Berufsanerkennung von Ingenieuren

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Sie wollen unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ arbeiten oder Leistungen anbieten?

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist zuständige Stelle für  Berufsanerkennungsverfahren für Ingenieure.

Um den Qualitätsanspruch an den Ingenieurberuf  in Deutschland zu gewährleisten, werden wir Ihre im Ausland erworbenen schulischen und beruflichen Ausbildungsabschlüsse sowie bereits ausgeübte Tätigkeiten prüfen.

Zur zuständigen Stelle kommen Sie über diesen Link:
Anerkennungsfinder (PDF)

Gehören Sie zum Personenkreis?

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Als Bayerische Ingenieurekammer Bau bearbeiten wir die Anerkennungsanträge für ausgebildete Ingenieure (in den Bereichen: Bauingenieur- u. Vermessungswesen, Gebäude- u. Versorgungstechnik) mit einem Studienabschluss in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung.

Das Studium muss insbesondere zu mehr als der Hälfte Inhalte im Bereich MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) umfasst haben.

Basis-Voraussetzungen, um die Berufsbezeichnung "Ingenieur/-in" zu führen:

Foto: © Thorben Wengert / pixelio.de

1. Das Studium mit technisch-naturwissenschaftlicher Ausrichtung umfasste mindestens 6 Semester
2. Der Arbeitsaufwand konnte mit mindestens 180 ECTS-Punkten gemessen werden
3. Mehr als 50 Prozent der Studieninhalte bezogen sich auf MINT-Fächer (siehe oben)

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllt haben, stellen Sie bitte einen Antrag auf Genehmigung:

Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ / „Ingenieur“ (PDF)

Welche Unterlagen sind für Ihre Berufsanerkennung in Deutschland erforderlich?

  • Identitätsnachweis (Reisepass od. Personalausweis) in Kopie
  • Aufenthaltsgestattung/-fiktion/-titel in Kopie zusammen mit Reisepass in Kopie
  • Aktuelle Meldebescheinigung / Nachweis zum künftigen Wohnort/Arbeitsort in Bayern, falls derzeit noch nicht in Bayern gemeldet, Beratungsprotokoll der ZSBA
  • Ihre Abschlussurkunde(n)/Diplom(e) als einfache Kopie vom Original und Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer
  • Diplomzeugnis und Diploma Supplement inklusive Fächerübersicht (aus dem Grundstudium) jeweils als einfache Kopie vom Original und Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer (Original oder amtlich beglaubigte Kopie im Original)
  • Lebenslauf
  • Urkunde(n) über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde),  Kopie des Originals und der deutschen Übersetzung
  • Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, falls vorhanden
  • Zwingend nach Antragstellung bei anderen zuständigen Stellen in Deutschland: Bescheid in Kopie

Diese Aufstellung der Unterlagen erhalten Sie auch als Datei zum Ausdrucken:
Aufstellung der benötigten Unterlagen (PDF)

Hilfe und Informationen zur Antragstellung

Gebühr

Finanzielle Förderung

Zurzeit liegt der Gebührenrahmen für das Genehmigungsverfahren bei 300,00 - 800,00 EUR (Stand 01.09.2016). Die Gebühr kann grundsätzlich nach Arbeitsaufwand berechnet werden.

Für das Verfahren wird bei vollständig vorliegenden Unterlagen im PDF-Format eine vorläufige Gebühr von 300,00 EUR fällig,
Bei intensiver Vorberatung, Einreichung in Papierform oder nötigen Nachforderungen weiterer Unterlagen, erhöht sich die vorläufige Gebühr jeweils um 50,00 EUR. Sie erhalten nach Antragstellung einen Gebührenbescheid. In Einzelfällen bleibt eine Nachforderung bei sehr hohem Bearbeitungsaufwand vorbehalten.

Für gewünschte Vorprüfungen der Unterlagen berechnen wir eine Aufwandspauschale von bis zu 300,00 EUR, welche bei Antragsstellung mit der Gebühr verrechnet wird. Vorprüfungen werden nach Zahlungseingang vorgenommen.

Sind Sie arbeitsuchend gemeldet?

In diesem Fall erhalten Sie finanzielle Unterstützung durch Ihr Jobcenter. Die Gebühr kann dort übernommen werden.

Sie haben nach Ihrer Einreise/ nach Ihrem Zuzug noch ein kleines Einkommen (Ausbildungsvergütung, Gehalt aus Mini-Job/-Beschäftigung)?

Für Beschäftigte, die unterhalb ihrer Qualifikation arbeiten, gibt es ab 01.12.2016 die Möglichkeit, zuerst einen Anerkennungszuschuss zu beantragen.

Wenn Sie

  • sich seit mindestens 3 Monaten in Deutschland aufhalten und
  • als Single weniger als brutto 26.000,00 EUR/Jahr verdienen bzw.
  • als zusammen veranlagte Partner ein Bruttojahreseinkommen von 40.000,00 EUR nicht überschreiten,

können Sie - über uns - den Anerkennungszuschuss VOR dem Genehmigungsverfahren beantragen.
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php

(Fotos: © Production Perig / fotolia.com; istockphoto.com; Thorben Wengert / pixelio.de; pixabay.com)

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Ihre Ansprechpartnerin

Doris Schrötter, Referat Berufsanerkennung

Doris Schrötter
Verwaltungsfachangestellte

+49 (0) 89 41 94 34-25
brfsnrknnngbykd

Allgemeine Hinweise

Informationen zur Zuständigkeit finden Sie in dieser PDF-Datei.

Viele Informationen zur Berufsanerkennung erhalten Sie über das Portal des Bundes
www.anerkennung-in-deutschland.de

Für Ingenieure anderer Fachrichtungen als der o.g. ist die
Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg zuständig.

Für Nachdiplomierungen von Spätaussiedlern ist die zuständige Genehmigungsbehörde die Zentralstelle für die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise von Aussiedlern in Bayern an der
Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm, Kesslerplatz 12, 90489 Nürnberg.

Für die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreifenachweis wenden Sie sich bitte an die
Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Pründterplatz 5, 80803 München.

Für das Führen des ausländischen akademischen Grades benötigen Sie keine Erlaubnis.

Einheitlicher Ansprechpartner

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Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Schloßschmidstraße 3
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