Kontrollstelle gemäß EnEV | GEG

Kontrollstelle gemäß EnEV | GEG

Durchführung von Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau hat nach § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) die Aufgabe, die durch § 26d EnEVbzw. aktuell §99 GEG angeordneten Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen durchzuführen.

Dazu hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau die Kontrollstelle gem. EnEV | GEG eingerichtet, die hierbei in fachlichen und strukturellen Fragen von der Bayerischen Architektenkammer unterstützt wird.

Hintergrund
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FAQ
Kontrollstelle gemäß EnEV Foto: © StockSnap / Pixabay.com

Gemäß Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sog. Gebäuderichtlinie) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen.

Der Bund hat diese Verpflichtung inhaltlich unverändert in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) bzw. aktuell §99 GEG umgesetzt. Danach muss die zuständige Behörde die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen.

Da der Vollzug der EnEV den Ländern obliegt, sind diese verpflichtet, eine Kontrollstelle zu benennen und ein Kontrollsystem einzurichten. § 7b Abs. 4 des Energieeinsparungsgesetzes ermächtigt die Länder, die Übertragung von Aufgaben zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln.

Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 6. September 2016 die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV und der Zuständigkeitsverordnung (GVBl. S. 278) erlassen. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. Oktober 2016 wurde die Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV in die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) umbenannt.

Gemäß § 9 AVEn ist die Bayerische Ingenieurekammer-Bau die Kontrollstelle nach § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kooperiert im Rahmen dieser Aufgabenübertragung mit der Bayerischen Architektenkammer.

Rechtliche Grundlagen

Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZVEnEV/True

Bekanntmachung zur Übertragung der Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_7521_W_188/true

GEG § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

http://www.gesetze-im-internet.de/geg/__99.html

Hier finden Sie Antworten auf häufig wiederkehrende Fragen. Sie können unsere FAQs auch gesammelt als PDF herunterladen:

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Allgemeine Fragen zur Stichprobenkontrolle

Wie ist die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen in Bayern geregelt?

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist seit dem 01.10.2016 von der Bayerischen Staatsregierung mit der Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über

Klimaanlagen beauftragt. Die Kontrollstelle ist organisatorisch an der Kammer angegliedert und wird durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie finanziert. Die Aufgaben sind die Durchführung der Prüfstufen 2 und 3 incl. Vor-Ort-Terminen, wie in EnEV §26d Absatz 4 Sätze 2 und 3 beschrieben sowie die bundesländerübergreifende Zusammenarbeit innerhalb der Kontrollstellen zur Vereinheitlichung des Prüfprozesses.

Wer führt die Kontrolle durch?

Die Kontrolle wird direkt und vollständig von den Referenten der Kontrollstelle gem. EnEV durchgeführt. Sie werden bei allen fachlichen Fragen von einem Fachbeirat unterstützt, der paritätisch mit jeweils vier Mitgliedern der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und der Bayerischen Architektenkammer besetzt ist.

Seit wann werden die Stichprobenkontrollen durchgeführt?

Die EnEV-Kontrollstelle ist seit 01. Dezember 2017 mit der Prüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen aktiv. Die Unterlagen werden derzeit jahrgangsweise angefordert und geprüft.

Warum wird die Stichprobenkontrolle durchgeführt?

Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen sind ein rechtlich verbindliches Dokument, das den energetischen Zustand eines Gebäudes darstellt. Bisher wurden diese rechtlich relevanten Unterlagen nicht auf ihre Qualität hin überprüft. Damit war nicht sichergestellt, dass die an energetische Berechnungen gestellten Anforderungen tatsächlich von allen Ausstellern beachtet und auch in der Praxis umgesetzt werden.

Was passiert mit den Ergebnissen der Prüfungen?

Die Ergebnisse werden in einem Erfahrungsbericht für das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zusammengefasst und dienen zur weiteren Steuerung der Wohnungs- und Energiepolitik. Die aus den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse werden im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung in der Dokumentenerstellung für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur Schulung der Aussteller verwendet.

Wie werden die Stichproben gezogen?

Bei der Beantragung der Registriernummer von Energieausweisen wird direkt eine Kontrolldatei im xml-Format angefordert, die Ihr Berechnungsprogramm automatisch erstellt und zum DIBt hochlädt. Diese Dateien werden vollautomatisch in Prüfstufe 1 beim DIBt kontrolliert. Eine zufällige Auswahl daraus wird an die jeweils zuständigen Länder für die Prüfstufen 2 und 3 weitergeleitet. Die Stichproben für Inspektionsberichte über Klimaanlagen werden aus allen beantragten Registriernummern in Bayern gezogen.

Wie unterscheiden sich die Prüfstufen voneinander?

Das DIBt führt die Prüfstufe 1 vollautomatisch durch. Die Länderkontrollstellen prüfen manuell: Prüfstufe 2 erfordert eine Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Plausibilitätsprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen. Prüfstufe 3 beinhaltet eine vollständige Prüfung aller eingegebenen Daten incl. Modernisierungsempfehlungen sowie eine Vor-Ort-Besichtigung, sofern der Gebäudeeigentümer dem zustimmt. Die Prüfstufen sind in §26 d Abs. 4 detailliert beschrieben. Die Ausweisaussteller reichen die von ihnen verwendeten Daten und Informationen für die Prüfungen nach Aufforderung bei der Kontrollstelle ein.

