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HOAI: BMWi legt Entwurf des ArchLG vor

BIngK, BAK und AHO fordern Nachbesserungen

24.06.2020 - Berlin

HOAI: BMWi legt Entwurf des ArchLG vor

Das BMWi hat einen Entwurf zur Änderung der Ermächtigungsgrundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, dem ArchLG, vorgelegt. Notwendig wurde die Anpassung wegen des EuGH-Urteils vom 04.07.2019. Im vorliegenden Entwurf werden die derzeitigen verbindlichen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung ausgestaltet. AHO, BAK und BIngK begrüßen den Erhalt der HOAI und deren System der Honorarberechnung und Honorarorientierung, sehen aber auch Nachbesserungsbedarf.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), die Ermächtigungsgrundlage für die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure (HOAI), sieht in der aktuellen Fassung vor, dass Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung festzulegen sind. Der EuGH hat diese in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung im Juli 2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt.

Begründet wurde dies mit einer Inkohärenz der in Deutschland bestehenden Regelungssystematik. So könnten v.a. die Mindestsätze zwar durchaus geeignet sein, qualitätvolle Planungsleistungen zu gewährleisten. Dieser Ansatz liefe jedoch deswegen ins Leere, weil in Deutschland auch Andere, die ihre Qualifikation (z.B. ein entsprechendes Studium) nicht zuvor nachweisen müssen, Leistungen nach der HOAI erbringen dürften. Das Qualitätssicherungsinstrument „Mindestpreis“ laufe daher aus diesem Grund ins Leere.

Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG

Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesbauministerium und dem Bundesverkehrsministerium nun den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des ArchLG vorgelegt. Voraus gegangen war eine Vielzahl von Abstimmungsgesprächen der Bundesministerien, der Länder, der Planungsorganisationen und – verbände sowie der öffentlichen Auftraggeber.

Aus Sicht der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und des AHO gehen viele in dem Entwurf genannten Regelungsvorschläge in die richtige Richtung. Zu begrüßen ist insbesondere die in der künftigen Ermächtigungsgrundlage festgelegte grundsätzliche Beibehaltung der Leitfunktion der (künftigen) HOAI als Preisorientierung, die auch der EuGH in seinem Urteil durchaus als zulässig und zielführend erachtet hat. Auch ist die Gleichstellung der – bislang nur als Beratungsleistung deklarierten Ingenieurleistungen der Anlage I – mit den übrigen Ingenieurleistungen der HOAI ganz im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung und damit ausdrücklich zu begrüßen.

Nachbesserungen gefordert

Fehlen tut aus Sicht von BIngK, BAK und AHO aber bspw. noch die Aufnahme eines Angemessenheitsvorbehalts ähnlich wie die Steuerberatervergütungsverordnung ihn kennt. Leistung und Preis müssen in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Hierauf müssen insbesondere die öffentlichen Auftraggeber achten – auch um ihrer Signalwirkung gerecht zu werden.

Die Leitplanken, die bereits heute im Vergaberecht vorhanden sind, reichen dafür nicht aus. Vor allem gelten diese aber auch nicht für Unterschwellenvergaben sowie die privaten Auftraggeber, so dass die Regelung eines Angemessenheitsvorbehalts auch im ArchLG zwingend notwendig ist.

Darüber hinaus ist auch der Wegfall der Bezugnahme auf die HOAI in den §§ 76, 77 VgV aus Sicht von BIngK, BAK und AHO weder zielführend noch in der Form notwendig. Die Bezugnahme auf die Regelungen der HOAI unterstreichen die Wichtigkeit des Leistungswettbewerbs und haben daher Appellfunktion.

Gemeinsame Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO

BIngK, BAK und AHO haben die noch zu ergänzenden Punkte in einer gemeinsamen Stellungnahme gebündelt und den handelnden Ministerien zur Verfügung gestellt. Das Gesetz zur Änderung des ArchLG soll noch im Juli ins Kabinett und nach der Sommerpause dem Bundestag vorgelegt werden. Zeitgleich wird an dem Entwurf für eine neue HOAI gearbeitet. Beide Regelwerke sollen noch in 2020 finalisiert werden.

Download

Stellungnahme von BIngK, BAK und AHO

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- undArchitektenleistungen (ÄndG_ArchLG)

Quellen: BIngK, BAK, AHO; © Forto: artefacti /Adobe Stock

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