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Neue EU-Schwellenwerte ab 2024 veröffentlicht

EU-Verordnungen vom 16. November 2023

21.11.2023 - Brüssel

Neue EU-Schwellenwerte ab 2024 veröffentlicht

Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2024 erneut leicht steigen, wie Vergabeblog.de berichtet. Die ab Januar 2024 geltenden Schwellenwerte wurden am 16.11.2023 im Amtsblatt der EU (OJ L – C/2023/7642) veröffentlicht.

Mit den Verordnungen (EU) 2023/2495 – 2497 und 2023/2510 vom 16. November 2023 gelten ab dem 01.01.2024 folgenden Schwellenwerte:

Anwendungsbereich Bis 31.12.2023 Ab 01.01.2024
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.382.000 EUR 5.538.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen
– zentrale Regierungsbehörden 140.000 EUR 143.000 EUR
– übrige öffentliche Auftraggeber 215.000 EUR 221.000 EUR
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.382.000 EUR 5.538.000 EUR
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.382.000 EUR 5.538.000 EUR
Liefer-/Dienstleistungen 431.000 EUR 443.000 EUR

Die jeweilige Verordnung finden Sie hier:

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (OJ L – C/2023/7642)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte füröffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 EUR) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 EUR und 1.000.000 EUR.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24. Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2024 jedoch nicht zwingend erforderlich. § 106 GWB verweist insoweit dynamisch auf die Regelungen der Richtlinie.

Quellen: Vergabeblog.de vom 21.11.2023, Nr. 54993 / Amtsblatt der EU, Foto: Pixel-Shot / AdobeStock


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