank der sachverständigen Beisitzer verzichtet werden.
Kontakt
Sollten Sie Interesse an einem Schlichtungsverfahren haben, erläutert Ihnen der Justitiar der Kammer, gerne
den Ablauf einer Schlichtung im Detail.
Dr. Andreas Ebert
+49 (0) 89 419434-15
a.ebert@bayika.de
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen des
Schlichtungsausschusses sind in Art. 21 BauKaG, § 18 der Hauptsatzung
sowie der Schlichtungsordnung niedergelegt. Die Kosten des
Schlichtungsverfahrens richten sich nach § 11 der Gebührenordnung und
sind bei vermögensrechtlichen Gegenständen streitwertabhängig.
Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Download (PDF)
Hauptsatzung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Download (PDF)
Schlichtungsverfahren kennzeichnen sich dadurch, dass sie die Lösung in Konfliktfällen unter der Leitung eines neutralen Gremiums anstreben. In der Regel wird der Lösungsweg gemeinsam erarbeitet, wobei der Schlichtungsausschuss beiden Seiten in der Verhandlung beratend und unterstützend zur Seite steht. Gelingt eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten nicht, unterbreitet der Ausschuss einen Schlichtungsvorschlag, den beide Seiten annehmen oder ablehnen können. Im Unterschied zum Schiedsgericht entfaltet dieser Vorschlag keine bindende Wirkung. Bei Nichtannahme steht deshalb der Rechtsweg weiter offen. Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die Verjährung in der Regel gehemmt (§ 203 ZPO).
Eingeleitet wird ein Schlichtungsverfahren bei der Kammer durch einen Antrag, mit dem der Sachverhalt unter Beifügung erforderlicher Unterlagen und Angabe der geeigneten Beweismittel ausreichend darzulegen ist. Während es erforderlich ist, dass eine der Parteien der Kammer als Mitglied angehört, spielt es keine Rolle, wer von ihnen den Antrag stellt. Dies kann also auch der Vertragspartner des Mitglieds sein. Dem anderen Schlichtungsbeteiligten wird sodann Gelegenheit gegeben, sich zu dem Antrag zu äußern und sein Einverständnis mit der Schlichtung zu erklären. Lehnt er die Schlichtung ab, ist das Verfahren damit bereits abgeschlossen. Unzulässig ist ein Schlichtungsantrag, wenn die Streitigkeit nicht in Verbindung mit der Berufsausübung des Kammermitglieds steht.
Einigen sich die Parteien noch in der Sitzung auf eine Lösung, wird sie protokolliert und wechselseitig unterzeichnet. Auf diese Weise schließen die Parteien einen Vergleich, der wie jeder andere Vergleich bindend ist. Möchte sich eine Seite aber noch nicht gleich entscheiden, ob sie einem Vergleichsvorschlag zustimmen will, kann der Ausschuss eine Frist bestimmen, innerhalb der die Annahme des Vergleichs erklärt werden kann. Lehnt eine Seite den Vorschlag ab oder lässt eine Überlegungsfrist ungenutzt verstreichen, ist die Schlichtung gescheitert.
In einfach gelagerten Fällen bietet es sich an, auf eine Schlichtungsverhandlung zu verzichten und den Schlichtungsausschuss einen Vermittlungsvorschlag schriftlich ausarbeiten zu lassen. Dabei wird der Ausschuss regelmäßig eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb der beide Seiten den Vorschlag annehmen können. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass dieser Weg nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, weil die Parteien einfache Fälle meist selbst lösen.
In letzter Zeit erfreut sich auch im Bauwesen die Mediation zunehmender Beliebtheit. Im Unterschied zum herkömmlichen Schlichtungsverfahren leitet der Mediator die Beteiligten so an, dass sie selbst die Lösung ihres Konflikts erarbeiten, er wird also keinen eigenen Vermittlungsvorschlag unterbreiten. Vorteil der Mediation ist deshalb, dass beide Parteien auf eine weiterhin ungetrübte Geschäftsbeziehung bauen können. Die Schlichtungsordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau trägt diesem Verfahren Rechnung und lässt den Übergang von der klassischen Schlichtung zur Mediation in dafür geeigneten Fällen zu.
(Fotos von oben links nach unten rechts: © denisismagilov / fotolia.com; bayika; goodluz / fotolia.com; 4x bayika; contrastwerkstatt / fotolia.com, bayika; plukhin / fotolia.com; YuriArcurs / fotolia.com; 1x bayika; Production Perig / fotolia.com; bayika)
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