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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft

Websiten mit Kontak- oder Terminbuchungsformularen müssen neuer Leitlinie entsprechen

28.05.2025 - Berlin

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28.06.2025 in Kraft

Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. Dieses auf eine EU-Richtlinie zurückgehende Gesetz enthält Regelungen für bestimmte Websiten, Apps und Onlineshops privater Wirtschaftsakteure und Dienstleistungserbringer. Ingenieurbüros können unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung betroffen sein. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau empfiehlt ihren Mitgliedern daher, zu überprüfen, ob ihre Internetauftritte betroffen sind und Anpassungen vorgenommen werden müssen.

Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) passt die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an die Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 an. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, wenn ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Dem BFSG unterfallen dabei u.a. auch „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Nach der Gesetzesbegründung soll das BFSG dann gelten, wenn über diese „Verbrauchern Angebote vorgestellt sowie Buchungen und Zahlungen getätigt werden können“. Darunter können auch bereits reine Kontakt-/Terminbuchungsformulare, die sich an Verbraucher richten, fallen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des BFSG sind Dienstleistungserbringende, die Kleinstunternehmen sind (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft). 

Unter welchen Umständen ein Unternehmen genau vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen ist, ist nach Juristensicht nicht im Detail eindeutig. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfielt es sich, noch vor dem 28.06.2025 vorsorglich Maßnahmenzu ergreifen, wenn Webseiten von Büros ein konkretes Terminbuchungs-/Kontakttool enthalten, das sich an Verbraucher richtet und woraus sich nachfolgend der Abschluss eines Vertrages mit diesem ergeben könnte. Alternativ kann man ein etwaig vorhandenes Kontakt-/Terminbuchungstool von der Website nehmen, denn allgemeine Kontaktdaten reichen für eine Verpflichtung nach dem BFSG in jedem Fall nicht aus.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind dies? Muss ein Wirtschaftsakteur dann in jedem Falle die Barrierefreiheitsanforderungen einhalten? Und was kann passieren, wenn er dies nicht tut? Diese Fragen beantwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinen Leitlinien:

Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes des Bundesministeriumsfür Arbeit und Soziales 

Foto: 200 Degrees/pixabay.de

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