Wegweiser Mitgliedschaft

Prüfung Voraussetzungen - Unabhängigkeit?

Unabhängig ist, wer keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen vertritt (Art. 3 Abs. 5 Satz 3 BauKaG).
Die Unabhängigkeit im Sinne dieser Regelung ist z.B. nicht anzunehmen bei Ingenieuren, die gleichzeitig Inhaber oder Mitinhaber einer Bauunternehmung sind. Gleiches gilt auch für Ingenieure, die Immobilien handeln oder als Erschließungsträger tätig sind.

Als Inhaber/in, Gesellschafter/in, Geschäftsführer/in, Prokurist/in oder Handlungsbevollmächtigte/r oder als Hochschullehrer bin ich

  • ausschließlich mit/in einem oder mehreren unabhängigen Ingenieurunternehmen tätig und in keinem weiteren abhängigen Unternehmen tätig oder beteiligt. Ich bin nicht gleichzeitig in einer nicht leitenden Anstellung tätig.
 
  • in einem oder mehreren abhängigen Unternehmen tätig bzw. beteiligt oder gleichzeitig als nicht leitende/r Angestellte/r tätig.
 

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