Wie ist die Datensicherheit gewährleistet?

Der Datenschutz ist gem. DSGVO sichergestellt.

Für Aussteller von Energieausweisen

Bin ich zur Einreichung von Unterlagen verpflichtet?

Die Mitwirkungspflicht ist in der EnEV 2014 in §26d Abs. 6 und 8 geregelt. Danach kann die Kontrollstelle zur Durchführung der Überprüfung von jedem Aussteller eine Kopie des Energieausweises bzw. Inspektionsberichtes über Klimaanlagen und die zu dessen Erstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlangen. Diese Unterlagen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

s müssen nur diejenigen Daten und Unterlagen eingereicht werden, die tatsächlich zur Erstellung des Ausweises bzw. Inspektionsberichtes verwendet wurden. Es ist allerdings ratsam, alle Fragen in den Erhebungsbögen zu beantworten, um Nachfragen der Kontrollstelle vorzubeugen. Die Nichteinreichung von Unterlagen wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt, sollte keine Begründung für die Nichtvorlage geliefert werden. Die Kontrollstelle behält sich vor, unglaubhafte Angaben vor Ort zu überprüfen.

In welcher Form müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Unterlagen sollen bevorzugt elektronisch eingereicht werden. Falls Sie nur über Papierunterlagen verfügen, können Sie diese auch als Kopie per Post zuschicken.

Müssen alle Unterlagen eingereicht werden?

Sie müssen im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht alle für die Erstellung des Energieausweises bzw. Inspektionsberichtes über Klimaanlagen benutzten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Nichteinreichen von Unterlagen ohne Begründung führt zur Verhängung eines Bußgeldes, da Sie damit gegen Ihre Mitwirkungspflicht gem. §26d Abs. 6 EnEV verstoßen.

Wie bekomme ich die Erhebungsbögen?

Die Erhebungsbögen stehen zum Herunterladen auf der Webseite der Bayerischen Ingenieurekammer Bau zur Verfügung:

Zu den Erhebungsbögen

Sollten Sie Probleme mit dem Herunterladen haben, fordern Sie die Unterlagen bitte bevorzugt per E-Mail an, unter
EnEV-Kontrollstelle@bayika.de

Was passiert mit den Unterlagen nach der Prüfung?

Der Umgang mit den von Ihnen bei der Kontrollstelle eingereichten Unterlagen ist in §26d Abs. 7 EnEV genauestens geregelt. Personenbezogene Dokumente dürfen nur solange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrolle nötig ist. Nur in Fällen von eingeleiteten Bußgeldverfahren sind sie erst nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu löschen.

Bekomme ich als Ausweisersteller eine Rückmeldung nach erfolgter Prüfung?

Nein, es ist derzeit nicht vorgesehen, dem Ausweisersteller das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Nur im Falle der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens werden Sie darüber informiert.

Welche Informationen erhält die Prüfstelle mit der xml-Datei?

Die vom Aussteller hochgeladene Kontrolldatei im xml-Format enthält neben der Registriernummer und dem Ausstellungsdatum einige Informationen zum Gebäude (Wohngebäude, EFH, MFH, NWG, Baujahr) sowie die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Objektes. Sie enthält keine Angaben zur Objektadresse.

Was mache ich, wenn ich der Registriernummer keinen Energieausweis zuordnen kann?

Bitte setzen Sie sich mit der Kontrollstelle gem. EnEV in Verbindung: schicken Sie eine E-Mail mit der entsprechenden Registriernummer. Wir übersenden Ihnen die uns vorliegende xml-Datei. Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse auf eine strukturierte Erfassung der von Ihnen ausgestellten Ausweise in Zusammenhang mit Ihrer internen Bearbeitungsnummer und der Registriernummer.

Muss der Energieausweis bzw. Inspektionsbericht über Klimaanlagen unterschrieben sein?

Ja. Ohne Unterschrift ist der Ausweis bzw. Inspektionsbericht nicht gültig. Die Unterschrift darf auch elektronisch sein.

Müssen alle Seiten des Energieausweises eingereicht werden?

Ja, da der Energieausweis auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Muster gem. EnEV 2014 Anlage 6 oder 7 geprüft wird.

Wie bereite ich mich am besten auf die Kontrolle vor?

Indem Sie nach der Ausstellung des Energieausweises bzw. Inspektionsberichtes über Klimaanlagen alle zur Bearbeitung gehörigen Unterlagen übersichtlich und gut auffindbar abspeichern. Eine Zuordnung Ihrer internen Bearbeitungsnummer zur Registriernummer erleichtert die spätere Auffindbarkeit. Sie sind laut EnEV verpflichtet, die relevanten Unterlagen 2 Jahre aufzubewahren.

