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VgV-Betreuung und Rechtsberatung: Was Anwälte gerne mal verschweigen

Kommentar von Maurice Iarusso vom Rechtsreferat der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau

16.10.2026 - München

VgV-Betreuung und Rechtsberatung: Was Anwälte gerne mal verschweigen

Dürfen Ingenieure, Architekten, Projektsteuerer und andere nichtanwaltliche Dienstleister öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren begleiten? Und wenn ja, in welchem Umfang? Diese Fragen sorgen weiterhin für Diskussionen. Insbesondere die jüngere Rechtsprechung hat bei Planungs- und Projektsteuerungsbüros ebenso wie bei öffentlichen Auftraggebern für Verunsicherung gesorgt. Maurice Iarusso aus unserem Rechtsreferat hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die klassische Vergabebetreuung tatsächlich vor einem „Anwaltsmonopol“ steht.

Drei Entscheidungen - unterschiedliche Akzente

Ein Blick auf drei aktuelle Entscheidungen zeigt: So eindeutig, wie es teilweise dargestellt wird, ist die Rechtslage nicht. Zugleich machen die Entscheidungen deutlich, dass es bei der Abgrenzung zwischen zulässiger Vergabebetreuung und Rechtsdienstleistung ganz wesentlich auf die konkrete Tätigkeit und ihren objektiven Inhalt ankommt.

Jüngst haben sich insbesondere das OLG Nürnberg (Urteil vom 30.07.2026 – 3 U 313/26 UWG), das OLG Naumburg (Urteil vom 18.06.2026 – 9 U 8/26) und das LG Mainz (Urteil vom 11.08.2026 – 12 HK O 52/25) mit der Frage befasst.

OLG Nürnberg: Tätigkeit im Fokus

Im Ergebnis geht das OLG Nürnberg nicht davon aus, dass jede Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren automatisch eine (unerlaubte) Rechtsdienstleistung darstellt. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt der jeweiligen Leistung in einer rechtlichen Prüfung oder in einer administrativen, technisch-fachlichen bzw. wirtschaftlichen Unterstützung liegt. 

Als nicht rechtsberatende Tätigkeiten hat das Gericht beispielsweise das Ansetzen von Abstimmungsterminen, das Zusammenstellen der Vergabeakte, das Prüfen und Erstellen der Vergabedokumentation, die Erstellung und Veröffentlichung eines Bekanntmachungstextes und der Vorinformation zur beabsichtigten Vergabe sowie die Information der Bieter nach § 134 GWB angesehen. 

Auch die Preisangemessenheitsprüfung und die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots können danach zulässige Nebenleistungen der Vergabebegleitung sein, wenn die technisch-wirtschaftliche Beurteilung im Vordergrund steht. Ebenso könne der fachliche Beitrag eines Ingenieurs zur Prüfung und Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien zulässig sein. Gleiches gelte für die Durchführung und Dokumentation der Eignungsprüfung, soweit es um die Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters und der technischen Qualität des Angebots geht.

Von einer exklusiven Reservierung der Vergabebetreuung für Rechtsanwälte kann daher keine Rede sein. Vielmehr sind die oben genannten Tätigkeiten von Seiten des Gerichts ausdrücklich als unbedenklich bestätigt worden.

Enge Grenzen bei Rechtsprüfungen

Gleichzeitig zieht das OLG Nürnberg für bestimmte Tätigkeiten den Nichtanwälten enge Grenzen. Dies betrifft unter anderem die eigenverantwortliche Ermittlung der Vergabeverfahrensart, die Losaufteilung, die Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die formale Angebots- und Eignungsprüfung einschließlich Nachforderungen und die Durchführung der Aufklärung, die Erstellung des Vergabevermerks (soweit die Ermittlung der Vergabeart und die Frage der Losaufteilung betroffen sind) sowie das rechtliche Prüfen und Festlegen des Terminablaufs für das Vergabeverfahren. 

Diese Tätigkeiten verlangen laut Gericht regelmäßig nach einer rechtlichen Prüfung mit einer gewissen Komplexität, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwaltes erfordern würden, sodass sie nicht mehr als zulässige Nebenleistungen eingeordnet werden könnten. Auch die Erstellung von Verträgen und Vertragsklauseln könne eine Rechtsdienstleistung darstellen. Gleiches gelte für die rechtliche Beurteilung von Bieterfragen und Rügen.

LG Mainz: Leistungsbild entscheidet

Auch das LG Mainz hat in seiner Entscheidung vom 11.08.2026 einen tätigkeitsbezogenen Ansatz verfolgt und insbesondere die Ermittlung der Vergabeverfahrensart, die Festlegung der Losaufteilung sowie der Eignungs- und Zuschlagskriterien und die formale Angebotsprüfung einer kommunalen Dienstleistungsgesellschaft als unzulässige Rechtsdienstleistungen bewertet. 