Allgemeine Fragen zur Sachverständigentätigkeit und zu Energieausweisen

Wie finde ich einen geeigneten Sachverständigen für mein Bauvorhaben?

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt die gesetzlichen Listen für alle am Bau tätigen Sachverständigen und darüber hinaus zusätzliche Servicelisten, aus denen Sie Fachplaner/innen mit besonderen Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen entnehmen können.

Einen ersten Überblick erhalten Sie auf der Webseite unter www.bayika.de/de/ingenieursuche/. Bei Ihren Fragen berät Sie gerne Frau Voswinkel vom Ingenieurreferat der Kammer.

Eine erste Beratung zu Ihrem Bauprojekt erhalten Sie auch bei der Beratungsstelle Energieeffizienz und Nachhaltigkeit der Bayerischen Architektenkammer www.byak-ben.de.

Wer erstellt meinen Energieausweis?

Energieausweise dürfen nur von dazu nach §21 EnEV ausstellungsberechtigten Personen erstellt werden. Die für die Ausstellungsberechtigung nötige Qualifikation ist unterschiedlich, je nach zu erstellendem Ausweis.

Berechtigte Personen finden Sie in den Sachverständigenlisten der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Energetische Maßnahmen sind für mich unwirtschaftlich, Wer bestätigt mir das?

Für Ausnahmen und Befreiungen sind nach §§ 24 und 25 der EnEV die jeweils zuständigen Landesbehörden verantwortlich. Der Antrag wird i. d. R. von einem Sachverständigen nach §3 AVEn gestellt, den Sie in den Sachverständigenlisten der Ingenieure- und Architektenkammern finden. Die Ansprechpartner in den Kammern helfen Ihnen gerne weiter.

Mein Energieausweis scheint mir nicht korrekt zu sein. Wer hilft mir weiter?

Zuständig für die Umsetzung der EnEV sind die Unteren Bauaufsichtsbehörden, also das Bauamt an Ihrem Landratsamt. Wenn Sie Ihren Energieausweis von einem Sachverständigen zunächst auf Ihre Kosten prüfen lassen wollen, können Sie diesen über die oben genannten Listen der Ingenieure- und Architektenkammern finden.

Ich finde unterschiedliche Angaben auf meinem Energieausweis und anderen Dokumenten.

Bitte beachten Sie, dass viele Bezugsgrößen und Definitionen in der Energieeinsparverordnung sich von denen in anderen Dokumenten/Vorgaben/Vorschriften unterscheiden! Im Zweifelsfall ziehen Sie einen Experten zu Rate, wenn Sie sich unsicher über die sachliche Korrektheit der Ihnen vorliegenden Dokumente sind.

Allgemeine Fragen zur Kontrollstelle gemäß EnEV

Wofür ist die Kontrollstelle gem. EnEV zuständig?

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/32/EU wurde in der Energieeinsparverordnung von 2013 ein Kontrollsystem zur Überwachung der Gebäudeenergieeffizienz in der Energieeinsparverordnung EnEV festgeschrieben, das auf Landesebene eingerichtet werden muss. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau ist als Kontrollstelle EnEV zuständig für die Kontrolle von Energieausweisen in Prüfstufe 2 und 3 sowie die Kontrolle von Inspektionsberichten über Klimaanlagen.

Was sind die Aufgaben der Kontrollstelle?

Die Kontrollstelle fordert die Unterlagen an, die zur Prüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen benötigt werden. Sie prüft in einem manuellen Prüfverfahren die in der EnEV festgelegten Aspekte. Werden Auffälligkeiten gefunden, leitet sie die Unterlagen an die für die Durchführung der EnEV zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörden weiter.

Der Umfang der Beauftragung ist hier zu finden:
https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2017/heftnummer:5/seite:233

Wann ist die Kontrollstelle gem. EnEV für mich der richtige Ansprechpartner?

Die Kontrollstelle gem. EnEV ist nur in laufenden Verfahren zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen der richtige Ansprechpartner für Sie, also wenn Sie z. B. zur Einsendung oder Nachreichung von Unterlagen aufgefordert wurden und Fragen dazu haben oder wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, weil Sie Unterlagen nicht eingereicht haben.

Fachbeirat Kontrollstelle EnEV | GEG

  • Dipl.-Ing.(FH) Alexander Lyssoudis (BayIka-Bau)
  • Dipl.-Ing.(FH) Klaus-Jürgen Edelhäuser (BayIka-Bau)
  • Dipl.-Ing.Univ. Christiane Roth (BayIka-Bau)
  • Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Sorge (BayIka-Bau)
  • Dipl.-Ing. Architekt Thomas Maria Lenzen (ByAK)
  • Prof. Dipl.-Ing. Architekt Clemens Richarz (ByAK)
  • Dipl.-Ing. Univ. Architekt Thomas B. Strunz (ByAK)
  • Dipl.-Ing. Architektin Kathrin Valvoda (ByAK)

Vorstandsbeauftragter:
Dipl.-Ing. (FH) Alexander Lyssoudis
Vertretung: Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Jürgen Edelhäuser


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