Solche Tätigkeiten können - so das Gericht - nicht ohne Weiteres mit einer schematischen Rechtsanwendung erledigt werden; für sie sei eher eine Rechtsprüfung im Einzelfall erforderlich. Maßgeblich war dabei auch der konkrete Inhalt der zu erbringenden Vergabebetreuungsleistungen. Das Gericht hat insbesondere darauf abgestellt, welchen inhaltlichen Schwerpunkt die einzelnen Leistungen nach der Leistungsbeschreibung hatten und ob davon auch Rechtsdienstleistungen umfasst waren.

Wie auch das OLG Nürnberg hat das LG Mainz damit zugleich die Bedeutung einer klaren Leistungsbeschreibung hervorgehoben und den Beteiligten so einen markanten Fingerzeig gegeben: So hätte in der Leistungsbeschreibung nach Auffassung des Gerichts deutlicher klargestellt werden können, dass die verwaltungsmäßige Abwicklung und technische Beratung als Vergabestelle den Hauptgegenstand des Auftrags bilden, nicht jedoch die Erbringung von Rechtsdienstleistungen.

OLG Naumburg: Größerer Spielraum für Nebenleistungen

Interessant ist der Vergleich mit dem OLG Naumburg. Dieses hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2026 mehrere Tätigkeiten, die in Nürnberg und Mainz kritischer beurteilt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen weiter als zulässige Nebenleistungen eingeordnet.

Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die Bestimmung der Vergabeverfahrensart sowie die Festlegung von Losen und Eignungs- und Zuschlagskriterien zwingend eine eigenständige Rechtsdienstleistung darstellen oder – abhängig vom konkreten Leistungsbild – noch als Nebenleistung einer fachlichen Vergabebegleitung angesehen werden können. Für die Beurteilung einer Los- oder Gesamtvergabe überzeugt die Naumburger Haltung auch deshalb, weil gerade diese Prüfung nach § 97 Abs. 4a Abs. 2 GWB eine Beurteilung wirtschaftlicher oder technischer Gründe voraussetzt. Dazu sind Ingenieure weit eher aufgerufen als Rechtsanwälte.

Damit stehen sich derzeit unterschiedliche Ansätze der Oberlandesgerichte gegenüber. Eine Auseinandersetzung des OLG Nürnberg mit der Entscheidung des OLG Naumburg ist in der Entscheidung vom 30.07.2026 nicht erkennbar. Eine abschließende Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung ist derzeit nicht in Sicht.

Allerdings darf bei diesem Vergleich nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen. Während es beim OLG Nürnberg um einen Dienstleister ging, der sich auf eine Ausschreibung beworben und die Leistungen sowohl in seinem Angebot als auch auf seiner Webseite unter anderem als „Komplettpaket“, „transparent“ und „rechtssicher“ bezeichnet hatte, war Gegenstand des Verfahrens beim OLG Naumburg eine Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers, in der zum Ausdruck kam, dass bestimmte Tätigkeiten entweder in Abstimmung mit dem Auftraggeber oder nach dessen vorher festgelegten Anweisungen erbracht werden sollten. Zudem war eine Rechtsberatung ausdrücklich ausgeschlossen. Das OLG Naumburg gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass sich die ausgeschriebenen Tätigkeiten auf technische oder wirtschaftliche Aspekte beziehungsweise rein administrative Tätigkeiten beschränkten.

Der Gesamteindruck zählt

Der Vergleich zeigt: Bei der Beurteilung, ob angebotene, ausgeschriebene oder beworbene Tätigkeiten als unzulässige Rechtsdienstleistungen einzustufen sind, kommt es auch wesentlich darauf an, welchen objektiven Gesamteindruck die konkrete Leistungsbeschreibung bzw. das Angebot vermittelt. Maßgeblich bleibt daneben selbstverständlich, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden.

 Entscheidend ist, was tatsächlich ausgeschrieben, beworben, angeboten, beauftragt und erbracht wird. 

Vergabebetreuer und öffentliche Auftraggeber sollten daher - bis der BGH zu diesen Fragen abschließend Stellung nimmt - folgende Hinweise beachten:

Wer beispielsweise eine „rechtssichere“ Durchführung des Vergabeverfahrens anbietet oder entsprechende rechtliche Prüfungsergebnisse schuldet, begibt sich eher in den kritischen Bereich eigenständiger Rechtsberatung. Anders kann es liegen, wenn die Leistung ausdrücklich auf die technisch-fachliche, wirtschaftliche und administrative Unterstützung des Auftraggebers ausgerichtet ist und eine darüber hinausgehende Rechtsberatung weder angeboten, erbracht noch erwartet wird. Wer solche Leistungen ausschreibt oder beauftragt bzw. bewirbt, anbietet oder erbringt, bewegt sich damit eher auf der sicheren Seite.

Damit haben es öffentliche Auftraggeber und Dienstleister zu einem erheblichen Teil selbst in der Hand, durch eine klare Leistungsbeschreibung bzw. ein entsprechend abgegrenztes Angebot unnötige Probleme zu vermeiden.

Autor

Autor
Maurice Iarusso

Maurice Iarusso

Juristischer Sachbearbeiter
Rechtsreferat
Bayerische Ingenieurekammer-Bau


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